Amtliche Bekanntmachung
1. Nachtragssatzung
der Stadt Geesthacht über die Erhebung einer Vergnügungssteuer für das Halten von Spiel- und Geschicklichkeitsgeräten (Vergnügungssteuersatzung)
Aufgrund der §§ 4, 27 Abs. 1 und 28 Satz 1 Ziff. 2 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (GO) in der Fassung vom 28.02.2003 (GVOBl. Schl.-H. S 57), zuletzt geändert durch Gesetz vom 06.09.2014 (GVOBl. Schl.-H. S. 75) und der §§ 1, 2 und 3 und 18 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein (KAG) vom 10.01.2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 27), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30.11.2012 (GVOBl. Schl.-H. S. 740) wird nach Beschlussfassung in der Ratsversammlung vom 13. Mai 2016 folgende 1. Nachtragssatzung erlassen:
Art. 1
§ 5 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
(1) Der Steuersatz beträgt für das Halten eines Spielgerätes mit Gewinnmöglichkeit und manipulationssicherem Zählwerk in Spielhallen und ähnlichen Unternehmen im Sinne des § 33 i der Gewerbeordnung sowie an den übrigen in § 1 Abs. 1 genannten Orten 20 v. H. der elektronisch gezählten Bruttokasse.
Art. 2
§ 5 Abs. 1 Satz 2 wird gestrichen.
Art. 3
§ 5 Abs. 4 wird gestrichen.
Art. 4
§ 6 Abs. 6 wird wie folgt geändert:
(6) Soweit im Laufe des letzten Kalendertages im Juni 2016 keine Auslesung erfolgte, ist für den Monat Juni 2016 die zwischen der letzten Auslesung im Juni 2016 und der ersten Auslesung im Juli 2016 erzielte elektronisch gezählte Bruttokasse zeitanteilig entsprechend der Zahl der (vollen) Kalendertage aufzuteilen und der auf den Juli 2016 entfallende Anteil davon abzusetzen. Entsprechendes gilt für die Steueranmeldung für den Monat Juli 2016. Hier ist der auf Juli 2016 entfallende Anteil der elektronisch gezählten Bruttokasse der Steueranmeldung für Juli 2016 hinzuzurechnen. Sollte im Übrigen eine exakte Zuordnung der elektronisch gezählten Bruttokasse auf die vorgenannten einzelnen Zeiträume nicht möglich sein, ist eine entsprechende zeitliche Aufteilung vorzunehmen; hilfsweise sind die Besteuerungsgrundlagen für den jeweils maßgeblichen Zeitraum entsprechend § 162 AO zu schätzen.
Art. 5
Inkrafttreten
Diese 1. Nachtragssatzung tritt am 1. Juli 2016 in Kraft.
Geesthacht, 23. Mai 2016
(L.S.)
Olaf Schulze
Bürgermeister