Verlängerte Ausbildungszeit beantragen
Volltext
Wer in Deutschland eine Ausbildung absolviert, muss in der Regel eine feste Ausbildungszeit einhalten. In bestimmten Fällen können Sie allerdings Ihre Ausbildungszeit verlängern lassen. Hierzu zählen:
- Krankheit
- Nicht bestandene Abschlussprüfung
- Teilzeitausbildung
- Behinderung
Im Falle einer Teilzeitausbildung können Sie gemeinsam mit Ihrem Arbeitgeber die Dauer Ihrer Ausbildung im Berufsausbildungsvertrag festhalten, bevor sie beginnt. Sie kann aber auch für eine begrenzte Zeit der Ausbildung vereinbart werden. Als Grundsatz gilt:
- Die tägliche oder wöchentliche Ausbildungszeit muss mindestens 50 % einer Vollzeitausbildung betragen.
- Die Dauer der Ausbildungszeit verlängert sich entsprechend im Verhältnis, höchstens jedoch bis zum Eineinhalbfachen der regulären Ausbildungsdauer.
Durch die verlängerte Ausbildungszeit in der Teilzeitausbildung kann es vorkommen, dass Ihre Ausbildung endet, bevor Sie alle zentralen Prüfungen abschließen konnten. Als auszubildende Person können Sie verlangen, dass Ihre Ausbildungszeit bis zur nächstmöglichen Prüfung verlängert wird.
Sie stellen den Antrag bei der für Ihre Berufsausbildung zuständigen Stelle.
Erforderliche Unterlagen
- Änderungsvertrag
- bei Teilzeitausbildung stattdessen: Ausbildungsvertrag
- bei Verlängerung im Ausnahmefall: gegebenenfalls Nachweise, die die Verlängerung der Ausbildungszeit begründen
Rechtsgrundlage(n)
Verfahrensablauf
Sie stellen den Antrag auf Verlängerung der Ausbildungsdauer bei der für Sie zuständigen Stelle. Je nach Grund der Verlängerung läuft das weitere Verfahren leicht unterschiedlich:
Bei Verlängerung in Ausnahmefällen:
- Sie stellen den Antrag auf Verlängerung der Ausbildungsdauer.
- Nach Eingang werden die Umstände geprüft und Ihr Ausbildungsbetrieb gehört. In Einzelfällen kann auch die Berufsschule um Stellungnahme gebeten werden.
- Sie und Ihr Ausbildungsbetrieb erhalten eine Änderungsbestätigung.
Bei Teilzeitausbildung:
- Den Antrag auf die Verkürzung wegen Teilzeit können Sie üblicherweise zusammen mit dem Antrag auf Eintragung Ihres Ausbildungsverhältnisses am Beginn der Ausbildung stellen.
- Sie erhalten die Bestätigung über die Teilzeitausbildung in der Regel zusammen mit der Bestätigung der Eintragung des Ausbildungsverhältnisses.
Bei Verlängerung wegen Nichtbestehen der Prüfung:
- Sie stellen unmittelbar nach dem Erhalten des Nichtbestehensbescheides den Antrag auf Verlängerung der Ausbildungszeit wegen Nichtbestehens.
- Ihr Ausbildungsbetrieb muss der Verlängerung zustimmen.
- Sie und Ihr Ausbildungsbetrieb erhalten eine Änderungsbestätigung.
Voraussetzungen
Für die Verlängerung im Ausnahmefall:
- längere Krankheit, wegen der viele Inhalte in Berufsschule oder Betrieb verpasst wurden
- körperliche oder geistige Behinderung
- Schwangerschaft oder Elternzeit
- sehr schlechtes Ergebnis in der Zwischenprüfung, das den Abschluss in regulärer Ausbildungsdauer nicht erwarten lässt
Für die Verlängerung bei Nichtbestehen der Abschlussprüfung:
- Sie haben Ihre Abschlussprüfung nicht bestanden.
- Der Betrieb stimmt zu, die Ausbildungszeit zu verlängern.
Für die Teilzeitausbildung:
- Sie haben eine Teilzeitausbildung mit dem Ausbildungsbetrieb vereinbart.
Bei Minderjährigen ist in jedem Fall die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich.
Kosten
Es entstehen keine zusätzlichen Kosten für die Bearbeitung eines Verlängerungsantrags. Die Kosten sind im Rahmen der Ausbildungsgebühr beziehungsweise Betreuungsgebühr kalkuliert.
Frist
Sie müssen die Verlängerung beantragen,
- bevor Ihre reguläre Ausbildungszeit endet, beziehungsweise
- unverzüglich nachdem Sie den Bescheid erhalten haben, dass Sie Ihre Abschlussprüfung nicht bestanden haben.
Bearbeitungsdauer
- 6 Woche(n)
- Bearbeitungsdauer, wenn die Unterlagen vollständig vorliegen
Rechtsbehelf
-
Widerspruch
- Weitere Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, finden Sie im Bescheid über Ihren Antrag auf Ausbildungsverlängerung.
- Klage vor dem Verwaltungsgericht
Formulare
- Formulare: Antrag auf Verlängerung der Ausbildungsdauer
- OnlineVerfahren möglich: teilweise
- Schriftform erforderlich: ja
- Persönliches Erscheinen nötig: nein
Die regional zuständige Stelle stellt Ihnen alle Formulare als Download auf der Internetseite zur Verfügung.
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch:
Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMBFSFJ)
Urheber
Ansprechpunkt
Wenden Sie sich an die für Ihre Berufsausbildung zuständige Kammer. Diese kann sein:
- die Industrie- und Handelskammer für die Berufsbildung in nichthandwerklichen Gewerbeberufen,
- die Handwerkskammer für die Berufsbildung in Berufen der Handwerksordnung,
- die Landwirtschaftskammer für die Berufsbildung in Berufen der Landwirtschaft und der ländlichen Hauswirtschaft
- die Rechtsanwalts-, Patentanwalts- und Notarkammer sowie die Notarkasse für die Berufsbildung der Fachangestellten im Bereich der Rechtspflege,
- die Wirtschaftsprüfer- und die Steuerberaterkammer für die Berufsbildung der Fachangestellten im Bereich der Wirtschaftsprüfung und Steuerberatung,
- die Ärzte-, Zahnärzte-, Tierärzte- und Apothekerkammer für die Berufsbildung der Fachangestellten im Bereich der Gesundheitsberufe.
Es gibt weitere zuständige Stellen, zum Beispiel für Stellen im Bereich des öffentlichen Rechts sowie der Kirchen.