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  Amtliche Bekanntmachung


                                                                                                                                  Wahlbekanntmachung

  

1. Am Sonntag, den 08. November 2015, findet die Wahl des Bürgermeisters der Stadt Geesthacht statt. Die Wahl dauert von 8.00 bis 18.00 Uhr.

2. Die Gemeinde ist in folgende 17 allgemeine Wahlbezirke eingeteilt:

    Wahlbezirk             Wahllokal                                                                Adresse des Wahllokals     
    Nr. 
    1                              Jugendhaus Düne                                                Geesthachter Straße 101 a
    2                              Otto-Hahn-Gymnasium                                        Neuer Krug 5
    3                              Kindergarten Heuweg                                          Heuweg 44
    4                              Förderschule                                                          Neuer Krug 33 - 35
    5                              Silberbergschule                                                   Silberberg 6
    6                              Seniorenclub                                                          Keil 11
    7                              Kundenzentrum der Stadtwerke                         Schillerstraße 9
    8                              Buntenskampschule                                             Rathausstraße 58
    9                              Seniorenzentrum Am Katzberg                           Johannes-Ritter-Straße 49
  10                              Kindertagesstätte St. Petri                                   Marksweg 2
  11                              OberstadtTreff                                                        Dialogweg 1
  12                              AWO – Wohnen mit Service                                 Königsberger Straße 11
  13                              Gemeindehaus Ev. luth. Kirchengemeinde     Am Spakenberg 47
  14                              Friedhofsverwaltung                                              Höchelsberg 2 a
  15                              Informationszentrum KKW Krümmel                 Elbuferstraße 80
  16                              Sport- u. Jugendheim Westerheese                  Jahnstraße 49
  17                              Waldschule                                                             Otto-Hahn-Straße 5

  

In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten in der Zeit vom 08. Oktober 2015 bis 18. Oktober 2015 übersandt worden sind, sind der Wahlbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem die oder der Wahlberechtigte wählen kann.

3. Wahlberechtigte können nur in dem Wahlraum des Wahlbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis sie eingetragen sind.
Die Wählerinnen und Wähler werden gebeten, die Wahlbenachrichtigung und ihren Personalausweis oder Reisepass zur Wahl mitzubringen. Die Wahlbenachrichtigung soll bei der Wahl abgegeben werden. Nach Feststellung der Wahlberechtigung wird diese zurückgegeben und ist von der Wählerin oder dem Wähler für eine etwa notwendige Stichwahl aufzubewahren und erneut  mitzubringen.

Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln, die im Wahlraum ausgegeben werden. Es wird ein weißer Stimmzettel verwendet.

Jede Wählerin und jeder Wähler hat eine Stimme.

Die Wählerin oder der Wähler gibt die Stimme jeweils in der Weise ab, dass sie oder er auf dem Stimmzettel durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder anders eindeutig kenntlich macht, welcher Bewerberin oder welchem Bewerber die Stimme gelten soll.

Der Stimmzettel muss von der Wählerin oder dem Wähler in einer Wahlzelle des Wahlraums oder in einem besonderen Nebenraum gekennzeichnet und so zusammengefaltet werden, dass sein Inhalt verdeckt ist.

4. Die Wahlhandlung sowie die Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk sind öffentlich. Jede Person hat Zutritt, soweit dies ohne Störung des Wahlgeschäfts möglich ist.

5. Wählerinnen und Wähler, die einen Wahlschein haben, können an der Wahl

a. durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk der Gemeinde oder

b. durch Briefwahl

teilnehmen.

Wer durch Briefwahl wählen will, muss sich von der Stadt Geesthacht, Markt 15, 21502 Geesthacht einen amtlichen Stimmzettel, einen amtlichen Wahlumschlag sowie einen amtlichen Wahlbriefumschlag beschaffen und den Wahlbrief mit dem Stimmzettel (im verschlossenen Wahlumschlag) und dem unterschriebenen Wahlschein so rechtzeitig an den Gemeindewahlleiter absenden, dass er dort spätestens am Wahltag bis 18 Uhr eingehen kann. Der Wahlbrief kann auch in der Dienststelle des Gemeindewahlleiters abgegeben werden. Wer erst am Wahltag den Wahlbrief abgeben will, muss dafür sorgen, dass dieser bis 18 Uhr dem Wahlvorstand des auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Wahlbezirks zugeht. Näheres ergibt sich aus dem Merkblatt für die Briefwahl, das jede Briefwählerin und jeder Briefwähler mit den Briefwahlunterlagen erhält.


6. Die Wahlräume sollten gem. § 35 der Gemeinde- und Kreiswahlordnung (GKWO) von der Gemeindebehörde nach den örtlichen Verhältnissen so ausgewählt werden, dass allen Wahlberechtigten, insbesondere behinderten und anderen Menschen mit Mobilitätsbeeinträchtigung, die Teilnahme an der Wahl möglichst erleichtert wird.
In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass der Wahlraum in der Waldschule (Wahlbezirk 17) nicht barrierefrei ist. Für Wahlberechtigte dieses Wahlbezirks besteht die Möglichkeit, am Wahltag mit einem Wahlschein (bitte bei der Stadt Geesthacht -Wahlamt- bis zum 06. November 2015, 12.00 Uhr beantragen) auch in jedem anderen Wahlraum der Stadt Geesthacht direkt zu wählen.

Das Wahllokal des Wahlbezirkes 12 wurde für die Bürgermeisterwahl von der Christengemeinde Elim e.V. zur AWO – Wohnen mit Service, Königsberger Straße 11 verlegt.

 

7. Jede wahlberechtigte Person kann ihr Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben (§ 5 Abs. 4 des Gemeinde- und Kreiswahlgesetzes (GKWG)).

Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Der Versuch ist strafbar (§ 107a Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches).

 

Geesthacht, den 26. Oktober 2015

 

Dr. Volker Manow
Gemeindewahlleiter

 

 

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