Besteht eine Pflicht zur Bereitstellung der Daten?
Sie müssen nur diejenigen personenbezogenen Daten bereitstellen, die für die Durchführung des Verwaltungsverfahrens erforderlich sind oder zu deren Erhebung wir gesetzlich verpflichtet sind.
In der Regel wird es so sein, dass die Daten offensichtlich erforderlich sind. Wenn Sie Zweifel an der Erforderlichkeit haben, fragen Sie uns!
Eine gesetzliche Mitwirkungspflicht teilt Ihnen bei der Datenerhebung Ihre / Ihr zuständige/r Sachbearbeiterin/Sachbearbeiter mit.