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Betriebshof der Stadt Geesthacht

Der Betriebshof der Stadt Geesthacht ist Auftragnehmer der Fachbereiche und Fachdienste der Stadtverwaltung. Zudem ist der Betriebshof für die Straßenreinigung und den Winterdienst zuständig. 

Folgende Unterhaltungs- und Pflegearbeiten führt der Betriebshof im Stadtbereich im Auftrag der Fachdienste der Stadtverwaltung durch:

Grünflächenpflege durch den Betriebshof

Folgende Unterhaltungs- und Pflegearbeiten führt der Betriebshof im Stadtbereich im Auftrag der Fachdienste der Stadtverwaltung durch:

  • Unterhaltung und Pflege des Straßenbegleitgrüns
  • Unterhaltung und Pflege der Grün- und Parkanlagen
  • Unterhaltung und Pflege der Grünflächen von Schulen und Kindergärten
  • Unterhaltung und Pflege der Sportflächen
  • Unterhaltung und Pflege der Grünflächen öffentlicher Gebäude
  • Unterhaltung und Pflege der Forst- und Waldflächen, Ausgleichsmaßnahmen, Schutzpflanzungen, Knicks und Biotopflächen
  • Unterhaltung und Pflege der Grünflächen und Gräben des Abwasserbetriebes
  • Unterhaltung und Pflege der Spielgeräte sowie Kontrolle und Unterhaltung aller Spiel- und Bolzplätze einschließlich Schulen und Kindergärten im Hinblick auf die bestehende Verkehrssicherungspflicht
  • Unterhaltung und Pflege der Bäume sowie Kontrolle und Unterhaltung aller städtischen Bäume im Hinblick auf die bestehende Verkehrssicherungspflicht

Laubentsorgung durch den Betriebshof

Herbstzeit ist Laubzeit. Da kommt so einiges zusammen, bis die Bäume nur noch mit kahlen Ästen in den Himmel ragen. Doch Laubzeit ist auch Gefahrenzeit, wenn die Blätter nicht rechtzeitig von Straßen und Gehwegen entfernt werden. Aber wer macht was? Und wo gehört das Laub dann hin? Geesthacht verfügt über einen vergleichsweise hohen Anteil an Stadtgrün. Mit Einsetzen des Laubfalls der Straßenbäume ist schnelles Handeln erforderlich. Zum einen, um die Sicherheit auf den Straßen zu gewährleisten, zum anderen ist der störungsfreie Ablauf des Regenwassers in die Kanalisation zu sichern.

Wer ist für die Laubentsorgung zuständig?

Dies wird durch die Satzung über die Straßenreinigung in der Stadt Geesthacht geregelt. Für die Fahrbahnen und Rinnsteine der in der Anlage 2 der vorgenannten Satzung aufgeführten Straßen und in der Fußgängerzone Bergedorfer Straße führt der Betriebshof der Stadt Geesthacht die Reinigung der Straßen vierzehntägig durch. Im Herbst erfolgen zudem in Straßen mit einem sehr hohen Bestand an Straßenbäumen Sonderreinigungen durch den Betriebshof.

Für die Gehwege (einschließlich der Baumscheiben und der als Parkflächen markierten Teile), die kombinierten Geh- und Radwege, die selbstständigen Fußwege (welche in Anlage 1 der Satzung aufgeführt sind), die begehbaren Seitenstreifen, Trennstreifen, Gräben, Grabenverrohrungen (die dem Grundstücksanschluss dienen) und für die Straßen, welche nicht in der Anlage 2 der Satzung aufgeführt sind, die Hälfte der Fahrbahn einschließlich Rinnsteinen und Parkstreifen /-buchten, ist die Reinigung in der Frontlänge der anliegenden Grundstücke den Eigentümern dieser Grundstücke auferlegt. Die Übertragung der Reinigung bedeutet, dass das Laub durch die Grundstückseigentümer für die übertragenden Straßenteile zu beseitigen und zu entsorgen ist.

Wohin mit dem Laub?

Laub kann kompostiert oder über die Biotonne entsorgt werden. Wenn die Biotonne nicht ausreicht, können im Einzelhandel Bioabfallsäcke der AWSH käuflich erworben werden. Ebenso kann Laub direkt bei einem Recyclinghof der AWSH kostenpflichtig angeliefert werden. Auf keinen Fall darf das Laub, speziell auch das Laub von Privatgrundstücken, auf die Fahrbahn gekehrt werden! Dies verursacht unnötige Kosten bei der Straßenreinigung und stellt zudem eine Ordnungswidrigkeit dar. „Laubhaufen“ können aus technischen Gründen nicht von den Kehrmaschinen aufgenommen werden und müssen umfahren werden. 

Bekommt man Unterstützung bei der Laubentsorgung, wenn in der Straße städtische Bäume stehen?

Der Betriebshof der Stadt Geesthacht stellt im Herbst kostenlos Big Bags zur Verfügung. An dieser Stelle sei darauf hingewiesen, dass es sich um eine freiwillige Leistung der Einrichtung Straßenreinigung handelt, was bedeutet, dass die Kosten dieser Aktion in die Kalkulation für die Straßenreinigungsgebühren mit einfließen. Die Big Bag Aktion wirkt sich somit auf die Höhe der Straßenreinigungsgebühren aus. Interesse aller Bürgerinnen und Bürger der Stadt Geesthacht möchten wir deshalb darum bitten, sich an die nachfolgenden Regeln zu halten. Um einen Big Bag zu erhalten, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
  • In der Straße müssen sich städtische Bäume befinden. Bäume, welche auf privaten Grund stehen, aber im Baumkataster aufgenommen sind, sind deshalb keine städtischen Bäume

  • Die Straße wird gem. der Satzung über die Straßenreinigung in der Stadt Geesthacht (Anlage 2) durch den Betriebshof gereinigt. Straßen, in welchen die Straßenreinigung auf die Grundstückseigentümer übertragen ist, erhalten keinen Big Bag. Da die Kosten über die Straßenreinigungsgebühren gedeckt werden, stehen die Big Bags nur jenen Grundstückseigentümern zur Verfügung, welche zur Zahlung von Straßenreinigungsgebühren veranlagt sind.

Für den Gebrauch des Big Bags gelten folgende Regeln:

  • Die Big Bags sind ausschließlich mit Laub von städtischen Bäumen, welches im Rahmen der übertragenen Gehwegreinigung anfällt, zu befüllen.

  • Laub von privaten Bäumen, Laub auf privaten Grundstücken, Äste, Rasenschnitt und sonstige Gartenabfälle dürfen nicht in den Big Bag gefüllt werden. Sollte seitens der Stadt Geesthacht ein Verstoß hiergegen festgestellt werden, wird kein Big Bag mehr zur Verfügung gestellt. 

  • Die Big Bags stehen nur in begrenzter Anzahl zur Verfügung, so dass pro Grundstück nur ein Big Bag zur Zeit herausgegeben wird. Während der Laufzeit der Big Bag Aktion kann der Big Bag beliebig oft getauscht werden.

In welchem öffentlichen Bereich ist der Grundstückseigentümer für die Laubentsorgung verantwortlich?

Die Reinigungspflicht für übertragene Straßenteile erstreckt sich über die Frontlänge des anliegenden Grundstückes. Dies gilt, gleich ob es sich um die Vorderfront oder um eine Seiten- bzw. Hinterfront handelt. Wem der Baum gehört, welcher das Laub abwirft, ist hierbei unerheblich.

Was muss man tun, um einen Big Bag zu erhalten und wie ist die Abholung geregelt?

Wenn die vorgenannten Voraussetzungen erfüllt sind und ein Big Bag gewünscht ist, kann der Betriebshof der Stadt Geesthacht angerufen werden, erreichbar unter den Rufnummern 04152/13-1500, -1510 oder -1520. Wenn der Big Bag befüllt ist, muss unter einer der vorgenannten Rufnummern Bescheid gegeben werden, dann wird der Big Bag je nach Wunsch getauscht oder abgeholt. Der Big Bag muss zur Abholung an der Straße bereitgestellt werden. Der Big Bag kann nur mitgenommen werden, wenn die Mitarbeiter des Betriebshofes den Big Bag mit einem Fahrzeugkran aufladen können.

Sollte sich bei den oben genannten Rufnummern ein Anrufbeantworter melden, so kann eine Nachricht mit Namen und Adresse (Straße und Hausnummer) und ob ein Big Bag geliefert, getauscht oder abgeholt werden soll, hinterlassen werden. Das Anliegen wird dann bearbeitet. Alternativ ist auch eine Nachricht per E-Mail an staedtische-betriebe@geesthacht.de möglich. Da es sich bei der Big Bag Aktion um eine freiwillige Leistung der Stadt Geesthacht handelt, werden keine Terminzusagen gegeben!

In welchem Zeitraum kann ich einen Big Bag erhalten?

Der Zeitraum wird individuell jedes Jahr festgelegt. Die Big Bag Aktion beginnt aber nicht vor Oktober und endet spätestens im Dezember. Außerhalb der festgelegten Aktionszeit erfolgt keine Ausgabe von Big Bags. Die Big Bags müssen mit Ende der Aktion wieder abgegeben werden und dürfen nicht bis zum nächsten Aktionszeitraum behalten werden!

Straßenreinigung durch den Betriebshof

Die Straßenreinigung für Sie als Anlieger ist in der Straßenreinigungssatzung Ihrer Gemeinde geregelt. Die Gemeinden können dabei die Verpflichtung zur Reinigung den Anliegern auferlegen. Sie können aber auch die Straßenreinigung selbst durchführen und in diesem Fall die Anlieger zu den Kosten heranziehen.

Rechtsgrundlage

§ 45 Straßen- und Wegegesetz des Landes Schleswig-Holstein (StrWG).

Was sollte ich noch wissen?

Zur Reinigung gehören auch die Schneeräumung auf den Fahrbahnen und Gehwegen, Radwegen und gemeinsamen (kombinierten) Geh- und Radwegen sowie bei Glatteis das Bestreuen der Gehwege, Radwege, gemeinsamen (kombinierten) Geh- und Radwege sowie Fußgängerüberwege.

Sauber ist sicher

Die Straßenreinigung ist ein wichtiger Beitrag zur Verkehrssicherheit - nicht nur im Winter. Auch wenn es nicht friert oder schneit müssen die Straßen einschl. der Fuß- und Radwege gut benutzbar sein.

Die Beseitigung von Sand, Laub, Zweigen usw. ist für die Benutzung verkehrssicherer Straßen wichtig und trägt gleichzeitig zu einem sauberen Ortsbild in einer Stadt bei, in der sich auch alle wohlfühlen sollen. Denn in einer sauberen, freundlichen Stadt lebt es sich einfach besser.

Parkende Fahrzeuge

In Wohngebieten kommt es jedoch immer wieder vor, dass die Reinigungsfahrzeuge wegen parkender Fahrzeuge nicht ordnungsgemäß reinigen können. Die Stadt bittet daher alle Anlieger und Mieter, während der Durchführung der Reinigungsarbeiten ihre Fahrzeuge auf dem eigenen Grundstück o.ä. zu parken, damit die Reinigung ungehindert durchgeführt werden kann.

Muss der Anlieger auch dann Gebühren bezahlen, wenn die Straße wegen parkender Fahrzeuge nicht gereinigt wird?

Leider ja. Es besteht verständlicherweise häufig Unzufriedenheit wegen parkender Fahrzeuge am Fahrbahnrand. Gerichtsurteile besagen jedoch, dass eine Gebührenermäßigung für einzelne Grundstückseigentümer, vor deren Grundstücken regelmäßig Fahrzeuge parken, ausgeschlossen ist. Die Verwaltung arbeitet diesbezüglich in Einzelfällen mit Hauswurfsendungen, in welchen die Betroffenen auf den Reinigungstag hingewiesen werden. Sollte eine Straße z. B. wegen parkender Fahrzeuge nicht ordnungsgemäß gereinigt werden können, müssen die Grundstückseigentümer/innen, vor deren Grundstücken die Fahrzeuge parken, trotzdem Gebühren bezahlen. Maßgeblich für die Gebührenerhebung ist die Reinigung der gesamten Straße, nicht die Reinigung vor dem jeweiligen Grundstück.

Straßenreinigung durch die Stadt Geesthacht

Die Straßenreinigung wird durch die Stadt im 14 täglichen Rhythmus, in den Straßen der Anlage 2 der Satzung zur Straßenreinigung in der Stadt Geesthacht, maschinell durchgeführt.  Die dort nicht aufgeführten Straßen sind von den Anliegern jeweils bis zur Fahrbahnmitte zu reinigen.

Die Kehrmaschinen sorgen fast unbemerkt in Geesthacht dafür, dass nicht nur der achtlos aus den Autos geworfene Müll, sondern vor allen Dingen auch der täglich anfallende Staub, Sand und Dreck aus den Rinnsteinen gefegt und abtransportiert wird.

Kann ich die Straßenreinigung kündigen?

Nein, die Straßenreinigung zu kündigen, um selber zu kehren, ist nicht möglich. Begründung: Insbesondere unter den Gesichtspunkten der Haftung und der Verkehrssicherheit, muss diese so organisiert sein, dass sie einheitlich und regelmäßig erfolgt. Der Gesetzgeber verfolgt bei der Straßenreinigung nicht den Gesichtspunkt der Sauberkeit, sondern den der Verkehrssicherheit. Außerdem kann die Straßenreinigung nur dann wirtschaftlich betrieben werden, wenn alle Grundstücke einer Straße einheitlich davon erfasst werden.

Kann die Straßenreinigung ausfallen?

Reinigungen können vor allem im Winter ausfallen, da der Winterdienst ebenfalls zu den Aufgaben der Straßenreinigung gehört. Die Beseitigung von Schnee und Eis ist für die Verkehrssicherheit von großer Bedeutung und hat daher Vorrang vor der normalen Straßenreinigung. In diesen Zeiten wird die Reinigung nicht in gewohntem Umfang durchgeführt.

Anliegerpflichten

Alle Gehwege, kombinierten Geh- und Radwege, begehbare Seitenstreifen, Trennstreifen, Gräben und Grabenverrohrungen, die dem Grundstücksanschluss dienen, hat der Eigentümer des anliegenden Grundstückes zu reinigen. Danach ist der jeweilige Anlieger des an dem Gehweg anliegenden Grundstücks gehalten, mindestens alle 14 Tage – bei Bedarf auch häufiger – den Gehweg vor seinem Grundstück von Abfall, Unkraut, Sand, Laub etc. zu reinigen. Wildkraut und Gras ist nach Bedarf zu beseitigen. Herbizide dürfen dabei nicht verwendet werden. Der Anlieger ist auch für die Laubentsorgung zuständig. Laub kann kompostiert oder über die Biotonne entsorgt werden.


Beseitigung von Laub

Geesthacht verfügt über einen vergleichsweise hohen Anteil an Stadtgrün. Mit Einsetzen des Laubfalls der Straßenbäume ist schnelles Handeln erforderlich. Zum einen, um die Sicherheit auf den Straßen zu gewährleisten, zum anderen ist der störungsfreie Ablauf des Regenwassers in die Kanalisation zu sichern. Die Stadt unterstützt die Grundstückseigentümer bei der Laubbeseitigung von Straßenbäumen im Herbst. In Straßen mit sehr hohem Baumbestand werden Sonderreinigungen durchgeführt.

Jedes Jahr im Herbst erhöht sich in Geesthacht jedoch auch die Anzahl der Sondereinsätze für die Laubbeseitigung. Der Grund dafür ist u. a., dass in Straßen mit hohem Baumbestand leider immer mehr Anlieger/innen das Laub, das sie auf ihren Grundstücken und auf den Gehwegen zusammenkehren und selbst zu entsorgen haben, am Fahrbahnrand aufhäufen. Das nun auf der Fahrbahn liegende Laub muss von den Kehrmaschinen und Laubsaugern aufgenommen werden, was bei der Stadt zusätzliche Kosten verursacht, die über die Gebühren von allen getragen werden müssen. Laub"haufen" können zudem nicht von Kehrmaschinen aufgenommen werden. Aus diesem Grund umfahren die Kehrmaschinen aufgehäuftes Laub.

Rückschnitt von Hecken und Bäumen  

Grundeigentümer müssen Bäume, Sträucher, Hecken und dergleichen, welche die Verkehrssicherheit beeinträchtigen, ausästen oder entfernen.

Insbesondere darf die freie Sicht über den Straßenverlauf oder auf Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs (Verkehrszeichen, Ampeln, und der gleichen) nicht behindert werden. Auch die Benutzbarkeit des Gehweges oder der Straße darf nicht beeinträchtigt werden.

Straßenreinigungsgebühren

Die Höhe der Straßenreinigungsgebühren ergibt sich aus einer für die Gemeinden gesetzlich verpflichtenden Gebührenkalkulation. Die Straßenreinigungsgebühren werden getrennt nach Sommerreinigung und Winterwartung festgesetzt. Zudem sind die Straßen im Gemeindegebiet entsprechend Ihrer Verkehrsbedeutung in unterschiedliche Touren eingeordnet. Nach welchen Kriterien die Straßen kategorisiert werden, können Sie der nachstehenden Tabelle entnehmen:

Reinigungsklasse

Straßenart

1

Hauptverkehrsstraße / Ortsdurchfahrt / Bus

2

Haupterschließungsstraße

3

Anliegerstraße

Fußgängerzone

Gehweg

Welcher Reinigungsklasse Ihre Straße zugeordnet ist, können Sie der Anlage 2 der Satzung über die Straßenreinigung der Stadt Geesthacht entnehmen.

Straßenunterhaltung durch den Betriebshof

Folgende Unterhaltungs- und Pflegearbeiten führt der Betriebshof im Stadtbereich im Auftrag der Fachdienste der Stadtverwaltung durch:

  • Oberflächenorientierte Unterhaltung der Stadtstraßen und Wirtschaftswege, einschließlich Herstellung und Erhaltung der Verkehrssicherheit
  • Kurzfristige Behebung von Mängelhinweisen aus den Straßenkontrollen und der Bevölkerung
  • Verkehrsregelung nach Anweisung (Beschilderung, Markierung und Ampelanlagen)
  • Leerung der Papierkörbe und Beseitigung von wildem Müll
  • Wartung und Unterhaltung der Straßenbeleuchtung

    Durch den Betriebshof werden weiterhin unterhalten:

  • 130 Kilometer Straßennetz  
  • 18 Kilometer Wirtschaftswege  
  • 4.600 Straßenbeleuchtungskörper  
  • 31 Signal- und Ampelanlagen  
  • 420 Papierkörbe  
  • 3.922 Regeneinläufe  
  • 194 Hektar Grünflächen einschließlich Wald  
  • 6.590 Bäume  
  • 50 Spiel- und Bolzplätze

Winterdienst durch den Betriebshof

Der Winterdienst hat im Rahmen seiner Leistungsfähigkeit sicherzustellen, dass bei Glätte und Schnee durch Streuen und Räumen die Straßen, Radwege und Gehwege auch weiterhin sicher befahrbar beziehungsweise begehbar sind.

An wen muss ich mich wenden?

Die Räum- und Streupflicht kann durch Satzung der Gemeinden, Ämter oder Städte auf die Anwohner/innen übertragen werden.

Städtischer Winterdienst für freie Fahrt im Stadtgebiet

Ein gut organisierter Winterdienst sorgt für freie Fahrt im Stadtgebiet. Doch haben Sie Verständnis, wenn es trotz engagierten Einsatzes unserer Mitarbeiter auch mal zu unvermeidbaren Behinderungen im Straßenverkehr kommen kann. Da die Streufahrzeuge nach Schneefällen und bei Eisglätte nicht überall gleichzeitig sein können, wird das Räumen und Streuen nach Dringlichkeit organisiert. Das Geesthachter Straßennetz ist dazu in Dringlichkeitsstufen unterteilt, nach denen sich Häufigkeit und Vorrang des Winterdienstes richtet. Der Winterdienst wird zuerst in Hauptverkehrs- sowie in stark frequentierten Straßen durchgeführt, bevor weniger befahrene Straßen geräumt werden. Hierfür sind die Geesthachter Straßen in Touren unterteilt, welche der Anlage 2 der Satzung zur Straßenreinigung in der Stadt Geesthacht zu entnehmen sind.


Bitte gewähren Sie den Räum- und Streufahrzeugen freie Fahrt.

Der kommunale Winterdienst nimmt zusätzlich folgende Aufgaben wahr:

  • Räumen und Streuen der verkehrswichtigen Fußgängerüberwege, Bushaltestellen und Radwege
  • Räumen und Streuen der Fußgängerzone.

Radwege im Winter

Totz der winterdienstlichen Betreuung ist es nicht möglich, die Geesthachter Radwege so zu betreuen, dass dies in allen Fällen dem Sicherheitsbedürfnis der Radfahrer entspricht. Daher befahren Radfahrer die Radwege prinzipiell auf eigene Gefahr. Weiterhin ist auch zu beachten, dass die aufgebrachten Streumittel bis zum Ende der Winterperiode - in der Regel Ende März - auf den Radwegen liegen und erst dann nach einem Reinigungsplan mit der Beseitigung begonnen wird, so dass hier eine erhöhte Aufmerksamkeit beim Befahren der Radwege erforderlich ist. Wir bitten um Verständnis, wenn es trotz des engagierten Einsatzes der Mitarbeiter auch mal zu wetterbedingt unvermeidbaren Behinderungen im Radwegenetz kommen kann. Daher sollten die Radwegnutzer sich den Gegebenheiten anpassen.

Anliegerpflichten

Straßen (Straßenteile) die nicht von der Stadt sondern von den Anliegern zu reinigen sind, Wege (Verbindungswege) und Gehwege müssen durch die Anlieger auch geräumt und gestreut werden. Für Räumung und Streuung müssen folgende Regelungen beachtet werden:
Eigentümer von Grundstücken sind gesetzlich dazu verpflichtet, Gehwege entlang ihrer gesamten Liegenschaft in der Zeit von 8 bis 20 Uhr und an Sonn- und Feiertagen von 9 bis 20 Uhr von Schnee und Eis zu säubern und bei Glatteis zu bestreuen. Manchmal erledigt das aber auch ein Hausmeister. Bei Mietwohnungen wird diese Pflicht häufig im Mietvertrag auf den Mieter übertragen. Letztlich ist aber immer der Grundstückseigentümer für den Zustand des Grundstückes verantwortlich. Kommt jemand wegen mangelnder Winterwartung auf dem Gehweg zu Schaden, muss der Grundstückseigentümer dafür haften.

Auf dem mit Sand, Kies oder Schlacke befestigten Gehwegen ist nur Glätte zu beseitigen. Jedoch sind Schneemengen, die den Fußgängerverkehr behindern, unter Schonung der Gehflächen zu entfernen. Verwendet werden dürfen nur Streumittel, die eine nachhaltige abstumpfende Wirkung versprechen, das sind zum Beispiel nicht scharfkantiger Sand, Splitt, Asche oder Granulat. Bitte beschaffen Sie sich rechtzeitig vor Winterbeginn geeignetes Streugut. Streusalz ist auf Gehwegen unzulässig (besonders gefährliche Stellen und Situationen, zum Beispiel Blitzeis, ausgenommen). Rinnsteine sind schnee- und eisfrei zu halten, um bei eintretendem Tauwetter den Abfluss des Schmelzwassers zu gewährleisten.

Ist in einer Straße ein Gehweg nicht vorhanden, so gilt hinsichtlich des Winterdienstes gemäß § 3 Absätze 2 bis 5 der Satzung über die Straßenreiningung in der Stadt Geesthacht ein am Fahrbahnrand auf jeder Straßenseite anzulegender Streifen von mindestens einem Meter Breite als Gehweg.

Welche rechtlichen Folgen können Verstöße gegen die Reinigungspflicht der Anlieger haben?

Die Anlieger haften für Personenunfälle wenn sie die Verpflichtungen nicht einhalten. Sie müssen Schadensersatz für Personen- und Sachschäden leisten (eine Haftpflichtversicherung kann vor solchen zivilrechtlichen Ansprüchen schützen) und gegebenenfalls wegen fahrlässiger Körperverletzung. Auch kann diese Ordnungswidrigkeit aufgrund der Satzung über die Straßenreinigung der Stadt Geesthacht mit einer Geldbuße bis zu 511 Euro geahndet werden.