Inhalt

Feuerwerksverbotszonen im Geesthachter Stadtgebiet

Alljährlich besteht durch das Abbrennen von Feuerwerkskörpern die Gefahr, dass Menschen verletzt und Brände verursacht werden. Immer wieder werden in dichtbesiedelten Wohngegenden, Hauseingängen und Briefkästen Knallkörper abgebrannt. Insbesondere für ältere Mitbürgerinnen und Mitbürger, spielende Kinder sowie andere Unbeteiligte können aus einer missbräuchlichen Verwendung von Feuerwerkskörpern die Gefahren von Verletzungen beziehungsweise zumindest Schrecksituationen entstehen. Aus Anlass des bevorstehenden Jahreswechsels weist die Stadt Geesthacht daher auf die gesetzlichen Bestimmungen über den Verkauf und das Abbrennen von Feuerwerkskörpern hin:

1. Das Abbrennen von Feuerwerkskörpern der Kategorie F2 (eine CE-Kennzeichnung und die Angabe einer zusätzlichen Registrierungsnummer der Prüfstelle, welche die EU-Baumusterprüfung durchgeführt hat, muss auf jedem Feuerwerkskörper vorhanden sein) ist ausschließlich am 31. Dezember 2025 und 01. Januar 2026 erlaubt.

In Geesthacht mit seinen Ortsteilen ist das Abbrennen von Feuerwerkskörpern der Kategorie F2 mit ausschließlicher Knallwirkung auf den Zeitraum zwischen 17 Uhr und 1 Uhr begrenzt. Hierzu wurde von durch die Stadt Geesthacht eine entsprechende Allgemeinverfügung erlassen, welche amtlich bekannt gemacht wurde.

2. Das Überlassen, insbesondere der Verkauf von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie F2, an Personen unter 18 Jahren ist verboten.

3. Das Verbot umfasst auch das Überlassen pyrotechnischer Gegenstände, zum Beispiel von Eltern an die Kinder oder von älteren an jüngere Geschwister.

4. Der Verkauf von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie F2 ist nur vom 29.12.2025 bis zum 31.12.2025 erlaubt.

5. Personen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr dürfen Feuerwerkskörper der Kategorie F2 nicht abbrennen.

6. Das Abbrennen von Feuerwerkskörpern in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altenheimen sowie besonders brandempfindlichen Gebäuden (hierunter fallen insbesondere auch Reetdach- und Fachwerkhäuser) oder Anlagen ist verboten.

Neben der unter Nummer 1. erwähnten zeitlichen Befristung zum Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen gelten gemäß der Allgemeinverfügung der Stadt Geesthacht einzuhaltende Sicherheitsabstände und damit Abbrennverbote im Umkreis von 200 Metern um besonders brandempfindliche Gebäude und Anlagen. Die durch die Stadt Geesthacht erlassene Allgemeinverfügung enthält u.a. entsprechende Übersichtspläne über die räumlichen Geltungsbereiche der Abbrennverbote innerhalb des Stadtgebiet Geesthacht, welche auch über die Internetseite der Stadt Geesthacht abgerufen werden können.


Reet- bzw. Fachwerkhäuser als besonders brandempfindliche Gebäude befinden sich in Geesthacht in folgenden Bereichen:

Bohnenstraße 2 (Geesthacht)

Hafenterrassen 5-7 (Geesthacht)

Buntenskamp 4 (Geesthacht)

Elbstraße 7 (Geesthacht – auf dem Gelände Hotel „Backbord Geesthacht“)

Grüner Jäger 4 („Forsthaus Grüner Jäger – B 5)

Strandweg 23 (Geesthacht – Ortsteil Grünhof-Tesperhude).

Die Stadt Geesthacht bittet ausdrücklich um Beachtung und Einhaltung dieser Bestimmungen. Die Nichteinhaltung der erforderlichen Sicherheitsabstände stellt eine erhebliche Gefährdung von Sachwerten und Bewohnern dar.

Zuwiderhandlungen können gemäß § 46 Nummer 9 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz in Verbindung mit § 41 Absatz 1 Nummer 16 und Absatz 2 des Gesetzes über explosionsgefährliche Stoffe mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet werden. In diesem Zusammenhang wird auch darauf hingewiesen, dass es nach den Bestimmungen der Landesverordnung über den Betrieb von unbemannten Heißluftballonen (Heißluftballonverordnung – HlbVO) wegen der hiermit verbundenen Brandgefahren ebenfalls verboten ist, Himmelslaternen (sogenannte Skylaternen) aufsteigen zu lassen. Zuwiderhandlungen können mit einer Geldbuße bis zu 10.000 Euro geahndet werden.

Anlage 1 - Geesthacht Stadtgebiet

Anlage 2 - Grüner Jäger

Anlage 3 - Grünhof-Tesperhude

Anlage 4 - Westerheese

Weiterhin gibt es vom Kreis Herzogtum Lauenburg ebenfalls eine Übersichtskarte der Verbotszonen (Naturschutz): Die Verbotszonen vom Kreis findet man unter https://www.kreis-rz.de/index.php?object=tx,3150.8023.1