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  Amtliche Bekanntmachung


                                                                        über die 1. Nachtragssatzung zur Satzung über die
                                                                            Abwasserbeseitigung der Stadt Geesthacht

Aufgrund der §§ 4 und 17 der Gemeindeordnung Schleswig-Holstein (GO SH) i.d.F. vom 28.02.2003, der §§ 1, 6 und 8 des Kommunalabgabengesetzes Schleswig-Holstein (KAG SH) i.d.F. vom 10.01.2005 und der §§ 30 ff des Landeswassergesetzes Schleswig-Holstein (WasG SH) i.d.F. vom 11.02.2008, wird nach Beschlussfassung durch die Ratsversammlung vom 31.08.2012 folgende Nachtragssatzung erlassen:

 Artikel 1

Änderung der Satzung über die Abwasserbeseitigung der Stadt Geesthacht

§ 3 Abs. 6 erhält folgende Fassung:

 Mit Genehmigung der Stadt Geesthacht kann Niederschlagswasser - auch bei bereits bestehendem Anschluss - auf den Grundstücken, auf denen es anfällt, versickert werden, wenn die hydraulische Belastung des Regenwasserkanals ausgeschöpft ist.
Entsprechende Entwässerungs-Gebiete sind dem Abwassserkonzept zu entnehmen.“

 § 11 Abs. 2 erhält folgende Fassung:

 Anschluss- und Benutzungszwang für das Niederschlagswasser besteht nicht für die Grundstücke, de­ren Eigentümern die Abwasserbeseitigungspflicht entsprechend § 3 übertragen wurde, oder wenn aufgrund der hydraulischen Kapazität des Regenwasserkanals ein Anschluss nicht erfolgen sollte.“

§ 11 Abs. 3 erhält folgende Fassung:

 „Mit Genehmigung der Stadt Geesthacht kann Niederschlagswasser - auch bei bereits bestehendem Anschluss - vom Grundstückseigentümer gesammelt und von ihm auf dem eigenen Grundstück verbraucht oder verwertet werden – z.B. zur Gartenbewässerung oder für die Toilettenspülung. Soweit das Niederschlagswasser zur Gartenbewässerung eingesetzt wird ist ein Überlauf an den vorhandenen Anschluß vorzusehen,  es gilt insoweit § 10.
Das für die Toilettenspülung oder andere häusliche Zwe­cke verwandte Niederschlagswasser ist als Schmutzwasser in die zentralen Abwasseranlagen ein­zuleiten.“

§ 13 Abs. 2 erhält folgende Fassung:

„Grundstücksentwässerungsanlagen einschließlich Kleinkläranlagen und abflusslose Sammelgruben sind durch zertifizierte Fachfirmen (Güteschutz Kanalbau, Zertifizierung nach § 13 b HmbAbwG, anerkannte Fachbetriebe der ÜWG - Überwachungsgemeinschaft Technische Anlagen der SHK-Handwerke e.V.) nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik herzustellen.“

§ 39 erhält folgende Fassung:

Diese Satzung tritt am 01.12.2009 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Abwassersatzung vom 01.11.1988, in der Fassung der 2. Nachtragssatzung vom 16.06.2003 außer Kraft.

 Anlage 3 (zu § 2): Übersicht über dezentrale Abwasserbeseitigung und Einleitgewässer
Verzeichnis der Grundstücke, auf die die Schmutzwasserbeseitigungspflicht übertragen wurde: 

 
Übersicht über dezentrale Abwasserbeseitigung und Einleitgewässer

       
lfd.-
Nr.

Straßenbezeichnung

Kleinkläranlage oder Sammelgrube Einleitgewässer
1 Am Hafen , Hausboot Tank  Abfuhr
2  Am Knollgraben abflusslose Sammelgrube  Abfuhr
3 Auf der Schleuseninsel abflusslose Sammelgrube  Abfuhr
4 Berliner Straße, Blumenpavillon abflusslose Sammelgrube  Abfuhr
5 Berliner Straße Waldfriedhof abflusslose Sammelgrube Abfuhr
6 Besenhorst 7 abflusslose Sammelgrube Abfuhr
7 Bestenhorst 9 abflusslose Sammelgrube Abfuhr
8 Besenhorst 14 abflusslose Sammelgrube Abfuhr
9 Birnenweg abflusslose Sammelgrube Abfuhr
10 Bundesstraße 59 abflusslose Sammelgrube Abfuhr
11 Elbuferstraße 3e - Prkplatz  Tank Abfuhr
12 Elbuferstraße 11, Hausboot Tank Abfuhr
13 Elbuferstraße 13, Hausboot Tank Abfuhr
14 Elbufersraße 15, Hausboot Tank Abfuhr
15 Elbuferstraße 39 abflusslose Sammelgrube Abfuhr
16 Fahrendorfer Weg abflusslose Sammelgrube Abfuhr
17 Fahrendorfer Weg, Heidberg abflusslose Sammelgrube Abfuhr
18 Grüner Jäger 2 abflusslose Sammelgrube Abfuhr
19 Grüner Jäger 4 a abflusslose Sammelgrube Abfuhr
20 Grüner Jäger 5 a abflusslose Sammelgrube Abfuhr
21 Grüner Jäger 7 abflusslose Sammelgrube Abfuhr
22 Grüner Jäger 9 abflusslose Sammelgrube Abfuhr
23 Heinrich-Jebens-Siedlung 1 abflussloseSammelgrube Abfuhr
24 Heinrich-Jebens-Siedlung 2 abflusslose Sammelgrube Abfuhr
25 Heinrich-Jebens-Siedlung 3 Kleinkläranlage Grundwasser
26 Heinrich-Jebens-Siedlung 4 abflusslose Sammelgrube Abfuhr
27 Heinrich-Jebens-Siedlung 5 Kleinkäranlage Grundwasser
28 Heinrich-Jebens-Siedlung 6 abflusslose Sammelgrube Abfuhr
29 Heinrich-Jebens-Siedlung 7 abflusslose Sammelgrube Abfuhr
30 Heinrich-Jebens-Siedlung 8 abflusslose Sammelgrube Abfuhr
31 Heinrich-Jebens-Siedlung 10 abflusslose Sammelgrube Abfuhr
32 Heinrich-Jebens-Siedlung 12 Klinkläranlage Grundwasser
33 Heinrich-Jebens-Siedlung 12 a abflusslose Sammelgrube Abfuhr
34 Heinrich-Jebens-Siedlung 14 abflusslose Sammelgrube Abfuhr
35 Heinrich-Jebens-Siedlung 14 a abflusslose Sammelgrube Abfuhr
36 Heinrich-Jebens-Siedlung 14 b abflusslose Sammelgrube Abfuhr
37 Heinrich-Jebens-Siedlung 16 Pflanzenkläranlage Gundwasser
38 Heinrich-Jebens-Siedlung 18 Kleinkläranlage Grundwasser
39 Heinrich-Jebens-Siedlung 20 abflusslose Sammelgrube Abfuhr
40 Heinrich-Jebens-Siedlung 22 abflusslose Sammelgrube Abfuhr
41 Krukower Weg abflusslose Sammelgrube Abfuhr
42 Krukower Weg 21 - 25 abflusslose Sammelgrube Abfuhr
43 Krukower Weg 27 - 29 abflusslose Sammelgrube Abfuhr
44 Langer Hals, Hydrant abflusslose Sammelgrube Abfuhr
45 Lilienweg 18 abflusslose Sammelgrube Abfuhr
46 Strandweg 55, abflusslose Sammelgrube  Abfuhr
47 Tulpenweg 36 abflusslose Sammelgrube  Abfuhr
48 Ziegeleiweg abflusslose Sammelgrube Abfuhr
49 Schleuse, Wohnhaus abflusslose Sammelgrube Abfuhr
50 Gut Hasenthal Kleinkläranlage Grundwasser

Artikel 2
Inkrafttreten

Diese Nachtragssatzung tritt rückwirkend am 01.06.2012 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Abwassersatzung vom 01.11.1988 in der Fassung der 2. Nachtragssatzung vom 16.06.2003 außer Kraft.

Geesthacht, den 20. November 2012

Dr. Volker Manow                                        
Bürgermeister            L.S.

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