Amtliche Bekanntmachung
2. Änderungssatzung
zur Satzung der Stadt Geesthacht über die Bildung von Beiräten 07.05.2004
Aufgrund der §§ 4, 47d und 47e der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Februar 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 57), zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. Juli 2015 (GVOBl. Schl.-H. S. 203) wird nach Beschlussfassung durch die Ratsversammlung der Stadt Geesthacht vom 08.07.2016 folgende 2. Änderungssatzung zur Bildung von sonstigen Beiräten erlassen:
Artikel 1
1. I Allgemeine Vorschriften
§ 1 erhält folgende Fassung:
Zur Wahrnehmung der Interessen gesellschaftlich bedeutsamer Gruppen werden für den Bereich der Stadt Geesthacht folgende Beiräte gebildet:
- Seniorenbeirat
- Beirat für Natur und Umwelt
- Frauenbeirat
- Wirtschaftsbeirat
Die Beiräte unterstützen im Rahmen ihrer jeweiligen Aufgabenbereiche die Organe der Stadt in ihrem Wirken. Sie sind über alle wichtigen Angelegenheiten, die ihre Gruppe betreffen, nach näherer Bestimmung durch die Geschäftsordnung der Ratsversammlung zu unterrichten und erhalten auf Anforderung von der Verwaltung die für ihre Arbeit notwendigen Unterlagen.
2. II Spezielle Vorschriften
Die Satzung wird wie folgt ergänzt:
D Wirtschaftsbeirat
§ 20 Aufgaben
1. Der Wirtschaftsbeirat hat die Aufgabe, die Ratsversammlung, die Ausschüsse und die Verwaltung bei der Vorbereitung und Umsetzung wichtiger Angelegenheiten der örtlichen Wirtschaft zu beraten und zu begleiten.
2. Er dient als Bindeglied zwischen den städtischen Gremien und ortsansässigen Unternehmen und fördert die Zusammenarbeit der Stadt mit den Institutionen und Organisationen dieser Bereiche.
3. Ideen und Vorschläge zur Optimierung der Entwicklung des Wirtschafts- und Wissenschaftsstandortes Geesthacht werden durch den Wirtschaftsbeirat eingebracht.
4. Der Beirat erstellt unter Federführung der oder des Vorsitzenden jährlich einen Tätigkeitsbericht.
§ 21 Wahlberechtigung/ Wählbarkeit
1. Der Wirtschaftsbeirat besteht aus höchstens 9, mindestens 5 gewählten Mitgliedern.
2. Die Mitglieder sollen ausschließlich nach Ihrer fachlichen Qualifikation ausgewählt werden. Sie sollen in Geesthacht wohnen oder arbeiten.
Nicht wählbar sind Mitglieder der Ratsversammlung, Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter der Stadtverwaltung und bürgerliche Mitglieder der Ausschüsse. Treten Hinderungsgründe für die Wählbarkeit nach erfolgter Wahl ein, erlischt die Mitgliedschaft im Beirat.
3. Spätestens drei Monate vor der Wahl ist durch amtliche Bekanntmachung auf die Neubildung des Wirtschaftsbeirates hinzuweisen und unter Nennung der Kriterien um Bewerbungen zu bitten.
§ 22 Wahlzeit
1. Die Wahlzeit des Wirtschaftsbeirates beträgt 5 Jahre. Die erste Wahlperiode nach dieser Satzung beginnt am 01.01.2017.
2. Der Beirat tritt unverzüglich nach seiner Wahl zur konstituierenden Sitzung zusammen. Er wird durch die Bürgervorsteherin/ den Bürgervorsteher einberufen.
3. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Mitgliedes bleibt der Sitz zunächst frei. Sinkt die Mitgliederzahl unter 6, muss, ansonsten kann eine Ersatzwahl stattfinden. § 21 gilt entsprechend.
§ 23 Wahlverfahren
1. Die Wahl des Wirtschaftsbeirates erfolgt durch die Ratsversammlung im Meiststimmenverfahren nach § 40 Abs. 3 GO. Es sollen mehr Wahlvorschläge vorgelegt werden, als Wahlstellen zu vergeben sind.
2. Über die Zulassung der Wahlvorschläge entscheidet der Hauptausschuss auf Vorschlag der Verwaltung.
§ 24 Vorsitz
1. Die Mitglieder des Wirtschaftsbeirates wählen in Ihrer ersten Sitzung eine Vorsitzende/ einen Vorsitzenden und eine Stellvertreterin/ einen Stellvertreter aus ihrer Mitte.
2. Die oder der Vorsitzende führt die Beschlüsse des Beirates aus und vertritt den Beirat nach außen.
3. Die oder der Vorsitzende und die Stellvertreterin oder der Stellvertreter können mit Zweidrittelmehrheit der Beiratsmitglieder abgewählt werden.
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Änderungssatzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Geesthacht, den 18.07.2016
Olaf Schulze
Bürgermeister