Scheidung einer Ehe beantragen
Volltext
Eine Ehe kann nur durch eine Richterin oder einen Richter geschieden werden.
Wenn Sie sich scheiden lassen möchten, gilt ein sogenannter Anwaltszwang. Sie dürfen den Scheidungsantrag also nicht selbst beim Familiengericht einreichen, sondern müssen eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt beauftragen
Ansprechpunkt
- Bitte wenden Sie sich an eine Rechtsanwältin bzw. einen Rechtsanwalt.
Rechtsgrundlage(n)
- §§ 1564 bis 1568 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- § 111 Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
- § 113 Absatz 1 Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
- § 114 Absatz 1 Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
- § 121 Nummer 1 Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
- §§ 133 bis 143 Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
- § 43 Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen (FamGKG)
Verfahrensablauf
Sie beauftragen Ihre Anwältin beziehungsweise Ihren Anwalt, Ihren Scheidungsantrag beim Familiengericht einzureichen.
- Das Familiengericht stellt Ihrer Ehepartnerin beziehungsweise Ihrem Ehepartner den Antrag zu.
- Das Familiengericht sendet Ihnen Formulare zum Durchführen des Versorgungsausgleichs, also der gerechten Aufteilung von Rentenansprüchen. Dies gilt dann nicht, wenn die Ehe sehr kurz war und weder Sie noch Ihre Ehepartnerin beziehungsweise Ihr Ehepartner eine Aufteilung der Rentenansprüche beantragt.
- Sie senden diese Formulare ausgefüllt und unterschrieben an das Gericht zurück.
- Das Gericht setzt einen Scheidungstermin an, also eine mündliche Verhandlung über Ihren Scheidungsantrag.
- Sofern die Scheidungsvoraussetzungen erfüllt sind, beschließt das Familiengericht die Scheidung und entscheidet auch über die Aufteilung der Rentenansprüche.
Zuständige Stelle
- Amtsgericht - Familiengericht (§§ 23a Abs. 1 Satz 1, 23b Abs. 1 GVG)
- Das für Sie gemäß § 122 FamFG zuständige Amtsgericht - Familiengericht -, ermittelt die von Ihnen beauftragte Rechtsanwältin bzw. der von Ihnen beauftragte Rechtsanwalt.
Voraussetzungen
- Sie haben sich als Paar getrennt.
- Es besteht keine Aussicht darauf, dass Sie als Paar wieder zueinander finden werden.
-
Sie leben
- entweder seit mindestens 1 Jahr getrennt und in verschiedenen Wohnungen beziehungsweise in einer Wohnung mit getrennter Haushaltsführung oder
- die weitere Ehe mit Ihrem Ehepartner oder Ihrer Ehepartnerin kann Ihnen aufgrund besonderer Umstände ausnahmsweise nicht zugemutet werden.
- Eine Rechtsanwältin beziehungsweise ein Rechtsanwalt stellt für Sie einen Scheidungsantrag.
Erforderliche Unterlagen
- Lichtbildausweis
- Heiratsurkunde im Original oder in beglaubigter Abschrift
-
gegebenenfalls:
- Geburtsurkunden Ihrer minderjährigen Kinder im Original oder in beglaubigter Abschrift und
- Erklärung, ob Sie eine Regelung über Sorgerecht, Unterhalt und Umgang getroffen haben
Kosten
-
Es fallen Gerichtskosten und Rechtsanwaltskosten an. Die Höhe dieser Kosten richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls.
-
Bei Bedürftigkeit kann Verfahrenskostenhilfe beantragt werden.
Frist
Keine
Bearbeitungsdauer
Wegen des vorgegeben Verfahrensablaufs mindestens 3 Monate, vom Einzelfall abhängig
Rechtsbehelf
- Beschwerde gegen die familiengerichtliche Entscheidung
Formulare
Keine
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch:
Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV)