Aufhebung der Sperrzeit nach Gaststättenrecht beantragen
Volltext
Die Sperrzeitverordnung (für Schank- und Speisewirtschaften sowie für öffentliche Vergnügungsstätten) wurde ersatzlos gestrichen.
Gemeinden, Ämter und Städte können jedoch selbst über Sperrzeiten entscheiden.
Teaser
Gemeinden, Ämter und Städte können selbst über Sperrzeiten entscheiden.
Ansprechpunkt
An Ihre Gemeinde-, Amts- oder Stadtverwaltung.
Urheber
Weiterleitungsdienst: Deep-Link zum Ursprungsportal
Rechtsgrundlage(n)
§ 18 Gaststättengesetz (GastG)