Amtliche Bekanntmachung
G E B Ü H R E N S A T Z U N G
für die Straßenreinigung in der Stadt Geesthacht
Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein vom 28. Februar 2003 (GVOBl.Schl.-H. S. 57), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. März 2012 (GVOBl. Schl.-H. S. 371, 375), des § 45 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Schleswig-Holstein vom 25. November 2003 (GVOBl.Schl.-H.S. 631), zuletzt geändert durch LVO vom 15. Dezember 2010 (GVOBl. Schl.-H. S. 850), der §§ 1 und 6 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein vom 10. Januar 2005 (GVOBl.Schl.-H.S. 27), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. März 2012 (GVOBl. Schl.-H. S. 371), wird nach Beschlussfassung durch die Ratsversammlung vom 09. November 2012 folgende Satzung erlassen:
§ 1
Gegenstand der Gebühr
Soweit die Reinigungspflicht nicht nach § 2 Abs. 1 der Satzung über die Straßenreinigung den Eigentümern und dinglich Berechtigten der anliegenden Grundstücke auferlegt ist, werden Straßenreinigungsgebühren erhoben. Durch Gebühren werden für die Reinigung nach § 4 (6) a 80 v.H. der Kosten und die Reinigung nach § 4 (6) die vollen Kosten gedeckt.
§ 2
Reinigung der Straßen
Art und Umfang der Reinigung werden in der Satzung über die Straßenreinigung in der Stadt Geesthacht geregelt.
§ 3
Gebührenpflichtiger
(1) Gebührenpflichtig ist, wer zum Zeitpunkt der Fälligkeit Eigentümer oder Wohnungs- oder Teileigentümer des anliegenden oder des durch die Straße erschlossenen Grundstückes ist.
Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so ist der Erbbauberechtigte anstelle des Eigentümers Gebührenschuldner.
Mehrere Gebührenpflichtige sind Gesamtschuldner.
(2) Die Gebühr wird nicht erhoben von den Eigentümern bzw. Erbbauberechtigten der anliegenden oder durch die Straße erschlossenen öffentlichen Wasserläufe der der Öffentlichkeit zugänglichen Park- und Grünanlagen, der Lärmschutzwälle, der Friedhöfe und der Hafen- und Gleisanlagen.
(3) Wechselt der Gebührenpflichtige im Laufe des Kalendervierteljahres, so sind für die Gebühren dieses Vierteljahres der bisherige und der neue Pflichtige Gesamtschuldner.
§ 4
Bemessung und Höhe der Gebühren
(1) Die Straßenreinigungsgebühr wird für die anliegenden und die durch die Straße erschlossenen Grundstücke (Hinterlieger) erhoben.
(2) Bemessungsgrundlage für die Gebühr ist die Straßenfrontlänge des Grundstückes und die Zahl der wöchentlichen Reinigungen.
(3) Als Straßenfrontlänge gilt
a) bei einem Grundstück, das nicht an die zu reinigende Straße grenzt, aber von ihr erschlossen wird (Hinterlieger): Die längste Ausdehnung des Grundstücks parallel zur Straße,
b) bei einem Grundstück, das mit weniger als zwei Drittel seiner längsten Ausdehnung parallel zu der zu reinigenden Straße an die Straße grenzt: Zwei Drittel der längsten Ausdehnung des Grundstücks parallel zu der zu reinigenden Straße abzüglich ein Viertel des Unterschieds zur tatsächlichen Frontlänge.
Zur Ermittlung einer Parallelen nach Abs. 3 Buchstaben a und b stellt die Straßenfrontlänge die Strecke dar, die sich aus der Verbindung der Schnittpunkte der Grundstücksgrenzen mit dem jeweiligen Straßenflurstück ergibt. Bei mehr als zwei Schnittpunkten sind für die Festlegung der Straßenfrontlänge die am weitesten auseinanderliegenden Schnittpunkte maßgebend (s. anliegende Skizze).
(4) Bei der Feststellung der Straßenfrontlänge werden die sich ergebenden Zentimeter auf volle zehn Zentimeter auf- bzw. abgerundet.
(5) Die jährliche Straßenreinigungsgebühr beträgt je Meter Straßenfrontlänge
a) für die Fahrbahnen und Rinnsteine
bei 14tägiger Reinigung 2,80 Euro
und
b) für die Gehwege bei wöchentlich 4maliger Reinigung 54,00 Euro
(6) Die als Anlage zu dieser Satzung beigefügten Skizzen sind Bestandteil dieser Satzung.
§ 5
Entstehen, Unterbrechen und Ende der Gebührenpflicht
(1) Die Gebührenpflicht entsteht mit dem 1. des Monats, der auf den Beginn der Straßenreinigung folgt; sie erlischt mit dem Ende des Monats, in welchem die Straßenreinigung eingestellt wird.
Änderungen in dem Umfang der Straßenreinigung bewirken eine Gebührenänderung von dem 1. des Monats an, der auf die Änderung folgt.
(2) Wird die Reinigung wegen höherer Gewalt oder aus Gründen, welche die Stadt zu vertreten hat, länger als 30 aufeinanderfolgende Tage völlig unterbrochen, so wird die auf den Zeitraum der Unterbrechung entfallende anteilige Gebühr auf Antrag erstattet. Eine Erstattung kommt nicht in Betracht, wenn die Straßenreinigung auf Grund der Witterungsverhältnisse (Schnee, Frost) nicht durchgeführt werden kann.
§ 6
Fälligkeit
(1) Die Gebühr wird für das Kalenderjahr veranlagt und kann mit der Veranlagung anderer Grundstücksabgaben zusammengefasst werden.
(2) Die Gebühr ist in gleichen Teilbeträgen am 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. jeden Jahres fällig.
(3) Erfolgt die Veranlagung zusammen mit der Grundsteuer, werden die Fälligkeiten abweichend von Absatz 2 bei Jahresbeträgen von 15,-- Euro auf den 15.08. und bei Jahresbeträgen von 15,-- bis 30,-- Euro auf den 15.02. und 15.08.eines jeden Jahres festgesetzt. Auf Antrag können die Abgaben auch am 01.Juli in einem Jahresbetrag entrichtet werden. Der Antrag ist bis 30. September des vorangegangenen Kalenderjahres zu stellen.
(4) Bis zur Bekanntgabe eines neuen Gebührenbescheides sind die Zahlungen auf der Grundlage der letzten Festsetzung zu entrichten.
§ 7
Erhebung von Daten
Zur Ermittlung der Abgabepflichtigen und zur Festsetzung der Abgaben im Rahmen der Veranlagung nach dieser Satzung ist die Verwendung der erforderlichen personenbezogenen und grundstücksbezogenen Daten, die aus der Prüfung des gemeindlichen Vorkaufsrechts nach den §§ 24 bis 28 des Baugesetzbuches und des § 3
des Wohnungsbauerleichterungsgesetzes der Stadt bekanntgeworden sind, sowie aus den vom Katasteramt zur Verfügung gestellten Daten, aus dem Grundbuchamt, den Unterlagen des städtischen Fachdienstes Steuern über die Erhebung von Grundsteuern durch die Stadt zulässig. Die Stadt darf sich diese Daten von den genannten Stellen übermitteln lassen und zum Zwecke der Abgabenerhebung nach dieser Satzung weiter¬verarbeiten.
§ 8
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt zum 01.01.2013 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung vom 14.12.1992, in der Fassung der 6. Nachtragssatzung vom 08.12.2003 außer Kraft.
Geesthacht, den 20. November 2012
Dr. Volker Manow
Bürgermeister L.S.
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