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  Amtliche Bekanntmachung

 

G E B Ü H R E N S A T Z U N G

 

für die Straßenreinigung in der Stadt Geesthacht

 

 

Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein vom 28. Februar 2003 (GVOBl.Schl.-H. S. 57), des § 45 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Schleswig-Holstein vom 25. November 2003 (GVOBl.Schl.-H.S. 631) und der §§ 1 und 6 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein vom 10. Januar 2005 (GVOBl.Schl.-H.S. 27) - jeweils in der geltenden Fassung - wird nach Beschlussfassung durch die Ratsversammlung vom 04. Dezember 2015 folgende Satzung erlassen:

 

 

 

§ 1

 

Gegenstand der Gebühr

 

Soweit die Reinigungspflicht nicht nach § 2 Abs. 1 der Satzung über die Straßenreinigung den Eigentümern und dinglich Berechtigten der anliegenden Grundstücke auferlegt ist, werden Stra­ßenreinigungsgebühren erhoben.

Die Stadt Geesthacht erhebt für die von ihr durchgeführte Reinigung der öffentlichen Straßen und für die Gehwegreinigung der Fußgängerzone Bergedorfer Straße Benutzungsgebühren nach § 6 KAG i. V. m. § 45 Abs. 3 Nr. 3 StrWG.

Den Kostenanteil, der auf das allgemeine öffentliche Interesse an der Straßenreinigung sowie auf die Reinigung der Straßen oder Straßenanteile entfällt, für die eine Gebührenpflicht nicht besteht, trägt die Stadt Geesthacht. Durch Gebühren werden 80 v. H. der Straßenreinigungskosten und 100 v. H. der Gehwegreinigungskosten für die Fußgängerzone Bergedorfer Straße gedeckt.

 

  

§ 2

 

Reinigung der Straßen

 

Art und Umfang der Reinigung werden in der Satzung über die Straßenreinigung in der Stadt Geesthacht geregelt.

 

  

§ 3

 

Gebührenpflichtige

 

(1) Gebührenpflichtig ist, wer zum Zeitpunkt der Fälligkeit Eigentümer oder Wohnungs- oder Teileigentümer des anliegenden oder des durch die Straße erschlossenen Grundstückes ist.

Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so ist der Erbbauberechtigte anstelle des Eigentümers Gebührenschuldner.

Mehrere Gebührenpflichtige sind Gesamtschuldner.

 

(2) Die Gebühr wird nicht erhoben von den Eigentümern bzw. Erbbauberechtigten der anliegenden oder durch die Straße erschlossenen öffentlichen Wasserläufe, der der Öffentlichkeit zugänglichen Park- und Grünanlagen, der Lärmschutzwälle, der Friedhöfe und der Hafen- und Gleisanlagen.

 

(3) Wechselt der Gebührenpflichtige im Laufe des Kalendervierteljahres, so sind für die Gebühren dieses Vierteljahres der bisherige und der neue Pflichtige Gesamtschuldner.

 

  

§ 4

 

Gebührenmaßstab und Gebührensatz

 

(1) Maßstab für die Benutzungsgebühr ist nach näherer Bestimmung der nachfolgenden Absätze die Straßenfrontlänge des Grundstückes. Bei der Feststellung der Straßenfrontlänge werden die sich ergebenden Meter und Zentimeter auf eine Stelle nach dem Komma auf- oder abgerundet.

 

Als Straßenfrontlänge gilt

 

a) bei einem Grundstück, das nicht an die zu reinigende Straße grenzt, aber von ihr er­schlossen wird (Hinterlieger): Die längste Ausdehnung des Grundstücks pa­rallel zur Straße,

 

b) bei einem Grundstück, das mit weniger als zwei Drittel seiner längsten Ausdehnung pa­rallel zu der zu reinigenden Straße an die Straße grenzt: Zwei Drittel der längsten Ausdehnung des Grundstücks parallel zu der zu reinigenden Straße abzüglich ein Viertel des Unterschieds zur tatsächlichen Frontlänge.

 

Zur Ermittlung einer Parallelen nach Abs. 3 Buchstaben a und b stellt die Straßenfrontlänge die Strecke dar, die sich aus der Verbindung der Schnittpunkte der Grundstücksgrenzen mit dem jeweiligen Straßenflurstück ergibt. Bei mehr als zwei Schnittpunkten sind für die Festlegung der Straßenfrontlänge die am weitesten auseinanderliegenden Schnittpunkte maßgebend (s. Anlage 1 Skizze).

 

(2) Wird ein Grundstück durch mehrere zu reinigende Straßen erschlossen, wird die Benutzungsgebühr für jede dieser Straßen entsprechend der Reinigungsklasse erhoben.

 

(3) Die jährliche Benutzungsgebühr für die Sommerreinigung beträgt je Meter:

 

a) in Reinigungsklasse S1    1,97 Euro

b) in Reinigungsklasse S2    2,24 Euro

c) in Reinigungsklasse S3    2,37 Euro

d) für die Gehwegreinigung Fußgängerzone Bergedorfer Straße 21,06 Euro

 

(4) Die jährliche Benutzungsgebühr für die Winterwartung beträgt je Meter:

 

a) in Reinigungsklasse W1  1,73 Euro

b) in Reinigungsklasse W2  2,02 Euro

c) in Reinigungsklasse W3  0,52 Euro

d) für die Gehwegreinigung Fußgängerzone Bergedorfer Straße 9,23 Euro

 

(5) Umfang der Straßenreinigung und der Winterwartung nach Reinigungsklassen in den Straßen des Straßenverzeichnisses (Anlage 2 Satzung über die Straßenreinigung in der Stadt Geesthacht) und der Gehwegreinigung in der Fußgängerzone Bergedorfer Straße:

 

Sommerreinigung

   
       

Reinigungsklasse

Straßenart

Reinigungshäufigkeit

Gereinigt wird

S1 = Klasse1 / Tour 1

Hauptverkehrsstraße / OD / Bus

14tägig

Fahrbahn

S2 = Klasse 2 / Tour 2

Haupterschließungsstraße

14tägig

Fahrbahn

S3 = Klasse 3 / Tour 3

Anliegerstraße

14tägig

Fahrbahn

Fußgängerzone

Gehweg

4 X wöchentlich

Fußgängerzone

 

     

Winterwartung

   
       

Reinigungsklasse

Straßenart

Winterwartung

Gewartet wird

W1 = Klasse1 / Tour 1

Hauptverkehrsstraße / OD / Bus

nach Bedarf

Fahrbahn, Bushaltestellen

W2 = Klasse 2 / Tour 2

Haupterschließungsstraße

nach Bedarf

Fahrbahn

W3 = Klasse 3 / Tour 3

Anliegerstraße

nach Bedarf

Fahrbahn

Fußgängerzone

Gehweg

nach Bedarf

Fußgängerzone

 

  

§ 5

 

Entstehen, Unterbrechen und Ende der Gebührenpflicht

 

(1) Die Gebührenpflicht entsteht mit dem 1. des Monats, der auf den Beginn der Straßenreinigung folgt; sie erlischt mit dem Ende des Monats, in welchem die Straßenreinigung eingestellt wird.

 

Änderungen in dem Umfang der Straßenreinigung bewirken eine Gebührenänderung von dem 1. des Monats an, der auf die Änderung folgt.

 

(2) Wird die Reinigung wegen höherer Gewalt oder aus Gründen, welche die Stadt zu vertreten hat, länger als 30 aufeinanderfolgende Tage völlig unterbrochen, so wird die auf den Zeitraum der Unterbrechung entfallende anteilige Gebühr auf schriftlichen Antrag erstattet. Eine Erstattung kommt nicht in Betracht, wenn die Straßenreinigung auf Grund der Witterungsverhältnisse (Schnee, Frost) nicht durchgeführt werden kann. Das Gleiche gilt bei unerheblichen Reinigungsmängeln insbesondere wegen parkender Fahrzeuge, Straßeneinbauten und Straßenbauarbeiten auf einem Teilstück der Straße.

 

  

§ 6

 

Veranlagung, Fälligkeit

 

(1) Die Gebühr wird für das Kalenderjahr erhoben und durch Gebührenbescheid festgesetzt.

 

(2) Die Gebühr ist in gleichen Teilbeträgen am 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. jeden Jahres fällig. Auf Antrag können die Abgaben auch zum 01.07. in einem Jahresbetrag entrichtet werden. Der Antrag ist schriftlich bis zum 30.09. des vorangegangenen Kalenderjahres zu stellen.

 

(3) Bis zur Bekanntgabe eines neuen Gebührenbescheides sind die Zahlungen auf der Grundlage der letzten Festsetzung zu entrichten.

 

  

§ 7

 

Erhebung von Daten

 

Zur Ermittlung der Abgabepflichtigen und zur Festsetzung der Abgaben im Rahmen der Veranlagung nach dieser Satzung ist die Verwendung der erforderlichen personenbezogenen und grund­stücksbezogenen Daten, die aus der Prüfung des gemeindlichen Vorkaufsrechts nach den §§ 24 bis 28 des Baugesetzbuches und des § 3 des Wohnungsbauerleichterungsgesetzes der Stadt bekanntgeworden sind, sowie aus den vom Katasteramt zur Verfügung gestellten Daten, aus dem Grundbuchamt, den Unterlagen des städtischen Fachdienstes Steuern über die Erhebung von Grundsteu­ern durch die Stadt zulässig. Die Stadt darf sich diese Daten von den ge­nannten Stellen übermitteln lassen und zum Zwecke der Abgabenerhebung nach dieser Satzung weiter­verarbeiten.

 

 

                                                                                                                                                                                                        § 8

 

Inkrafttreten

 

Diese Satzung tritt zum 01.01.2016 in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung vom 20.11.2012 außer Kraft.

 

Die Gebührensatzung zur Satzung über die Straßenreinigung der Stadt Geesthacht liegt 7 Tage , beginnend mit dem auf diese Bekanntmachung folgenden Tag , öffentlich bei den Städtischen Betrieben der Stadt Geesthacht, Mercatorstr. 14, Geesthacht, Zimmer 105, während der Öffnungszeiten (Montag bis Donnerstag 08.30 - 16.00 Uhr, Freitag 08.30 -13.00 Uhr) aus.

Geesthacht, den 15.12.2015

  

Dr. Volker Manow
Bürgermeister

 

 

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