Amtliche Bekanntmachung
über die Widerspruchsrechte der Datenübermittlung an Parteien, Wählergruppen oder anderen Trägern von Wahlvorschlägen
Ich weise darauf hin, dass nach § 28 Abs. 1 des Meldegesetzes für das Land Schleswig-Holstein (LMG) die Meldebehörde an Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen Auskünfte aus dem Melderegister über Vor- und Familiennamen, Doktorgraden und Anschriften innerhalb der 6 vorangegangenen Monate der Wahl zur Wahlwerbung erteilen darf. Hierzu muss die Partei, Wählergruppe oder der Träger des Wahlvorschlags ein Lebensalter bestimmen. Die Übermittlung von Geburtsdaten ist allerdings ausgeschlossen. Die Wahlberechtigten haben die Möglichkeit der Auskunft aus dem Melderegister zu widersprechen.
Die Auskünfte dürfen gemäß § 28 Abs. 1 S. 2 LMG nur im Zusammenhang mit Parlaments- und Kommunalwahlen, unmittelbaren Wahlen von Bürgermeisterinnen und Bürgermeistern sowie verfassungsrechtlich oder gesetzlich zulässigen Abstimmungen erteilt werden.
Eine Datenübermittlung zum Zwecke der Wahlwerbung ist nicht zulässig, wenn eine Auskunftssperre nach § 27 Abs. 7 LMG und § 27 Abs. 8 LMG i. V. m. § 61 Personenstandsgesetz (PSTG) und § 1758 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) besteht.
Da am 08.11.2015 die Bürgermeisterwahl stattfindet, weise ich ausdrücklich auf das Widerspruchsrecht nach § 28 (1) LMG hin.
Ein Widerspruch der Datenübermittlung zu Wahlzwecken kann im Bürgerbüro der Stadt Geesthacht, Markt 15, 21502 Geesthacht zu den nachstehenden Öffnungszeiten eingelegt werden:
Montag und Dienstag 7.30 Uhr - 16.00 Uhr
Mittwoch und Freitag 7.30 Uhr - 13.00 Uhr
Donnerstag 7.30 Uhr - 18.30 Uhr
Ausreichend ist ebenfalls eine schriftliche Mitteilung an das Bürgerbüro der Stadt Geesthacht, Markt 15, 21502 Geesthacht.
Falls Sie noch Fragen haben, erreichen Sie das Bürgerbüro zu den oben stehenden Öffnungszeiten unter der Telefonnummer 04152/13-171.
Geesthacht, den 02. Februar 2015
Dr. Volker Manow
Bürgermeister