Eintragung in die Handwerksrolle beantragen
Urheber
Verfahrensablauf
- Sie stellen den Antrag auf Eintragung in die Handwerksrolle bei der zuständigen Handwerkskammer.
- Die zuständige Stelle prüft die Unterlagen und nimmt bei positiver Prüfung die Eintragung in die Handwerksrolle vor.
- Mit der Eintragung in die Handwerksrolle ist die Ausstellung einer Handwerkskarte verbunden. Mit der Handwerkskarte können Sie sich später als eingetragener Handwerksbetrieb ausweisen.
Voraussetzungen
- Meisterbrief
Sie werden in die Handwerksrolle der Handwerkskammer eingetragen, wenn Sie oder Ihr Betriebsleiter die Meisterprüfung in einem zulassungspflichtigen Handwerk erfolgreich abgelegt hat:
- dass dem Handwerk entspricht, das ausgeübt werden soll oder
- in eine mit diesem fachlich-technisch verwandten zulassungspflichtigen Handwerk.
- Hinweis: Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, können in bestimmten Fällen Ausnahmen beantragt werden.
Ausnahmen
Die Handwerksordnung sieht Bestimmungen vor, nach denen der Anzeigende oder die Betriebsleitung auch:
- als Absolvent von Hoch- und Fachschulen (z.B. als Diplom-Ingenieur)
-
mit einer der Meisterprüfung gleichwertigen deutschen staatlichen oder staatlich anerkannten Prüfung (§ 7 Abs. 2 HwO) in die Handwerksrolle eingetragen werden können.
Voraussetzung ist, dass der Studien- oder Schulschwerpunkt Ihrer Prüfung dem einzutragenden Handwerk entspricht.
- mit Ausübungsberechtigung nach § 7a HwO:
- Diese erhält, wer für ein anderes Handwerk der Anlage A der HwO oder für wesentliche Tätigkeiten dieses Handwerkes, die hierfür erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten nachweisen kann.
- mit Ausübungsberechtigung nach § 7b HwO:
- Erfahrene Gesellen können sich selbstständig machen, sofern sie mindestens sechs Jahre praktische Tätigkeit in dem Handwerk vorweisen können und davon mindestens vier Jahre in leitender Stellung tätig waren.
- mit Ausnahmebewilligung §§ 8, 9 Abs.1 Nr.1 HwO:
- In Ausnahmefällen ist eine Ausnahmebewilligung zu erteilen, wenn die zur selbständigen Ausübung des Handwerks notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten nachgewiesen sind. Ein Ausnahmefall liegt zum Beispiel vor, wenn die Ablegung einer Meisterprüfung zum Zeitpunkt der Antragstellung oder danach eine unzumutbare Belastung bedeuten würde.
für ausländische Antragssteller gilt:
-
Mit der Aufnahme eines Handwerks müssen Sie sich in die Handwerksrolle eintragen lassen. Es gelten hierbei ebenfalls die Bedingungen der Handwerksordnung. Dieses gilt für ausländische Unternehmen aus Staaten außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes auch bei kurzfristigen handwerklichen Einsätzen (Montagearbeit, Werkvertragsleistungen).
Verfügen Sie nicht über einen Meistertitel oder den Nachweis einer gleichwertigen deutschen Prüfung oder sind nicht mit einem anderen Handwerk bereits in der Handwerksrolle eingetragen, besteht unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, eine Ausnahmebewilligung nach §§ 8 oder 9 Abs.1 Nr.1 HwO zu beantragen .
Frist
Die Eintragung in die Handwerksrolle muss vor der erstmaligen selbstständigen Ausübung des zulassungspflichtigen Handwerks erfolgen.
Bearbeitungsdauer
Sind die Unterlagen vollständig, wird Ihr Antrag zeitnah bearbeitet.
Rechtsbehelf
Widerspruch (je nach Landesrecht kann der Widerspruch ausgeschlossen sein), verwaltungsgerichtliche Klage
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch:
Ministerium für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie des Landes Nordrhein-Westfalen