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Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die Kindertagesstätten (PDF, 395 kB, 06.06.2023)

 

Satzung der Stadt Geesthacht über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die Kindertagesstätten

Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein in der Fassung der Bekanntmachung vom 28.02.2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 57) und der §§ 1 und 6 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein in der Fassung der vom 22.07.1996 (GVOBl. Schl.-H., S. 564), zuletzt geändert durch Gesetz vom 06.02.01 (GVOBl. Schl.-H. S. 14) in Verbindung mit § 25 Abs. 3 Kindertagesstättengesetz in der Fassung vom 12.12.1991 (GVOBl. Schl.-H. 1991, S. 651), zuletzt geändert am 25.04.2001 (GVOBl. Schl.-H., S. 62) wird nach Beschlussfassung durch die Ratsversammlung vom 05.12.2003
folgende Satzung erlassen:

§ 1

1. Die Stadt Geesthacht unterhält Kindertagesstätten als öffentliche soziale Einrichtungen.

Für die Aufnahme, den Ausschluss und die Öffnungszeiten gilt die beschlossene Benutzungsordnung in der jeweils gültigen Fassung.

2. Zur teilweisen Deckung der Betriebskosten werden Benutzungsgebühren (Re¬gelbeiträge) erhoben.

3. Als Ausdruck des öffentlichen Interesses an der Benutzung der Kindertagesstätten gewährt die Stadt Geesthacht einen Zuschuss aus allgemeinen Haushaltsmitteln zur Deckung der Gesamtkosten.

§ 2

1. Die monatlichen Benutzungsgebühren (Regelbeiträge) betragen für:

a) Kindertagesstätte „Regenbogen“ Neuer Krug

aa) Krippe/altersgemischte Familiengruppe (bis 3jährige)

  Frühdienst 06.00-07.00 Uhr

15,00 €

Angebot 1

Gruppenzeit 07.00-16.30 Uhr

300,00 €

Angebot 2

Gruppenzeit 08.00-16.30 Uhr

285,00 €

  Spätdienst 16.30-17.30 Uhr

15,00 €


bb) Kindergarten (3-6jährige)

ganztags:      

Angebot 1

Frühdienst 06.00-07.00 Uhr

15.00 €

  Gruppenzeit 07.00-17.30 Uhr

210,00 €

  Spätdienst 17.30-18.30 Uhr

15,00 €

       

Angebot 2

Frühdienst 07.00-08.00 Uhr

15,00 €

  Gruppenzeit 08.00-16.30 Uhr

180.00 €

  Spätdienst 16.30-17.30 Uhr

15,00 €

       
Vormittags erweitert:      
  Frühdienst 07.00-08.00 Uhr

15,00 €

  Gruppenzeit 08.00-14.30 Uhr

150,00 €

       
Halbtags      
  Frühdienst 07.00-08.00 Uhr

15,00 €

  Gruppenzeit 08.00-12.30 Uhr

130,00 € 

  Gruppenzeit 08.00-12.30 Uhr

130,00 €


cc) Hort für Grundschüler

Angebot 1

Gruppenzeit 11.30-16.30 Uhr

150,00 €

Angebot 2

Gruppenzeit 11.30-17.30 Uhr

165,00 €

  Spätdienst 17.30-18.30 Uhr

15,00 €


b) Kindergarten Heuweg

aa) altersgemischte Familiengruppe (bis 3jährige)

                   Frühdienst 07.00-08.00 Uhr

15,00 €

  Gruppenzeit 08.00-14.30 Uhr

210,00 €


bb) Kindergarten 3-6jährige

ganztags:      
  Frühdienst 07.00-08.00 Uhr

15,00 €

  Gruppenzeit 08.00-17.00 Uhr

180,00 €

       
Vormittags erweitert:      
  Frühdienst 07.00-08.00 Uhr

15,00 €

  Gruppenzeit 08.00-14.30 Uhr

150,00 €

       
Vormittags:      
  Frühdienst 07.00-08.00 Uhr

15,00 €

  Gruppenzeit 08.00-12.30 Uhr

130,00 €

       
Nachmttags:      
  Gruppenzeit 12.45-17.00 Uhr

125,00 €


c) Zusatzleistungen

Überschreitung der Betreuungszeit je
angefangene Stunde                                                                                                                                                                                                                                        8,00 €
Zehnerkarte (10 x 1,0 Std.)*               
                                                                                                                                                                                                                                                                            30,00 €
*In der Vormittagsbetreuung ist in der Mittagszeit nur
eine Verlängerung um jeweils 30 Minuten möglich

2. Verpflegungsgeld

Für jedes Kind, das an der Gemeinschaftsverpflegung teilnimmt, ist ein Essengeld in Höhevon monatlich 50,00 Euro zu entrichten.

Nimmt ein Kind begründet für einen zusammenhängenden Zeitraum von mehr als zwei Wochen (mindestens 11 Besuchstage) nicht am Mittagessen teil, kann auf Antrag eine rückwirkende Erstattung der nicht in Anspruch genommenen Verpflegungskosten er¬folgen.
Nimmt ein Kind nur gelegentlich in Ausnahmefällen am Mittagessen teil, so wird täglich ein Verpflegungsgeld von 3,00 Euro erhoben.
Während des Notdienstes in den Sommerferien wird ein Verpflegungsangebot nicht vorgehalten.

§ 3

1. Die Benutzungsgebühr und das Verpflegungsgeld sind grundsätzlich monatlich im voraus, und zwar bis zum 10. des jeweiligen Monats, in einer Summe an die Stadtkasse Geesthacht zu zahlen. Die Zahlung soll bargeldlos erfolgen; möglichst unter Ver¬wen¬dung des Abrufverfahrens.

2. Für Kinder, die in der ersten Hälfte eines Monats in die Kindertageseinrichtung aufgenommen wer¬den, ist die volle Gebühr zu entrichten.

3. Für Kinder, die in der zweiten Monatshälfte (ab dem 16.Tag) aufgenommen werden, ist die halbe Gebühr zu entrichten.

4. Für die Erhebung der Benutzungsgebühren endet die erste Hälfte des Monats stets mit
dem 15. Tag.

5. Die Abmeldung eines Kindes aus der Kindertageseinrichtung muss schriftlich erfolgen.
(s. hierzu auch Benutzungsordnung)

§ 4

1. Zur Zahlung der Benutzungsgebühr ist der/die Unterhaltspflichtige verpflichtet; mehrere Un¬ter¬haltspflichtige sind Gesamtschuldner.

2. Die Gebührenpflicht entsteht mit der Aufnahme des Kindes.

§ 5

1. Während der Sommerferien (Schulferien) wird die Kindertagesstätte für 3 Wochen geschlossen. Ein Notdienst wird während dieser Zeit aufrechterhalten. Die Benutzungsgebühr und das Verpflegungsgeld ist während dieser Zeit auch bei Nichtinanspruchnahme des Notdienstes zu entrichten.

2. Bei Erkrankung des Kindes oder Teilnahme an einer Erholungskur ermäßigt sich die Benutzungsgebühr nach 30 Tagen um 50 %. Der Nachweis ist durch eine ärztliche Bescheinigung zu erbringen.

§ 6

Zur Ermittlung der Gebührenpflichtigen und zur Festsetzung der Gebühren im Rahmen der Veranlagung nach dieser Satzung ist die Verwendung der erforderlichen personenbezoge¬nen Daten von Kindern und Erziehungsberechtigten durch die Stadt Geesthacht zulässig.

§ 7

Der Ausschluss vom Besuch der Kindertagesstätte ist vorzunehmen, wenn trotz schriftli¬cher Mahnung der Regelbeitrag nicht gezahlt wird (siehe auch Ziff. 6 der Benut¬zungsordnung).

§ 8

1. Rückständige Regelbeiträge werden im Verwaltungszwangsverfahren nach schriftlicher Mahnung beigetrieben.

2. Für die Stundung, Niederschlagung und den Erlass rückständiger Regelbeiträge gilt die Satzung über Stundung, Niederschlagung und Erlass von Forderungen der Stadt Geesthacht in der jeweils gültigen Fassung.

§ 9

Die Änderungssatzung tritt am 01.01.2012 in Kraft.

Geesthacht, den 09. Dezember 2003

Ingo Fokken
Bürgermeister

Diese Satzung ist wiedergegeben in der Fassung der 4. Änderungssatzung vom 25.11.2011
 

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