Amtliche Bekanntmachung
Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses des B-Planes Nr. I/30 „Westhafen I“
Betr.: Beschluss des B-Planes Nr. I/30 der Stadt Geesthacht, für das Gebiet Südlich der Steinstra-ße, Teile der Baustraße sowie östlich der Baustraße, im Süden übergehend in die Wasserfläche (Hafen), im Osten abgrenzend mit Teilen der Grundstücksgrenzen der Flurstücke 4426, 4190, 12257, 12261, 12262
Übersichtsplan:
Die Ratsversammlung hat in ihrer Sitzung am 14.11.2014 den B-Plan Nr. I/30 der Stadt Geesthacht für das Gebiet: Südlich der Steinstraße, Teile der Baustraße sowie östlich der Baustraße, im Süden übergehend in die Wasserfläche (Hafen), im Osten abgrenzend mit Teilen der Grundstücksgrenzen der Flurstücke 4426, 4190, 12257, 12261, 12262, bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und dem Text (Teil B), als Satzung beschlossen. Dies wird hiermit bekannt gemacht.
Der B-Plan tritt mit dem Tag der Bekanntmachung im öffentlichen Bekanntmachungsorgan der Stadt in Kraft. Alle Interessierten können den B-Plan, die Begründung und die zusammenfassende Erklärung dazu von diesem Tage an im Rathaus der Stadt Geesthacht, Markt 15, 4. Stock im Fachdienst Stadtplanung, während der Öffnungszeiten für den Publikumsverkehr einsehen und über den Inhalt Auskunft erhalten.
Beachtliche Verletzungen der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften sowie der in § 214 Abs. 2 BauGB bezeichneten Vorschriften werden unbe-achtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Dasselbe gilt für die nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtlichen Mängel des Abwägungsvorgangs. Dabei ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen (§ 215 Abs. 1 BauGB).
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die fristgemäße Gel-tendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe durch diesen B-Plan in eine bisher zulässige Nutzung und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.
Unbeachtlich ist zudem eine Verletzung der in § 4 Abs. 3 GO bezeichneten landesrechtlichen Formvorschriften über die Ausfertigung und Bekanntmachung der B-Plan-Satzung sowie eine Ver-letzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung gegenüber der Gemeinde unter Be-zeichnung der verletzen Vorschrift und der Tatsache, die die Verletzung ergibt, geltend gemacht worden sind.
Geesthacht, den 21.11.2014