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Im Gegensatz zu den beiden anderen Umweltmedien Luft und Wasser blieb der Boden lange Zeit ohne besonderen Schutz in der Gesetzgebung. Dabei bildet der Boden zusammen mit der Luft und dem Wasser unsere Daseinsgrundlage. Heute nutzen wir den Boden als sei er beliebig regenerierbar und vermehrbar. Wir entnehmen dem Boden seine Schätze, versiegeln ihn, lassen Schadstoffe ungehindert in ihn eindringen und verändern ganze Landschaften. Der Boden bildet einen empfindlichen Lebensraum für verschiedene Lebewesen. Er ist leicht zerstörbar und kann sich nicht neu bilden.

Inzwischen hat auch der Gesetzgeber erkannt, dass der Boden geschützt werden muss. Dazu erließ er 1998 das Gesetz zum Schutz vor schädlichen Bodenveränderungen und zur Sanierung von Altlasten (Bundes-Bodenschutzgesetz – BBodSchG). Dieses Gesetz dient dem vorsorgenden und dem nachsorgenden Bodenschutz, das heißt der noch ungeschädigte Boden steht unter besonderem Schutz und für den schon geschädigten Boden, die Altlast, gibt es vorgeschriebene Verfahrensschritte, hinsichtlich der Erfassung, Untersuchung und Sanierung sowie der Frage der Verantwortlichkeit.

Mit dem BBodSchG wurde auch die Zuständigkeiten für den Bodenschutz und Sanierungsmaßnahmen festgelegt. Erste Ansprechpartnerin für alle Fragen und Maßnahmen im Zusammenhang mit dem  Bodenschutz und Altlastensanierungen ist die Untere Bodenschutzbehörde des Kreises Herzogtum Lauenburg.  Hier erfahren Sie Näheres zur Gesetzgebung, zur Sanierungsverantwortung und zu dem Altlastenkataster des Kreises. Möchten Sie wissen, ob Ihr Grundstück oder ein Grundstück, dass Sie erwerben möchten im Altlastenkataster des Kreises aufgenommen ist, wenden Sie sich bitte an die untere Bodenschutzbehörde.