Negativbescheinigung (zur Staatsangehörigkeit) für Personen im Ausland beantragen
Volltext
Wenn Sie im Ausland leben, können Sie in bestimmten Fällen eine Negativbescheinigung beim Bundesverwaltungsamt (BVA) beantragen. Eine Negativbescheinigung bestätigt, dass Sie nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen.
Grundsätzlich benötigen Sie eine Negativbescheinigung nur, wenn Sie von einer ausländischen oder einer deutschen Behörde dazu aufgefordert werden nachzuweisen, dass Sie die deutsche Staatsangehörigkeit nicht besitzen. Dies kann vorkommen, wenn Sie in Deutschland geboren wurden, von deutschen Vorfahren abstammen oder sehr lange in Deutschland gewohnt haben.
Wenn das BVA nach Prüfung feststellt, dass die deutsche Staatsangehörigkeit nicht besteht, stellt es Ihnen auf Antrag eine Negativbescheinigung aus.
Teaser
Sie leben im Ausland und benötigen einen Nachweis, dass Sie nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen? Dann können Sie ein Negativbescheinigung beantragen.
Verfahrensablauf
Die Negativbescheinigung können Sie oder Ihre bevollmächtigte Person beantragen:
- online oder per Post beim Bundesverwaltungsamt (BVA) oder
- per Post oder nach Terminvereinbarung persönlich bei Ihrer zuständigen deutschen Auslandsvertretung.
Wenn Sie den Antrag online stellen möchten:
- Rufen Sie die Internetseite des Bundesportals auf. Das Portal führt Sie Schritt für Schritt durch den Antrag und die nötigen Nachweise.
- Das BVA prüft Ihren Antrag und fordert gegebenenfalls erforderliche Unterlagen in beglaubigter Kopie nach.
- Nach der Entscheidung erhalten Sie eine Aufforderung zur Zahlung der Verwaltungsgebühr.
- Wird Ihr Antrag bewilligt, sendet Ihnen das BVA im Regelfall die Negativbescheinigung zu.
- Sollte das BVA Ihren Antrag ablehnen, erhalten Sie einen Ablehnungsbescheid.
Wenn Sie den Antrag per Post oder persönlich stellen möchten:
- Sie können vorab per E-Mail, Telefon oder in einem persönlichen Gespräch vor Ort bei Ihrer zuständigen deutschen Auslandsvertretung alle Informationen zur Antragstellung und zu den erforderlichen Unterlagen erhalten.
- Laden Sie das Antragsformular auf der Internetseite des BVA herunter.
- Füllen Sie den Antrag aus, unterschreiben Sie ihn und senden Sie ihn zusammen mit den erforderlichen Unterlagen per Post an Ihre zuständige deutsche Auslandsvertretung. Sie können den Antragnötig sind.
- Die weiteren Schritte entsprechen dem Verfahren beim Online-Antrag.
Voraussetzungen
- Sie haben Ihren Wohnsitz im Ausland.
- Es liegt ein berechtigtes Interesse vor, dass das Nichtbestehen der deutschen Staatsangehörigkeit festgestellt wird. Ein berechtigtes Interesse kann sein, wenn eine deutsche oder ausländische Behörde das Nichtbestehen der deutschen Staatsangehörigkeit anzweifelt.
- Sie sind handlungsfähig. Das bedeutet, Sie sind mindestens 16 Jahre alt oder haben eine gesetzliche Vertreterin oder einen gesetzlichen Vertreter.
Erforderliche Unterlagen
- Antrag auf Feststellung des Nichtbestehens der deutschen Staatsangehörigkeit
- Nachweise zur Abstammung und Identität:
-
ausländische Personaldokumente, zum Beispiel:
- Reisepass
- Identitätskarten
- Ausländerausweis
- Geburtsurkunde der antragstellenden Person
-
falls vorhanden: Nachweise zum Nichtbesitz der deutschen Staatsangehörigkeit, zum Beispiel:
- deutsche Aufenthaltserlaubnisse, Aufenthaltstitel und Visa
- Auszug aus dem deutschen Melderegister
- frühere deutsche Personaldokumente (beispielsweise deutscher Reisepass, Personalausweis, Kinderausweis)
- Unterlagen über den Erwerb einer anderen Staatsangehörigkeit (beispielsweise Einbürgerungsurkunde)
- Unterlagen über den freiwilligen Beitritt in die Streitkräfte eines ausländischen Staates
-
weitere hilfreiche Unterlagen, soweit zutreffend:
- Adoptionsunterlagen
- Namensänderungsurkunden oder -bescheinigungen
- bei Anträgen von Kindern bis 16 Jahren: Unterlagen zum Sorgerecht
Hinweise:
- Fügen Sie die Unterlagen und Nachweise als amtlich oder notariell beglaubigte Kopien bei.
- Fremdsprachige Unterlagen und Nachweise müssen Sie von einer vereidigten Übersetzerin oder einem vereidigten Übersetzer übersetzen lassen. Diese Übersetzung fügen Sie dem Antrag bei. Für den Online-Antrag benötigen Sie zunächst einfache elektronische Kopien. Das Bundesverwaltungsamt ( BVA) fordert gegebenenfalls nach der Antragstellung notwendige Unterlagen und Nachweise in beglaubigter Kopie von Ihnen ein.
Kosten
Für die Beschaffung von Urkunden, Übersetzungen und Beglaubigungen können zusätzliche Kosten entstehen.
Bei Überweisungen von einem Auslandskonto können zusätzlich anfallende Überweisungsgebühren entstehen.
- Kosten für Negativbescheinigung
Verwaltungsgebühr: 51,00 EUR (Vorkasse: nein)
- Kosten, wenn Ihr Antrag abgelehnt wird.
Verwaltungsgebühr: Mindestens 25,00 EUR, höchstens 51,00 EUR. (Vorkasse: nein)
Frist
Es gibt keine Frist.
Bearbeitungsdauer
- 1 — 6 Monat(e)
- Im Einzelfall kann die Bearbeitung länger dauern.
Rechtsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
Widerspruch
Informationen dazu, wie Sie Widerspruch einlegen, finden Sie im Bescheid über Ihren Antrag.
Urheber
Bundesverwaltungsamt (BVA)
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch:
Bundesministerium des Innern (BMI)