Amtliche Bekanntmachung
Öffentliche Bekanntmachung der Stadt Geesthacht
Festsetzung der Straßenreinigungsgebühren für das Kalenderjahr 2015
Die jährliche Straßenreinigungsgebühr bleibt gegenüber dem Vorjahre unverändert. Die Gebühr beträgt je Meter Straßenfrontlänge
a) für die Fahrbahnreinigung und Rinnsteine bei 14tägiger Reinigung 2,80 €
b) für die Gehwege bei wöchentlich 4maliger Reinigung 54,00 €
Auf die generelle Erteilung von Bescheiden für die Straßenreinigungsgebühr für das Kalenderjahr 2015 wird daher verzichtet.
Die Gebühr für die Straßenreinigung 2015 ist wie folgt fällig:
1. Zum 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November zu je einem Viertel der Jahressteuer, soweit nicht Nr. 2 oder 3 Anwendung findet.
2. Am 15. August mit ihrem Jahresbetrag, wenn dieser 15,- EUR nicht übersteigt;
am 15. Februar und 15. August zu je einer Hälfte ihres Jahresbetrages, wenn dieser 30,- EUR nicht übersteigt.
3. Abweichend hiervon, ist die Gebühr für die Straßenreinigung auf Antrag zum 01. Juli fällig.
Sollten bis zu dieser Bekanntmachung bereits Straßenreinigungsbescheide für 2015 in Einzelfällen erteilt worden sein, so sind die in diesen Bescheiden ausgewiesenen Beträge zu entrichten.
Mit dem Tage der öffentlichen Bekanntmachung treten für die Gebührenpflichtigen dieselben Rechtswirkungen ein, als wenn ihnen an diesem Tag ein schriftlicher Abgabenbescheid zugegangen wäre.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Diese Steuerfestsetzung kann durch Widerspruch angefochten werden. Der Widerspruch ist innerhalb eines Monats nach dieser Bekanntgabe schriftlich oder zur Niederschrift bei den Städtischen Betrieben – Betriebshof – Mercatorstraße 14, 21502 Geesthacht, zu erheben.
Hinweis: Der Widerspruch hat gemäß § 80 Abs. 2 Ziffer 1 Verwaltungsgerichtsordnung vom 19.03.1991 (BGBl. Seite 686) keine aufschiebende Wirkung. Auch wenn Widerspruch erhoben wird, müssen die angeforderten Beträge fristgemäß bezahlt werden.
Geesthacht, 14. Januar 2015
Dr. Volker Manow
Bürgermeister