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  Amtliche Bekanntmachung

 

 Satzung der Stadt Geesthacht über das Vorkaufsrecht für die Erweiterung des Zentralen Omnibusbahnhofes (ZOB)

 

Zur Sicherung der Planungen zur Erweiterung des ZOB wird aufgrund des § 25 Abs. 1 Nr. 2 Baugesetzbuch (BauGB) in Verbindung mit § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (GO) nach Beschlussfassung durch die Ratsversammlung der Stadt Geesthacht vom 8.11.13 folgende Satzung erlassen:

§ 1 Satzungsgebiet

Diese Satzung gilt für das Grundstück Norderstraße 22-24, Flurstück 10432, Gemarkung Geesthacht.

 

§ 2 Vorkaufsrecht

Der Stadt Geesthacht steht in dem in § 1 genannten Satzungsgebiet ein Vorkaufsrecht an unbebauten und bebauten Grundstücken im Sinne des § 25 Abs. 1 Nr. 2 BauGB zu. Die Eigentümer/innen der unter das Vorkaufsrecht nach dieser Satzung fallenden Grundstücke sind verpflichtet, der Stadt Geesthacht den Abschluss eines Kaufvertrages über ihr Grundstück unverzüglich anzuzeigen.

 

§ 3 In-Kraft-Treten

Die Satzung tritt am Tag nach der erfolgten Bekanntmachung in Kraft.

  

Die vorstehende Satzung wird hiermit ausgefertigt und ist bekannt zu machen.

 

Geesthacht, den 20.11.2013

 

 

 

Dr. Volker Manow                                                                               (L.S.)
Bürgermeister                                                                                                           

 

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