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  Amtliche Bekanntmachung

Öffentliche Bekanntmachung der Stadt Geesthacht

Festsetzung der Grundsteuer für das Kalenderjahr 2015

Die Hebesätze bei der Grundsteuer A (360 v. H.) und B (360 v. H.) sind gegenüber dem Vorjahr in unveränderter Höhe festgesetzt worden (Beschluss der Ratsversammlung der Stadt Geesthacht vom 05.12.2014).

Auf die generelle Erteilung von Grundsteuerbescheiden für das Kalenderjahr 2015 wird daher verzichtet.

Für die Grundstücke, deren Grundsteuermessbetrag seit der letzten Bescheiderteilung
(Kalenderjahr 2014, in Einzelfällen auch später) in gleicher Höhe fortbesteht, wird die Grundsteuer für das Kalenderjahr 2015 in der zuletzt für das Kalenderjahr 2014 oder später veranlagten Höhe gemäß § 27 Abs. 3 des Grundsteuergesetzes vom 7.8.1973 ( BGBl. I, Seite 965 ) in der derzeit geltenden Fassung durch diese öffentliche Bekanntmachung festgesetzt.

Die Grundsteuer 2015 ist wie folgt fällig:

1.  Zum 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November zu je einem Viertel der Jahressteuer, soweit nicht Nr. 2 oder 3 Anwendung findet.
2.  Am 15. August mit ihrem Jahresbetrag, wenn dieser 15,- EUR nicht übersteigt;
     am 15. Februar und 15. August zu je einer Hälfte ihres Jahresbetrages, wenn dieser 30,- EUR nicht übersteigt.
3.  Abweichend hiervon, ist die Grundsteuer gemäß § 28 Abs. 3 Grundsteuergesetz zum 01. Juli fällig.

Sollten bis zu dieser Bekanntmachung bereits Grundsteuerbescheide für 2015 in Einzelfällen erteilt worden sein, so sind die in diesen Bescheiden ausgewiesenen Beträge zu entrichten.

Mit dem Tage der öffentlichen Bekanntmachung treten für die Steuerpflichtigen dieselben Rechtswirkungen ein, als wenn ihnen an diesem Tag ein schriftlicher Abgabenbescheid zugegangen wäre.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Diese Steuerfestsetzung kann durch Widerspruch angefochten werden. Der Widerspruch ist innerhalb eines Monats nach dieser Bekanntgabe schriftlich oder zur Niederschrift bei dem Fachdienst Finanzen der Stadt Geesthacht – Bereich Steuern – Markt 15, 21502 Geesthacht, zu erheben.

Hinweis: Der Widerspruch hat gemäß § 80 Abs. 2 Ziffer 1 Verwaltungsgerichtsordnung vom 19.03.1991 (BGBl. Seite 686) keine aufschiebende Wirkung. Auch wenn Widerspruch erhoben wird, müssen die angeforderten Beträge fristgemäß bezahlt werden.


Geesthacht, 14. Januar 2015 

Dr. Volker Manow
Bürgermeister

 

 

 

 

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