Amtliche Bekanntmachung
Anordnung eines Abbrennverbotes für Feuerwerkskörper in der Stadt Geesthacht
Gemäß § 24 Abs. 2 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Januar 1991 (BGBl. I S. 169) in Verbindung mit § 2 der Landesverordnung zur Ausführung des Sprengstoffrechts (AusfVO SprengRecht) vom 05. August 1977 (GVOBl. Schl.-H. S. 269) wird folgendes für den Bereich des Ortsgebietes der Stadt Geesthacht allgemein angeordnet:
Am 31. Dezember 2014 und 01. Januar 2015 dürfen pyrotechnische Gegenstände der Klasse II bzw. Kategorie 2 nur nach folgender Maßgabe verwendet (abgebrannt) werden:
Pyrotechnische Gegenstände der Klasse II bzw. Kategorie 2 mit ausschließlicher Knallwirkung zum Jahreswechsel 2014/ 2015 dürfen innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortslage nur von 17:00 Uhr bis 01:00 Uhr abgebrannt werden.
Nach den Bestimmungen des § 23 der 1. SprengV ist es verboten, pyrotechnische Gegenstände in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altersheimen sowie Reet- und Fachwerkhäusern abzubrennen.
Für Reet- und Fachwerkhäuser werden wegen der besonderen Brandgefährdung folgende Sicherheitsabstände angeordnet:
Zuwiderhandlungen können gem. § 46 Nummer 9 1. SprengV i.V.m. § 41 Abs. 1 Nr. 16 u. Absatz 2 des Gesetzes über explosionsgefährliche Stoffe mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet werden.
Es wird darauf hingewiesen, dass es nach den Bestimmungen der Landesverordnung über den Betrieb von unbemannten Heißluftballonen (Heißluftballonverordnung-HlbVO) verboten ist, Himmelslaternen (sog. Skylaternen) aufsteigen zu lassen. Zuwiderhandlungen können mit einer Geldbuße bis 10.000 Euro geahndet werden.
Geesthacht, den 12. Dezember 2014
Dr. Volker Manow
Bürgermeister