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  Amtliche Bekanntmachung

1. Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Geesthacht über Entschädigungen in kommunalen Ehrenämtern (Entschädigungssatzung)   

Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein in der derzeit gültigen Fassung wird nach Beschlussfassung durch die Ratsversammlung vom 13.09.2013 folgende 1. Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Geesthacht über Entschädigungen in kommunalen Ehrenämtern (Entschädigungssatzung) vom 27.06.2011 erlassen: 

§ 1

Nach § 10 wird folgender § 10 a eingefügt:

§ 10 a
Mitglieder der Gemeindefeuerwehr Geesthacht 

(1)  Die Jugendfeuerwehrwartin / der Jugendfeuerwehrwart erhält eine monatliche Auslagenpauschale in Höhe des Höchstsatzes nach Ziffer 2.5 der Richtlinie über die Entschädigung von Mitgliedern der freiwilligen Feuerwehren und der Pflichtfeuerwehren (EntschRichtl-fF).

(2)  Für die Tätigkeit im Rahmen der Feuersicherheitswache ist als Entschädigung ein Betrag in Höhe des Höchstsatzes je angefangene Stunde nach Ziffer 7 EntschRichtl-fF- zu gewähren.

(3)  Den ehrenamtlichen Gerätewartinnen und Gerätewarte wird nach Maßgabe der Ziffer 8 EntschRichtl-fF- eine monatliche Entschädigung für die Wartung und Pflege von den Großfahrzeugen über 7,5 t sowie dem  Einsatzleitwagen 2 in Höhe von 20 Euro  gewährt.

(4)  Den aktiven Mitgliedern der Gemeindefeuerwehr wird  für notwendige Auslagen für  Fahrkosten und Verpflegung je Einsatz eine Entschädigungspauschale in Höhe von 4 Euro (entspricht dem Höchstsatz nach  Ziffer 4.3 –erster Spiegelstrich- EntschRichtl-fF) gewährt. Ausgenommen von dieser Regelung sind  a.) Mitglieder der Gemeindefeuerwehr, die bereits Auslagenersatz aufgrund anderer Regelungen erhalten, b.) städtische Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, die während ihrer Arbeitszeit an einem Feuerwehreinsatz teilnehmen sowie c.) Einsätze, für die keine erneuten Auslagen entstanden sind bzw. notwendig waren.    

§ 2
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt zum 01.01.2014 in Kraft.

Geesthacht, den 16.09.2013

 

 

Dr. Volker Manow
Bürgermeister

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