Krankengeld der Sozialen Entschädigung beantragen
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Das Krankengeld der Sozialen Entschädigung gleicht Ihren Verdienstausfall teilweise aus, solange Sie wegen einer anerkannten Schädigungsfolge arbeitsunfähig sind.
Auch während einer stationären Behandlung können Sie das Krankengeld der Sozialen Entschädigung erhalten.
Sie beantragen das Krankengeld beim zuständigen Träger der Sozialen Entschädigung.
Das Krankengeld der Sozialen Entschädigung beträgt grundsätzlich 80 Prozent des Regelentgelts, darf jedoch das entgangene Nettoarbeitsentgelt nicht übersteigen.
Unter bestimmten Voraussetzungen erhalten Sie das Krankengeld der Sozialen Entschädigung auch, wenn Sie:
- keinen Anspruch auf Krankengeld Ihrer Krankenkasse haben
- hauptberuflich selbstständig arbeiten
- geringfügig beschäftigt sind
- erwerbstätig und familienversichert sind
Teaser
Wenn Sie wegen anerkannter Schädigungsfolgen vorübergehend nicht arbeiten können, können Sie Krankengeld der Sozialen Entschädigung beantragen.
Voraussetzungen
- Sie haben einen gesundheitlichen Schaden erlitten, für den Sie Leistungen der Sozialen Entschädigung erhalten können.
-
Wegen einer anerkannten Schädigungsfolge
- sind Sie arbeitsunfähig oder
- in stationärer Behandlung.
-
Ein Anspruch kann auch bestehen, wenn Sie nach den allgemeinen Regelungen der gesetzlichen Krankenversicherung keinen Krankengeldanspruch haben, zum Beispiel:
- Sie sind hauptberuflich selbstständig tätig und haben bei Ihrer Krankenkasse keinen Krankengeldanspruch gewählt.
- Sie sind geringfügig beschäftigt und nicht krankenversicherungspflichtig.
- Sie sind erwerbstätig und über ein Familienmitglied gesetzlich krankenversichert.
Kosten
Es fallen keine Kosten an.
- Gebühr: Kostenfrei (Vorkasse: nein)
Frist
Es gibt keine Frist.
Rechtsgrundlage(n)
- : § 47 Sozialgesetzbuch Vierzehntes Buch - Soziale Entschädigung - (Vierzehntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB XIV)
- § 52 Absatz 1 und 3 Sozialgesetzbuch Vierzehntes Buch - Soziale Entschädigung - (Vierzehntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB XIV)
- § 101 Sozialgesetzbuch Vierzehntes Buch - Soziale Entschädigung - (Vierzehntes Buch Sozialgesetzbuch -SGB XIV)
- § 104 Sozialgesetzbuch Vierzehntes Buch - Soziale Entschädigung - (Vierzehntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB XIV)
- § 143 Absatz 1 Sozialgesetzbuch Vierzehntes Buch - Soziale Entschädigung - (Vierzehntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB XIV)
Rechtsbehelf
-
Widerspruch
Weitere Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, finden Sie im Bescheid über Ihren Antrag. - Klage vor dem Sozialgericht
Ansprechpunkt
Landesamt für Arbeitsschutz, Soziales und Gesundheit (LASG)