Aufhebung der Sperrzeit nach Gaststättenrecht beantragen

Volltext

Die Sperrzeitverordnung (für Schank- und Speisewirtschaften sowie für öffentliche Vergnügungsstätten) wurde ersatzlos gestrichen.

Gemeinden, Ämter und Städte können jedoch selbst über Sperrzeiten entscheiden.

Teaser

Gemeinden, Ämter und Städte können selbst über Sperrzeiten entscheiden.

Ansprechpunkt

An Ihre Gemeinde-, Amts- oder Stadtverwaltung.

Urheber

Weiterleitungsdienst: Deep-Link zum Ursprungsportal

Rechtsgrundlage(n)

§ 18 Gaststättengesetz (GastG)

https://www.gesetze-im-internet.de/gastg/__18.html