Amtliche Bekanntmachung
Satzung
über die Erhebung von Marktgebühren (Marktstandsgelder)
in der Stadt Geesthacht
(Marktgebührensatzung)
Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein in der Fassung vom
28.02.2003 (GVOBl. Schl.-H. 2003, S. 57), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22.02.2013
(GVOBl. Schl.-H. 2013, S. 72), der §§1, 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes des
Landes Schleswig-Holstein in der Fassung vom 10.01.2005 (GVOBl. Schl.-H. 2005, S.
27), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30.11.2012 (GVOBl. Schl.-H. 2012 , S. 740), des
§ 71 der Gewerbeordnung in der Fassung vom 22.02.1999 (BGBl. I. 1999, S. 202), zuletzt
geändert durch Gesetz vom 06.09.2013 (BGBl. I. 2013 , S. 3556) sowie des § 10 der
Satzung zur Regelung des Marktverkehrs für Volksfeste in der Stadt Geesthacht vom
08.12.2011 wird nach Beschlussfassung durch die Ratsversammlung der Stadt
Geesthacht vom 14.02.2014 folgende Marktgebührensatzung erlassen:
Inhaltsübersicht:
§ 1 - Gebührenpflicht
§ 2 - Gebührenschuldner
§ 3 - Bemessungsgrundlage
§ 4 - Gebührenhöhe
§ 5 - Kosten für die Entnahme von Strom
§ 6 - Entstehung, Fälligkeit, Erhebung und Einziehung der Gebühr
§ 7 - Härtefälle
§ 8 - Datenschutzbestimmungen
§ 9 - Rechtsmittel
§ 10 - Inkrafttreten
§ 1
Gebührenpflicht
Für die Benutzung der von der Stadt hierfür besonders bereitgestellten Straßen, Wege und Plätze zur Durchführung von Jahrmärkten/ Volksfesten sind Gebühren nach dieser Satzung zu entrichten, soweit diese Jahrmärkte/ Volksfeste von der Stadt Geesthacht durchgeführt werden (Marktstandsgeld).
§ 2
Gebührenschuldner
(1) Gebührenpflichtig ist der Benutzer einer auf den in § 1 genannten Jahrmärkte/ Volksfeste eingenommenen Fläche (Standplatz).
(2) Ist eine andere Person Eigentümer der geschäftlichen Angebote/ Einrichtungen, so haftet er neben dem Benutzer für die Entrichtung der Gebühr.
(3) Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.
§ 3
Bemessungsgrundlage
(1) Für die Berechnung der Gebühr ist die Größe des beanspruchten bzw. zugewiesenen Standplatzes und die Zeitdauer der Inanspruchnahme maßgebend. Bei der Berechnung der Gebühr werden angefangene Veranstaltungstage, Quadratmeter/ laufende Meter voll gerechnet.
(2) Die Abmessung der Fläche erfolgt durch die Marktaufsicht.
(3) Wird der zugewiesene bzw. zur Nutzung bereitgehaltene Standplatz nicht oder nur teilweise in Anspruch genommen oder vorzeitig aufgegeben, so ist die Gebühr für die ge-samte Zeit des Jahrmarktes/ Volksfestes zu entrichten. Ein Anspruch auf Ermäßigung oder Rückzahlung der Gebühr besteht nicht. Die Marktaufsicht ist umgehend von der Nichtinanspruchnahme in Kenntnis zu setzen.
(4) Wird ein Standplatz an einem Tag mehrmals vergeben, so wird jedes Mal die volle Tagesgebühr erhoben.
(5) Wird der zugewiesene Standplatz nach Beendigung des Jahrmarktes/ Volksfestes nicht innerhalb der von der Stadt festgesetzten Frist geräumt, so ist für jeden angefangenen Tag der Überschreitung die volle Gebühr zu entrichten.
§ 4
Gebührenhöhe
(1) Die Gebühren für die Benutzung eines Standplatzes während eines städtischen
Jahrmarktes/ Volksfestes werden nach folgenden Tagessätzen erhoben:
• für Fahrgeschäfte (Karussells) und ähnliche Betriebe:
bis zu 250 qm Grundfläche je qm 0,75 €
mehr als 250 qm Grundfläche je qm 0,60 €
• Stände mit Getränkeausschank und/ oder Abgabe von Speisen/ Produkten zum Verzehr:
je qm 1,00 €
• Stände für alle anderen Verkaufs- und Vergnügungsgeschäfte:
je qm 0,80 €
• Textilien- und ähnliche Verkaufsstände (Kleinstände):
pro angefangenem laufendem Frontmeter bis zu einer Standtiefe von 3 Metern 2,50 €
• fällige Mindestgebühr je Standtag: 5,00 €
• für das Abstellen von Fahrzeugen und Wagen aller Art (z.B. Wohn- u. Gerätewagen) im Bereich der Marktfläche:
je Fahrzeug 2,00 €
(2) In den vorstehenden Beträgen ist die Mehrwertsteuer in der jeweils gesetzlich
vorgeschrieben Höhe enthalten.
(3) Bei der vorgenannten Gebührenposition für Fahrgeschäfte und ähnliche Betriebe wird nur die Tarifstufe angewandt, die der Größe des Geschäftes entspricht.
(4) Im Zusammenhang mit der Gebührenschuld entstehende Auslagen sind auf Anforderung gesondert zu erstatten.
§ 5
Kosten für die Entnahme von Strom
Die Kosten des Stromverbrauchs werden von der „Stadtwerke Geesthacht GmbH“ gesondert in Rechnung gestellt und durch die Stadt Geesthacht über einen hierzu beauftragten Dritten mit den stromabnehmenden Verkaufs- bzw. Vergnügungsgeschäften direkt abgerechnet.
§ 6
Entstehung, Fälligkeit, Erhebung und Einziehung der Gebühr
(1) Die Gebührenschuld entsteht zu dem in der Platzzusage festgesetzten Zeitpunkt.
Darüber hinaus entsteht eine Gebührenschuld bei der Inanspruchnahme nicht
zugewiesener Flächen und Zeiten mit der tatsächlichen Inanspruchnahme.
(2) Die Gebühren werden per Gebührenbescheid/ Rechnung erhoben. Sie sind vor
der Benutzung der zugewiesenen Standplätze auf Grund des erteilten
Gebührenbescheides/ Rechnung zu dem dort genannten Fälligkeitstermin durch
Überweisung zu zahlen. Nur in Ausnahmefällen, z.B. bei kurzfristiger
Platzzuteilung, ist eine Gebührenerhebung in bar gegen Quittung zulässig.
(3) Die Nacherhebung von Marktstandsgebühren bei veränderter Größe des Standplatzes ist möglich und erfolgt durch den Marktmeister oder die jeweilige örtliche Marktaufsicht gegen Quittung oder per Bescheid.
(4) Ein Anspruch auf Rückerstattung von Marktstandsgebühren für zugesagte
Standplätze besteht nur, wenn die Bewerbung für den Standplatz mindestens 4
Wochen vor dem in der Platzzulassung genannten Zahlungstermin widerrufen
wird und wenn durch den Marktmeister bzw. die Marktaufsicht ein sowohl vom
Platzbedarf wie auch von der Art des beantragten und durch Bescheid
zugelassenen Fahrgeschäfts bzw. Vergnügungsgeschäftes gleichwertiger Ersatz
zu erlangen gewesen ist. Der Antrag auf Rückerstattung ist innerhalb eines
Monats nach erfolgtem Widerruf der Bewerbung eines zugesagten Standplatzes
in schriftlicher Form an die Stadt Geesthacht, Der Bürgermeister, Markt 15,
21502 Geesthacht, zu richten. Nach Ablauf dieser Frist ist eine Rückerstattung
ausgeschlossen. Nur wenn nachweislich wichtige Gründe vorliegen, ist eine
spätere Rückerstattung möglich.
(5) Platzzusagen und - zuweisungen, Zahlungsnachweise in Form von
Überweisungsbelegen und Quittungen sind für die Dauer der Überlassung oder
der Inanspruchnahme der Fläche, auf die sie sich beziehen, aufzubewahren und
der Marktaufsicht auf Verlangen vorzuzeigen. Zahlungspflichtige, die nicht in der
Lage sind, die Entrichtung der Gebühr nachzuweisen, gelten als
Gebührenschuldner.
(6) Die Gebühr ist eine öffentlich-rechtliche Geldforderung, die bei Zahlungsverzug im
Verwaltungswege (Vollstreckung) beigetrieben wird.
§ 7
Härtefälle
Die Gebühr kann in begründeten Fällen auf Antrag gestundet, ermäßigt oder erlassen werden, wenn aus
1. sozialen Gesichtspunkten (besondere Härte für den Gebührenschuldner) oder
2. Gründen des öffentlichen Interesses an der Durchführung des Volksfestes
dies als erforderlich angesehen wird. Die Bestimmungen der Dienstanweisung der Stadt Geesthacht für die Stundung, Niederschlagung und den Erlass von Forderungen in der jeweils geltenden Fassung sind sinngemäß anzuwenden.
§ 8
Datenschutzbestimmungen
(1) Zur Festsetzung, Einziehung und ggf. Vollstreckung der Gebühr nach dieser Satzung ist die Erhebung von Name, Vorname, Firma, Anschrift des Geschäftsinhabers und der Betriebsstätte gemäß § 11 GewO i.V.m. §§ 11 u. 13 Landesdatenschutzgesetz - LDSG - aus den EDV-Dateien der möglicherweise zuständigen Einwohnermeldeämter und Gewerbeämter zulässig.
(2) Für die Entscheidung, ob weitere Maßnahmen nach dieser Satzung getroffen werden müssen, ist die Feststellung des Zahlungsstandes gemäß § 11 GewO i.V.m. §§ 11 u. 13 Landesdatenschutzgesetz - LDSG – aus der EDV und den schriftlichen Unterlagen der Stadtkasse Geesthacht zulässig.
(3) Die Daten dürfen von der datenverarbeitenden Stelle nur zu den sich aus dieser Satzung ergebenden Zwecken weiterverarbeitet werden.
§ 9
Rechtsmittel
Gegen die Heranziehung zur Zahlung der Marktstandsgebühren kann der Gebührenpflichtige binnen einer Frist von 1 Monat Widerspruch beim Bürgermeister der Stadt Geesthacht und gegen einen Widerspruchsbescheid binnen eines Monats nach Zustellung die Klage beim Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgericht in Schleswig erheben. Widerspruch und Klage haben keine aufschiebende Wirkung.
§ 10
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt rückwirkend zum 01.01.2014 in Kraft. Gleichzeitig tritt die „Marktgebührensatzung für die Stadt Geesthacht“ vom 08.12.2011 außer Kraft.
Geesthacht, den 17.02.2014
In Vertretung