Amtliche Bekanntmachung
Verbot über das Mitführen von Flaschen und Getränkebehältnissen aller Art im Bereich des Freigeländes am Dorfteich in Grünhof-Tesperhude und der unten näher bezeichneten Straßenzüge der Stadt Geesthacht
Aufgrund des § 176 Abs. 1 Ziff. 1 des Landesverwaltungsgesetzes des Landes Schleswig-Holstein (LVwG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 02.06.1992 (GVOBl. S-H. S. 243) zuletzt geändert durch Gesetz vom 13.04.2007 (GVOBl. S-H. S. 234) wird zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit folgendes angeordnet:
Am Samstag, 15.08.2015 / Sonntag, 16.08.2015 18:00 Uhr – 03.00 Uhr
ist das Mitbringen sowie Mitführen von Flaschen und Getränkebehältnissen aller Art im gesamten Bereich des Freigeländes am Dorfteich in Grünhof-Tesperhude und der unten näher bezeichneten Straßenzüge der Stadt Geesthacht verboten.
Das Freigelände am Dorfteich ist begrenzt durch die Straßenzüge Westerheese bis Abzweig Teichberg, Teichberg, Steinberg in südlicher Richtung ab Abzweig Teichberg, Tesperhuder Straße ab Einmündung Grünhofer Straße in südlicher Richtung bis zur Einmündung Westerheese und Grünhofer Straße ab Tesperhuderstraße bis zur Höhe der Feuerwache der Freiwilligen Feuerwehr Grünhof-Tesperhude.
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Ausgenommen von diesem Verbot sind die durch den Bürgermeister der Stadt Geesthacht – Fachdienst Öffentliche Sicherheit - nach Gaststättenrecht an den Veranstalter des Teichfestes erteilten Erlaubnisse.
Die sofortige Vollziehung dieser Anordnung wird gem. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 der Verwaltungsge- richtsordnung ( VwGO ) im öffentlichen Interesse angeordnet. Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung dieser Anordnung liegt darin, dass mit dem Genuss von Alkohol und dem Mitführen von Flaschen erhebliche Gefahren für die Allgemeinheit verbunden sind (Alkoholkonsum von Jugendlichen, unmittelbare Gefährdung von Fußgängern und Radfahrern, tätliche Übergriffe mit Körperverletzung, Verletzungsgefahr durch Scherben für Mensch und Tier, Brandstiftung, Vandalismus an öffentlichen Einrichtungen, unerlaubte Abfallbeseitigung), und diese Gefahren auf andere Weise nicht verhindert werden können.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Anordnung kann innerhalb eines Monats nach öffentlicher Bekanntmachung Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Bürgermeister der Stadt Geesthacht – Fachdienst Öffentliche Sicherheit – Markt 15, 21502 Geesthacht einzulegen und zu begründen.
Wegen der Anordnung der sofortigen Vollziehung ist der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gem. § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig. Dieser wäre beim Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgericht, Brockdorff – Rantzau – Str. 13, 24837 Schleswig, zu stellen.
Geesthacht, den 08.07.2015
Dr. Volker Manow
Bürgermeister