Finanzkonteninformationen nach dem FATCA-Abkommen melden
Volltext
Im Rahmen des FATCA-Abkommens tauschen Deutschland und die Vereinigten Staaten von Amerika (USA) Daten über Finanzkonten aus. FATCA steht dabei für den »Foreign Account Tax Compliance Act«. Ziel des Abkommens ist es, Besteuerungsgrundlagen von Kapitaleinkünften richtig und vollständig zu erfassen und Steuerhinterziehung einzudämmen. Als Finanzinstitut, also beispielsweise als Bank oder Versicherung, müssen Sie meldepflichtige Finanzkontodaten von Kundinnen und Kunden an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) übermitteln.
Folgende Informationen müssen Sie dabei unter anderem melden:
- Name und Anschrift der Kontoinhaberin oder des Kontoinhabers
- US-amerikanische Steueridentifikationsnummer
- Adresse
- Geburtsdatum
- Kontonummer
- Kontostand
- Erträge
- Name und Identifikationsnummer des meldenden deutschen Finanzinstituts
Als Finanzinstitut müssen Sie bestimmte Sorgfaltspflichten einhalten, um meldepflichtige Finanzkonten zu identifizieren. Dazu gehört, Selbstauskünfte einzuholen, um zu bestimmen, wo Ihre Kundinnen und Kunden steuerlich ansässig sind. Kontoinhaberinnen und Kontoinhaber müssen die Selbstauskunft ausfüllen, unterschreiben und Ihnen zukommen lassen. Liegen Ihnen mögliche Indizien für ein meldepflichtiges Konto vor und die Kundin oder der Kunde teilt nach Aufforderung zur Selbstauskunft die notwendigen Informationen nicht mit, müssen Sie auch die unvollständigen Daten melden.
Teaser
Sie haben als Finanzinstitut Kundinnen oder Kunden mit einem meldepflichtigen Bezug zur Steuerpflicht in den Vereinigten Staaten von Amerika? Dann müssen Sie dies melden.
Verfahrensablauf
Als meldepflichtiges Finanzinstitut müssen Sie Ihre Finanzkontendaten nach festgelegten Kriterien auf die steuerliche Ansässigkeit der Kontoinhaberinnen und Kontoinhaber oder der beherrschenden Personen in einem Meldestaat überprüfen. Wenn Sie bei Kundinnen oder Kunden vermuten, dass diese in den USA steuerpflichtig sind, sollten Sie sie um eine Selbstauskunft bitten. So können Sie Ihre Vermutung bestätigen oder mit Nachweisen widerlegen. Mögliche Anhaltspunkte können sein:
- eine US-amerikanische Staatsbürgerschaft
- eine US-amerikanische Adresse
- eine US-amerikanische Telefonnummer
Die nach den Sorgfaltspflichten ermittelten Finanzkontendaten müssen Sie jährlich in elektronischer Form an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) übermitteln:
- Bevor Sie die Daten erstmalig übermitteln, müssen Sie sich beim Internal Revenue Service (IRS) registrieren und sich als Datensender für das Fachverfahren FATCA beim BZSt anmelden. Datensender können Sie selbst oder ein beauftragter Dienstleister sein.
- Sie übermitteln die Daten über die Massendatenschnittstelle "Digitaler Posteingang" (DIP) oder über die Formulare beziehungsweise den XML Upload im BZSt online.portal. Hierfür benötigen Sie ein durch das BZSt oder durch ELSTER ausgestelltes Zertifikat. Die genaue Vorgehensweise ist auf der Internetseite des BZSt, sowie in dort verfügbaren Handbüchern beschrieben.
- Die von den Finanzinstituten an das BZSt gemeldeten und übermittelten Datenleitet das BZSt an die US-amerikanische Bundessteuerbehörde »Internal Revenue Service (IRS)« weiter.
- Für jede Übermittlung erhalten Sie beziehungsweise das meldende Dienstleistungsunternehmen technische Rückmeldungen zu den Verarbeitungsergebnissen des BZSt und des IRS. Soweit Daten abgewiesen wurden, müssen Sie oder Ihr Dienstleister die Fehler beheben und die Daten erneut übermitteln.
Ansprechpunkt
Voraussetzungen
-
Unter Ihren Kundinnen und Kunden trifft auf mindestens eine Kontoinhaberin oder einen Kontoinhaber Folgendes zu:
- Die Person ist eine spezifizierte Person der Vereinigten Staaten von Amerika oder
- es handelt sich um einen nicht-US-amerikanischen Rechtsträger, der von mindestens einer spezifizierten Person der Vereinigten Staaten von Amerika im Sinne des Abkommens beherrscht wird.
Sie müssen bei der Identifizierung und Meldung von US-amerikanischen meldepflichtigen Konten die im Abkommen definierten Melde- und Sorgfaltspflichten beachten.
Erforderliche Unterlagen
keine
Kosten
keine
Frist
Sie müssen die Kontoinhaberinnen und -Inhaber jährlich melden, und zwar bis zum 31.07. eines Kalenderjahres für das jeweilige Vorjahr.
Bearbeitungsdauer
- 0 — 2 Werktag(e)
Rechtsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
Es sind keine Rechtsbehelfe vorgesehen.
Formulare
- Formulare: ja
- Onlineverfahren möglich: ja
- Schriftform erforderlich: nein
- Persönliches Erscheinen nötig: nein
Die Selbstauskunft erhalten Sie von Ihrem Finanzinstitut.
Urheber
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch:
Bundesministerium der Finanzen (BMF)
Hinweise (Besonderheiten)
Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.