Amtliche Bekanntmachung
Wahlbekanntmachung
1. Am Sonntag, dem 22. September 2013, findet die Wahl zum 18. Deutschen Bundestag statt. Die Wahl dauert von 8.00 bis 18.00 Uhr.
2. Die Gemeinde ist in folgende 17 allgemeine Wahlbezirke eingeteilt.
Wahlbezirk-Nr. | Wahllokal | Adresse des Wahllokals |
1 |
Jugendhaus Düne |
Geesthachter Straße 101 a |
2 |
Otto-Hahn-Gymnasium |
Neuer Krug 5 |
3 |
Kindergarten Heuweg |
Heuweg 44 |
4 |
Förderschule |
Neuer Krug 33 - 35 |
5 |
Silberbergschule |
Silberberg 6 |
6 |
Seniorenclub |
Keil 11 |
7 |
Kundenzentrum der Stadtwerke |
Schillerstraße 9 |
8 |
Buntenskampschule |
Rathausstraße 58 |
9 |
Seniorenzentrum Am Katzberg |
Johannes-Ritter-Straße 49 |
10 |
Kindertagesheim St. Petri |
Marksweg 2 |
11 |
Bertha-von-Suttner-Schule/Mensa |
Schulweg 3 |
12 |
Freie ev. Gemeinde |
Barmbeker Ring 15 |
13 |
Gemeindehaus Ev.-luth.Kirche |
Am Spakenberg 47 |
14 |
Friedhofsverwaltung |
Höchelsberg 2 a |
15.0 | Informationszentrum Kernkraftwerk Krümmel | Elbuferstraße 80 |
15.1 |
Sport- u. Jugendheim Westerheese |
Jahnstraße 49 |
16 |
Waldschule |
Otto-Hahn-Straße 5 |
In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten in der Zeit vom 26.08.2013 bis01. September 2013 übersandt worden sind, sind der Wahlbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem die oder der Wahlberechtigte wählen kann.Die Briefwahlvorstände treten zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses um 15.00 Uhr in Raum 100 und im Ratssaal im Rathaus der Stadt Geesthacht, Markt 15, 21502 Geesthacht zusammen.
3. Wahlberechtigte können nur in dem Wahlraum des Wahlbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis sie eingetragen sind. Die Wählerinnen und Wähler werden gebeten, die Wahlbenachrichtigung und ihren Personalausweis oder Reisepass zur Wahl mitzubringen. Die Wahlbenachrichtigung soll bei der Wahl abgegeben werden.
Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln. Jede Wählerin, jeder Wähler erhält bei Betreten des Wahlraumes einen Stimmzettel ausgehändigt.
Jeder Wählerin oder jeder Wähler hat eine Erststimme und eine Zweitstimme.
Der Stimmzettel enthält jeweils unter fortlaufender Nummer
a) für die Wahl im Wahlkreis in schwarzem Druck die Namen der Bewerber der zugelassenen Kreiswahlvorschläge unter Angabe der Partei, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch dieser, bei anderen Kreiswahlvorschlägen
außerdem das Kennwort und rechts von dem Namen jedes Bewerbers einen Kreis für die Kennzeichnung.
b) für die Wahl nach Landeslisten in blauem Druck die Bezeichnung der Parteien, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch dieser, und jeweils die Namen der ersten fünf Bewerber der zugelassenen Landeslisten
und links von der Parteibezeichnung einen Kreis für die Kennzeichnung.
Die Wählerin oder der Wähler gibt
eine Erststimme in der Weise ab, dass er auf dem linken Teil des Stimmzettels (Schwarzdruck) durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welchem Bewerber sie gelten
soll, und seine Zweitstimme in der Weise, dass er auf dem rechten Teil des Stimmzettels (Blaudruck) durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welcher Landesliste sie gelten soll.
Die Stimmzettel müssen von der Wählerin oder dem Wähler in einer Wahlzelle des Wahlraums oder in einem besonderen Nebenraum gekennzeichnet und in der Weise gefaltet werden, dass die Stimmabgabe nicht erkennbar ist.
4. Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss an die Wahlhandlung erfolgende Ermittlung und Feststellung der Wahlergebnisse im Wahlbezirk sind öffentlich. Jede Person hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäfts möglich ist.
5. Wählerinnen und Wähler, die einen Wahlschein haben, können an der Wahl im Wahlkreis, in dem der Wahlschein ausgestellt ist,
a.) durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk dieses Wahlkreises
b.) durch Briefwahlteilnehmen.Wer durch Briefwahl wählen will, muss sich von der
Gemeindebehörde einen amtlichen Stimmzettel, einen amtlichen Stimmzettelumschlag sowie einen amtlichen Wahlbriefumschlag beschaffen und seinen Wahlbrief mit dem Stimmzettel (im verschlossenen Stimmzettelumschlag)
und dem unterschriebenen Wahlschein so rechtzeitig der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle zuleiten, dass er dort spätestens am Wahltage bis 18.00 Uhr eingeht. Der Wahlbrief kann auch bei der angegebenen Stelle abgegeben werden.
6. Jede wahlberechtigte Person kann ihr Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben (§14 Abs. 4 des Bundeswahlgesetzes, § 6 Abs. 4 des Landeswahlgesetzes).
Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Der Versuch ist strafbar (§ 107a Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches).
Geesthacht, den 09. September 2013
Die Gemeindewahlbehörde
Dr. Volker Manow
Bürgermeister