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Friedhofsgebührensatzung (PDF, 207 kB, 30.05.2023)

 

Friedhofsgebührensatzung der Stadt Geesthacht

Aufgrund
 
-          des § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein und
-          der §§ 1, 2, 4, 5 und 6 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein und
-          des § 30 der Friedhofssatzung der Stadt Geesthacht
 
wird nach Beschlussfassung durch die Ratsversammlung der Stadt Geesthacht vom 10.03.2006 folgende Satzung erlassen: 
  
§ 1
Gegenstand der Gebühren
  
(1)         Für die Benutzung der städtischen Friedhöfe und ihrer Einrichtungen einschließlich der in diesem Zusammenhang erbrachten Leistungen werden Gebühren nach Maßgabe dieser Satzung und des im Anhang wiedergegebenen Gebührenverzeichnisses, das Bestandteil dieser Satzung ist, erhoben.
(2)         Art und Dauer der durch die Gebührenzahlung erworbenen Nutzungsrechte richten sich nach der Friedhofssatzung. 
   
§ 2
Entstehung und Fälligkeit der Gebühren
 
(1)         Die Gebührenpflicht entsteht mit der Benutzung der Friedhöfe und ihrer Einrichtungen.
(2)         Die nach dieser Satzung und dem Gebührenverzeichnis festgesetzten Gebühren sind innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig. 
  
§ 3
Gebührenschuldner
 
(1)         Gebührenschuldner ist der jeweilige Nutzungsberechtigte, in dessen Auftrag die Benutzung der Friedhöfe und ihrer Einrichtungen erfolgt.
 
§ 4
Gebührenerstattung
 
(1)         Wird anlässlich einer Ausgrabung oder Umbettung das Nutzungsrecht an einer Grabstätte vor Ablauf der Nutzungsdauer zurückgegeben, so werden auf Antrag die Gebühren für nicht genutzte volle Jahre nach den beim Erwerb oder Verlängerung des Nutzungsrechtes geltenden Satzes erstattet.
(2)         Die im Zusammenhang mit der Ausgrabung oder Umbettung gemäß § 1 zu berechnenden Gebühren werden nach dem zu diesem Zeitpunkt geltenden Verzeichnis von dem nach Absatz 1 ermittelten Erstattungsbetrag einbehalten. 
  
§ 5
Datenverarbeitung 
  
(1)         Die Stadt Geesthacht ist berechtigt, die zur Gebührenermittlung und -festsetzung erforderlichen personenbezogenen Daten bei den Betroffenen und bei den Bestattungsunternehmen gemäß § 10 Landesdatenschutzgesetz zu erheben. 
   
§ 6
Inkrafttreten
 
Diese Satzung tritt am 01. April 2006 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung zur Friedhofssatzung der Stadt Geesthacht vom 17. März 1997 außer Kraft. 
   
Die Satzung wird hiermit ausgefertigt. 
  
Geesthacht, den 22.03.2006 
 
Ingo Fokken
Bürgermeister
 

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