Amtliche Bekanntmachung
Satzung
der Stadt Geesthacht über die Erhebung einer Vergnügungssteuer
für das Halten von Spiel- und Geschicklichkeitsgeräten
(Vergnügungssteuersatzung)
Aufgrund der §§ 4, 27 Abs. 1 und 28 Satz 1 Ziff. 2 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (GO) in der Fassung vom 28.02.2003 (GVOBl. Schl.-H. S 57), zuletzt geändert durch Gesetz vom 06.09.2014 (GVOBl. Schl.-H. S. 75) und der §§ 1, 2, 3 und 18 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein (KAG) vom 10.01.2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 27), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30.11.2012 (GVOBl. Schl.-H. S. 740) wird nach Beschlussfassung in der Ratsversammlung vom 12.06.2015 folgende Satzung der Stadt Geesthacht über die Erhebung einer Vergnügungssteuer für das Halten von Spiel- und Geschicklichkeitsgeräten (Vergnügungssteuersatzung) erlassen.
§ 1
Steuergegenstand
(1) Steuergegenstand ist das Halten von Spiel- und Geschicklichkeitsgeräten (Spielgeräte) in Spielhallen und ähnlichen Unternehmen im Sinne des § 33 i der Gewerbeordnung, in Gaststätten, Kantinen, Wettannahmestellen, Vereins- und ähnlichen Räumen sowie in sonstigen der Öffentlichkeit zugänglichen Räumen im Gebiet der Stadt Geesthacht zur Benutzung gegen Entgelt. Bei Spielgeräten mit mehr als einer Spieleinrichtung gilt jede Spieleinrichtung als Spielgerät im Sinne dieser Satzung, sofern an jeder Spieleinrichtung voneinander unabhängige Spielvorgänge ausgelöst werden können.
(2) Von der Besteuerung ausgenommen ist das Halten von Spielgräten
a) mit und ohne Gewinnmöglichkeit auf Jahrmärkten, Volksfesten oder ähnlichen Veranstaltungen,
b) ohne Gewinnmöglichkeit, die nach ihrer Bauart ausschließlich zur Benutzung durch Kleinkinder bestimmt und
geeignet sind (z. B. mechanische Schaukeltiere),
c) die in ihrem Spielablauf vorwiegend eine individuelle körperliche Betätigung erfordern (wie z. B. Tischfußball, Billardtische,
Darts) und
d) Musikautomaten.
(3) Nicht der Steuer unterliegt das Halten von Spielgeräten in Einrichtungen, die der Spielbankabgabe unterliegen.
§ 2
Steuerschuldverhältnis
Das Steuerschuldverhältnis entsteht mit der Aufstellung des Spielgerätes; bei bereits aufgestellten Spielgeräten entsteht das Steuerschuldverhältnis mit dem Inkrafttreten dieser Satzung.
§ 3
Steuerschuldner und Haftung
(1) Steuerschuldner ist der Halter des Spielgerätes. Halter ist derjenige, für dessen Rechnung das Spielgerät aufgestellt wird. Mehrere Halter sind Gesamtschuldner.
(2) Für die Steuerschuld haftet jeder zur Anzeige oder zur Meldung nach § 7 Verpflichtete.
§ 4
Bemessungsgrundlage
(1) Bemessungsgrundlage für die Steuer ist
a) bei Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit mit manipulationssicherem Zählwerk die elektronisch gezählte Bruttokasse.
Die elektronisch gezählte Bruttokasse errechnet sich aus der elektronisch gezählten Kasse zuzüglich Röhrenentnahme,
abzüglich Röhrenauffüllung, Falschgeld und Fehlgeld
b) bei Spielgeräten ohne Gewinnmöglichkeit die Zahl und Art der Spielgeräte
c) bei Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit ohne manipulationssicherem Zählwerk die Zahl der Spielgeräte.
Bei Spielgeräten mit mehr als einer Spieleinrichtung im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 2 gelten die in § 5 genannten Steuersätze für jede an den Spielgeräten vorhandene Spieleinrichtung.
(2) Spielgeräte mit manipulationssicheren Zählwerken sind Geräte, in deren Software manipulationssichere Programme eingebaut sind, die die Daten lückenlos und fortlaufend ausweisen, die zur Ermittlung der umsatzsteuerlichen Bemessungsgrundlage nötig sind (wie z. B. Hersteller, Geräteart-/typ, Aufstellort, Gerätenummer, Zulassungsnummer, fortlaufende Nummer des jeweiligen Ausdrucks, Datum der letzten Kassierung, elektronisch gezählte Kasse, Röhreninhalte, Auszahlungsquoten, tägliche Betriebsstunden, tägliche Spielzeit am Gerät, Anzahl der entgeltpflichtigen Spiele, Freispiele Röhrenentnahme/Röhrenauffülllung, usw.).
§ 5
Steuersatz
(1) Der Steuersatz beträgt für das Halten eines Spielgerätes mit Gewinn-
möglichkeit und manipulationssicherem Zählwerk in Spielhallen und
ähnlichen Unternehmen im Sinne des § 33 i der Gewerbeordnung
sowie an den übrigen in § 1 Abs. 1 genannten Orten 15 v. H.
der elektronisch gezählten Bruttokasse.
Bei Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeiten und mit manipulations-
sicherem Zählwerk ist bei Verwendung von Chips, Token (Spielmarken) und
dergleichen der hierfür maßgebliche Geldwert zugrunde zu legen.
(2) Für Spielgeräte ohne Gewinnmöglichkeit beträgt die Steuer je ange-
fangenen Kalendermonat für jedes Spielgerät für das Halten
a) in Spielhallen und ähnlichen Unternehmen im Sinne des § 33 i der
Gewerbeordnung 102,00 €
b) an den übrigen in § 1 Abs. 1 genannten Orten 25,00 €
c) an allen in § 1 Abs. 1 genannten Orten für Spielgeräte mit
- Darstellung von Gewalttätigkeiten und/oder
- Darstellung von sexueller Handlung und/oder
- Kriegsspiel
im Spielprogramm (Gewaltspiel) 511,00 €
(3) Für Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit ohne manipulationssicherem
Zählwerk gemäß § 4 Abs. 2 beträgt die Steuer je angefangenen
Kalendermonat für jedes Spielgerät mit Gewinnmöglichkeit
a) in Spielhallen und ähnlichen Unternehmen
im Sinne des § 33 i der Gewerbeordnung 204,00 €
b) an den übrigen in § 1 Abs. 1 genannten Orten 51,00 €
Tritt bei Spielgeräten ohne Gewinnmöglichkeit oder bei Spielgeräten ohne manipulationssicheres Zählwerk im Laufe eines Kalendermonats an die Stelle eines Spielgerätes im Austausch ein gleichartiges Spielgerät, so gilt für die Berechnung der Steuer das ersetzte Spielgerät als weitergeführt.
(4) Spielgeräte, an denen Spielmarken (Token o. Ä.) ausgeworfen werden, gelten als Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit, wenn die Spielmarken an diesen bzw. anderen Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit eingesetzt werden können oder eine Rücktauschmöglichkeit in Geld besteht oder sie gegen Sachgewinne eingetauscht werden können. Die Benutzung der Spielgeräte durch Weiterspielmarken (Token) steht einer Benutzung durch Zahlung eines Entgeltes gleich.
§ 6
Besteuerungsverfahren
(1) Der Halter von Spielgeräten hat - vorbehaltlich des Abs. 6 - bis spätestens zum 10. Tag nach Ablauf eines jeden Kalendermonats je eine Steueranmeldung auf amtlich vorgeschriebenem Vordruck getrennt nach Spielgeräten mit bzw. ohne Gewinnmöglichkeit abzugeben, in der er die Steuer für den maßgeblichen Steueranmeldezeitraum selbst zu berechnen hat. Die Steuer ist gleichfalls bis zu diesem Tage fällig und zu entrichten. Gleiches gilt bei Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit, wenn die Steuerpflicht (z. B. durch Austausch des Spielgerätes oder durch Austausch von Mikroprozessoren mit oder ohne Software, so dass Spielabläufe modifiziert werden oder sich andere Spiele ergeben) im Laufe eines Kalendermonats endet.
(2) Maßgeblicher Zeitraum – Steueranmeldezeitraum -, für den die Steuer anzumelden ist, ist der vorausgegangene Kalendermonat.
Bei Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit und manipulationssicherem Zählwerk gilt dies mit folgenden Modifikationen:
a) Zugrunde zu legen ist die Zeit zwischen der letzten, dem Steueranmeldezeitraum vorausgegangenen und der letzten im Steueranmeldezeitraum vorgenommenen Auslesung (der elektronisch gezählten Bruttokasse).
b) Für erstmals im Steueranmeldezeitraum eingesetzte Geräte ist die Zeit bis zur letzten im Steueranmeldezeitraum vorgenommenen Auslesung zugrunde zu legen.
c) Bei sämtlichen Erklärungen ist lückenlos an die jeweils vorausgegangenen Auslesungen anzuschließen.
(3) Gibt der Halter die Anmeldung nicht ab oder hat er die Steuer nicht richtig berechnet, so kann die Steuer ggf. durch Schätzung festgesetzt werden. Der festgesetzte Betrag bzw. der Unterschiedsbetrag ist binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheides fällig.
(4) Die Steueranmeldung muss vom Halter oder seinem Vertreter eigenhändig unterschrieben sein.
(5) Auf Anforderung hat der Halter für jede Steueranmeldung (Abs. 1) bei Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit und manipulationssicherem Zählwerk Zählwerksausdrucke mit den Parametern vorzulegen, die zur Überprüfung des jeweiligen Zeitraumes erforderlich sind; auf besonderes Verlangen sind Ausdrucke zu erstellen und vorzulegen, die insoweit sämtliche gespeicherte Zählwerksinformationen umfassen.
(6) Soweit im Laufe des letzten Kalendertages im Juni 2015 keine Auslesung erfolgte, ist für den Monat Juni 2015 die zwischen der letzten Auslesung im Juni 2015 und der ersten Auslesung im Juli 2015 erzielte elektronisch gezählte Bruttokasse zeitanteilig entsprechend der Zahl der (vollen) Kalendertage aufzuteilen und der auf den Juli 2015 entfallende Anteil davon abzusetzen. Entsprechendes gilt für die Steueranmeldung für den Monat Juli 2015. Hier ist der auf Juli 2015 entfallende Anteil der elektronisch gezählten Bruttokasse der Steueranmeldung für Juli 2015 hinzuzurechnen. Sollte im Übrigen eine exakte Zuordnung der elektronisch gezählten Bruttokasse auf die vorgenannten einzelnen Zeiträume nicht möglich sein, ist eine entsprechende zeitliche Aufteilung vorzunehmen; hilfsweise sind die Besteuerungsgrundlagen für den jeweils maßgeblichen Zeitraum entsprechend § 162 AO zu schätzen.
§ 7
Melde- und Anzeigepflichten
(1) Der Halter hat die erstmalige Aufstellung eines Spielgerätes und jede Veränderung hinsichtlich Art und Anzahl der Spielgeräte an einem Aufstellungsort, insbesondere auch die Beendigung des Haltens eines Gerätes, bis zum 10. Tag des folgenden Kalendermonats zusammen mit der nach § 6 Abs. 1 vorgeschriebenen Steueranmeldung auf amtlich vorgeschriebenem Vordruck anzuzeigen. Bei neu eingesetzten Spielgeräten ohne Ge-winnmöglichkeit ist dabei die genaue Bezeichnung des Spieles mit Spielbeschreibung – bei einer Veränderung des Spieles oder Austausch durch ein anderes Spielgerät auch des bisherigen Spieles – mitzuteilen. Bei Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit ist jede Änderung bzw. jede Änderung der eingesetzten Spiele anzuzeigen und eine Steueranmeldung auf amtlich vorgeschriebenem Vordruck gem. § 6 Abs. 1 abzugeben. Bei verspäteter Anzeige gilt als Tag der Beendigung des Haltens der Tag des Eingangs der Anzeige, es sei denn, der Halter weist nach, dass das Halten schon zu einem früheren Zeitpunkt beendet war.
(2) Zur Meldung bzw. Anzeige nach § 7 Abs. 1 ist auch der unmittelbare Besitzer der für die Aufstellung der Spielgeräte benutzten Räume und Grundstücke verpflichtet. Die Anmeldung bzw. Anzeige ist innerhalb der in den Abs. 1 und 2 genannten Fristen auf amtlich vorgeschriebenem Vordruck durchzuführen.
(3) Die Anzeigen und Anmeldungen nach Abs. 1 und 2 und § 6 Abs. 1 sind Steueranmeldungen gemäß § 149 in Verbindung mit § 150 Abs. 1 Satz 3 der Abgabenordnung (AO).
(4) Wird die Steueranmeldung nach § 6 Abs. 1 nicht oder nicht rechtzeitig abgegeben oder werden die nach § 7 Abs. 1 und 2 vorgesehenen Anzeigepflichten versäumt, so können Verspätungszuschläge nach § 152 AO festgesetzt werden.
§ 8
Steueraufsicht und Prüfungsvorschriften
(1) Bedienstete der Stadt Geesthacht sind ohne vorherige Ankündigung berechtigt, zur Nachprüfung der Steueranmeldungen und zur Feststellung von Steuertatbeständen die Betriebs- bzw. Abstellräume zu betreten und Geschäftsunterlagen einzusehen, die für das Erheben der Vergnügungssteuer nach dieser Satzung maßgeblich sind. Entsprechend sind die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
(2) Auf Verlangen hat jederzeit eine Auslesung der Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit unter Beteiligung der zuständigen Bediensteten der Stadt Geesthacht zu erfolgen. Die Zählwerksausdrucke sind entsprechend § 147 AO aufzubewahren.
(3) Im Übrigen gelten für die Durchführung der Steueraufsicht und Prüfung die entsprechenden Bestimmungen des Landesverwaltungsgesetzes und der Abgabenordnung.
§ 9
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig nach § 18 Abs. 2 Nr. 2 KAG handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig
a) der Pflicht zur Einreichung der Steueranmeldung nach § 6
b) der Pflicht auf Vorlage der Zählwerkausdrucke nach § 6 Abs. 5
d) der Melde- und Anzeigepflicht nach § 7
zuwiderhandelt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.
§ 10
Datenverarbeitung
(1) Zur Ermittlung der Steuerpflichtigen und zur Festsetzung der Vergnügungssteuer auf Spielgeräte im Rahmen dieser Satzung ist die Erhebung folgender personenbezogener Daten gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 3 Nr. 1 Landesdatenschutzgesetz (LDSG) durch die Stadt Geesthacht zulässig:
a) Name, Vorname(n), Anschrift, Geburtsdatum, Bankverbindung der/des Steuerpflichtigen
b) Name, Vorname(n), Anschrift einer/eines Bevollmächtigten
c) Anzahl, Aufstellort, Aufstelldauer, Name und (Zulassungs-) Nummer der Spielgeräte, Spielhalle oder anderer Ort sowie die Gesamtanzahl aller Spiele und weiterer Angaben, die der Halter im Rahmen der Anmeldung machen muss und die sich aus den in § 4 Abs. 2 genannten Parametern ergeben.
(2) Personenbezogene Daten nach Abs. 1 werden erhoben durch Mitteilung bzw. Übermittlung
a) aus den Verfahren über die Ausstellung von Geeignetheitsbescheinigungen zur Auftstellung von Spielgeräten bei den
Ordnungsämtern
b) aus dem Einwohnermelderegister und
c) in begründeten Einzelfällen nach besonderer gesetzlicher Regelung (z. B. Gewerbeordnung, Abgabenordnung,
Bundeszentralregister).
(3) Die Daten dürfen von der Daten verarbeitenden Stelle nur zum Zwecke der Steuererhebung nach dieser Satzung weiterverarbeitet werden.
§ 11
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.07.2015 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 23.06.2006 in der Fassung der 2. Nachtragssatzung vom 01.06.2012 mit dem 30.06.2015 außer Kraft.
Geesthacht, den 15.06.2015 (L.S.)
Dr. Volker Manow
Bürgermeister