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  Amtliche Bekanntmachung

Öffentliche Auslegung des Entwurfs für den Bebauungsplan Nr. XII/12 „Grünhof-Heineweg“

 

Plangebiet:

 

Im Süden: durch den Steinberg
Im Osten: durch den Steinberg
Im Norden: durch die Jahnstraße
Im Westen: durch den Heineweg

Der vom Ausschuss für Planung und Umwelt in der Sitzung am 10. Mai 2016 gebilligte und zur Auslegung bestimmte Entwurf des Bebauungsplanes Nr. XII/12 sowie die Begründung liegen in der Zeit

 

vom 06. Juni 2016 bis 08. Juli 2016

 

im Rathaus der Stadt Geesthacht, 4. Stock während der Öffnungszeiten des Rathauses zu jedermanns Einsicht öffentlich aus.

Anlass für die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. XII/ 12 „Grünhof Heineweg“ ist die beabsichtigte Nachverdichtung innerhalb des Geltungsbereiches.

Ziele und Zwecke der Planung lassen sich wie folgt zusammenfassen:

  • Schaffung von Bauplanungsrecht für die Nachverdichtung – insbesondere im rückwärtigen Bereich
  • Sparsamer Umgang mit Grund und Boden gemäß § 1a BauGB
  • Ermöglichung einer gebietsverträglichen Nachverdichtung mit Wahrung der Eigenart des Gebietes
  • Innenverdichtung vor Neuausweisung – Reduzierung des Flächenverbrauchs und Nutzung der vorhandenen Infrastruktur

Es wird darauf hingewiesen, dass der Bebauungsplan als Bebauungsplan der Innenentwicklung im beschleunigten Verfahren nach § 13 a BauGB aufgestellt wird. Es wird daher von der Durchführung einer Umweltprüfung und der Anfertigung eines Umweltberichts abgesehen.

Während der Auslegungsfrist können alle an der Planung Interessierten die Planunterlagen einsehen sowie Stellungnahmen hierzu schriftlich oder während der Dienststunden zur Niederschrift abgeben. Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über die Änderung des B-Planes unberücksichtigt bleiben, wenn die Gemeinde den Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtsmäßigkeit der Änderung des B-Planes nicht von Bedeutung ist. Einwendungen, die im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht werden, aber hätten fristgerecht geltend gemacht werden können, machen einen Normenkontrollantrag nach § 47 VwGO unzulässig.

 

Geesthacht, den 11. Mai 2016

 

Olaf Schulze

Bürgermeister

 

 

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