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Betriebssatzung Abwasserbeseitigungsbetrieb (PDF, 59 kB, 30.09.2023)

 

Betriebssatzung für den Abwasserbetrieb Geesthacht

INHALTSVERZEICHNIS

   

Seite


Präambel 3

§ 1 Betriebsgegenstand 3
§ 2 Name des Betriebes 3
§ 3 Stammkapital 4
§ 4 Zuständigkeiten der Ratsversammlung 4
§ 5 Werkausschuss 4
§ 6 Zuständigkeiten des Werkausschusses 5
§ 7 Zuständigkeiten des Bürgermeisters/der Bürgermeisterin 5
§ 8 Werkleitung 6
§ 9 Zuständigkeiten der Werkleitung 6
§ 10 Vertretung des Abwasserbetriebes 7
§ 11 Wirtschaftsplan 8
§ 12 Finanzplan 9
§ 13 Jahresabschluss 9
§ 14 Leistungsaustausch 9
§ 15 Personalwirtschaft 9
§ 16 Organisation des Abwasserbetriebes 10
§ 17 Stundung, Niederschlagung, Erlass 10
§ 18 Inkrafttreten 10

Präambel

Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (GO) in Verbindung mit § 6 der Eigenbetriebsverordnung für das Land Schleswig-Holstein und dem Ratsversammlungsbeschluss vom 13.11.1998 wird die kommunale Abwasserbeseitigung der Stadt Geesthacht ab 01.01.1999 nach den Vorschriften der Eigenbetriebsverordnung (Eig-VO) geführt. Hierfür wird die folgende Betriebssatzung erlassen:

§ 1
Betriebsgegenstand

(1) Gegenstand des Eigenbetriebes ist grundsätzlich die Durchführung der Aufgabe der öffentlichen Einrichtungen Abwasserbeseitigung im Gebiet der Stadt Geesthacht.

(2) Hierzu gehören auch die gemäß §§ 30 bis 35 des Landeswassergesetz (LWG) und § 1 Abs. 2 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) nur den Städten und Gemeinden vorbehaltenen hoheitlichen Aufgaben sowie das Recht zur Erhebung von Beiträgen und Gebühren, die im Auftrag der Stadt Geesthacht von dem Abwasserbetrieb wahrgenommen werden.

(3) Die öffentliche Abwasserbeseitigung umfasst das Sammeln, Fortleiten und die Behandlung von Schmutz- und Niederschlagswasser, von Abwasser aus abflusslosen Sammelgruben und Schlämmen aus Kleinkläranlagen in der Kläranlage Geesthacht. Daneben gehört auch das Schaffen der notwendigen technischen Einrichtungen zur Abwasserbeseitigung.

(4) Der Betrieb kann auch sonstige wirtschaftliche Einrichtungen sowie Hilfs- und Nebengeschäfte betreiben.

§ 2
Name des Eigenbetriebes

Die bisher geführte Bezeichnung „Abwasserbeseitigungsbetrieb Geesthacht“ wird mit dem in Krafttreten dieser Betriebssatzung in „Abwasserbetrieb Geesthacht“ geändert.

§ 3
Stammkapital

Das Stammkapital des Abwasserbetriebes beträgt 0,00 Euro.

§ 4
Zuständigkeiten der Ratsversammlung

Die Ratsversammlung beschließt über alle Angelegenheiten, die ihr durch die Gemeindeordnung und die Eigenbetriebsverordnung vorbehalten und die nicht übertragen sind, insbesondere über:
(1) die Errichtung oder wesentliche Erweiterung bzw. Einschränkung oder Auflösung des Abwasserbetriebes,
(2) die Änderung der Rechtsform,
(3) die Bildung und Zusammensetzung des Werkausschusses,
(4) die Bestellung und Abberufung des/der Werkleiter/in,
(5) die Feststellung und Änderung des Wirtschaftsplanes einschließlich der Stellenübersicht und des Finanzplanes,
(6) die Feststellung des geprüften Jahresabschlusses und die Verwendung des Jahresgewinns oder die Deckung des Verlustes,
(7) die Veränderung des Stammkapitals,
(8) die Entnahme von Eigenkapital aus dem Abwasserbetrieb,
(9) die Gewährung von Darlehen der Stadt Geesthacht an den Abwasserbetrieb,
(10) den Abschluss von Verträgen, die die gemeindliche Haushaltswirtschaft belasten, soweit sie nicht zur laufenden Betriebsführung gehören,
(11) die Verfügung über Vermögen des Abwasserbetriebes, die Veräußerung und Belastung von Grundstücken und die Vornahme von Schenkungen sowie die Hingabe von Darlehen zulasten des Abwasserbetriebes, soweit die Kompetenz nicht dem Werkausschuss oder dem/der Werkleiter/in übertragen ist,
(12) die Festsetzung der allgemeinen Lieferbedingungen und privatrechtlichen Entgelte,
(13) Festsetzung und Änderung von Gebühren und Beiträgen.

§ 5
Werkausschuss

(1) Die Aufgaben und die Zusammensetzung des Werkausschusses ergeben sich aus § 9 der Hauptsatzung.
(2) Der/Die Werkleiter/in nimmt an den Sitzungen des Werkausschusses teil und übt die Rechte und Pflichten des/der Bürgermeister/in gem. § 46 (6) GO aus. Der/Die Werkleiter/in ist verpflichtet, dem Werkausschuss Auskunft über die Angelegenheiten des Abwasserbetriebes zu erteilen. Sofern Bestimmungen der Geschäftsordnung der Ratsversammlung für die Arbeit der Ausschüsse sinngemäß gelten, sind die Bestimmungen auch für den Werkausschuss anzuwenden.

§ 6
Zuständigkeiten des Werkausschusses

(1) Der Werkausschuss hat die dem Abwasserbetrieb betreffenden Beschlüsse, für die die Ratsversammlung zuständig ist, vorzubereiten.
(2) Der Werkausschuss entscheidet im Rahmen der Beschlüsse der Ratsversammlung die grundsätzlichen Angelegenheiten des Abwasserbetriebes.
Insbesondere entscheidet er über:
• erfolgsgefährdende Mehraufwendungen bei der Ausführung des Erfolgsplanes,
• Mehrausgaben bei der Ausführung des Vermögensplanes gemäß § 14 (5) EigVO, wenn sie im Einzelfall den Betrag von 50.000,00 Euro übersteigen,
• die Gewährung von Darlehen und Bürgschaften sowie die Verfügung über Grundvermögen bis zu jeweils 12.500,00 Euro,
• den Abschluss von Grundstücksnutzungsverträgen, wenn das Entgelt 50.000,00 Euro jährlich übersteigt,
• die entgeltliche Veräußerung, den Tausch und die Belastung von Vermögen des Abwasserbetriebes, wenn im Einzelfall der Wert von 25.000,00 Euro überschritten wird,
• die Vornahme von Schenkungen, soweit der Wert unter 25.000,00 Euro liegt,
• die Zustimmung zum Erlass von Forderungen des Abwasserbetriebes, wenn im Einzelfall der Betrag von 12.500,00 Euro überschritten wird und die Zustimmung zur Niederschlagung von Forderungen, wenn im Einzelfall der Betrag von 25.000,00 Euro überschritten wird,
• die in § 9 der Hauptsatzung enthaltenen Aufgabengebiete.

§ 7
Zuständigkeiten des Bürgermeisters/der Bürgermeisterin

(1) Der/Die Bürgermeister/in ist Dienstvorgesetzte/r des Abwasserbetriebes. Der/Die Bürgermeister/in soll Einzelanweisungen nur erteilen, wenn dieses zur Sicherung der Gesetzmäßigkeit oder wichtiger Belange der Stadt Geesthacht oder der Einheit der Verwaltung oder zur Wahrung der Grundsätze eines geordneten Geschäftsganges notwendig ist.
(2) Der/Die Bürgermeister/in ist für Eilentscheidungen gem. § 55 Abs. 2 GO, die den Abwasserbetrieb betreffen, zuständig.
(3) Der Zustimmung des/der Bürgermeisters/in bedürfen folgende Geschäfte :
• Abschluss von Beraterverträgen über 25.000,00 €.
• Aufhebung von Entscheidungen der Einigungsstelle gem. § 55 MBG.
(4) Die Werkleitung ist dem zuständigen Fachausschuss/Werkausschuss über die nach Absatz 3 getroffenen Entscheidungen berichtspflichtig.

§ 8
Werkleitung

(1) Der Betrieb wird geleitet von einem/einer Werkleiter/in und dessen bzw. deren Vertreter/in. Der/die Vertreter/in nimmt Auf¬gaben und Funktionen nur bei Verhinderung des/der Werkleiters/in wahr (Abwesenheitsvertretung).

(2) Der/die Werkleiter/in wird über die Ratsversammlung und dessen/deren Vertreter/in wird vom/von der Werkleiter/in bestellt und abberufen. Der/Die Bürgermeister/in ist Dienstvorgesetzte/r der Werkleitung.

(3) Der/Die Werkleiter/in regelt die Geschäftsverteilung und bestimmt die innere Organisation des Betriebes.

§ 9
Zuständigkeiten der Werkleitung

(1) Die Werkleitung leitet den Betrieb selbstständig und entscheidet in allen Angelegenheiten des Betriebes, soweit diese nicht durch die Gemeindeordnung, das städtische Satzungsrecht, die Eigenbetriebsverordnung oder diese Betriebssatzung eingeschränkt oder anderen Stellen vorbehalten sind. Sie ist für die wirtschaftliche Führung des Betriebes verantwortlich. Weiterhin vollzieht sie die Beschlüsse der Ratsversammlung, des zuständigen Fachausschusses/Werkausschusses und die Entscheidungen des/der Bürgermeisters/in in Angelegenheiten des Betriebes.
(2) Der/die Werkleiter/in hat Dienstvorgesetztenbefugnisse für das Personal, für dessen Einstellung er/sie nach § 15 (Personalwirtschaft) der Betriebssatzung zuständig ist. Darüber hinaus entscheidet er/sie über Urlaubsgewährung, Arbeitsbefreiung und Fortbildungsmaßnahmen.
(3) Der/Die Werkleiter/in ist unmittelbare/r Vorgesetzte/r aller Bediensteten, die im Abwasserbetrieb beschäftigt sind.
(4) Der Betrieb ist nach kaufmännischen und betriebswirtschaftlichen Grundsätzen zu führen.
Andere Unternehmen können mit der kaufmännischen und/oder technischen Betriebsführung beauftragt werden.
(5) Die laufende Betriebsführung obliegt der Werkleitung. Dazu gehören u.a. alle regelmäßig wiederkehrenden Maßnahmen, die zur Durchführung der Aufgaben, zur Aufrechterhaltung des Betriebes, zur Überwachung und Instandsetzung der Anlagen und zur Personalwirtschaft und zum Einsatz des Personals notwendig sind. Es gehören insbesondere dazu die Durchführung des Erfolgsplanes, die Anordnung der notwendigen Instandsetzungsarbeiten und laufenden Anlagenerweiterungen und die Beschaffung von Vorräten im Rahmen einer wirtschaftlichen Lagerhaltung sowie aller Maßnahmen, die zur Erhaltung des Vermögens und der Leistungsfähigkeit des Abwasserbetriebes notwendig sind. Demgemäß gehört zu den Aufgaben der Werkleitung der Abschluss von Rechtsgeschäften im Rahmen der laufenden Betriebsführung bis zu einem Wert von 50.000,00 €, bei wiederkehrenden Leistungen bis zu 50.000,00 € jährlich.
(6) Der/Die Werkleiter/in ist zuständig für:
• Den Erlass von Dienstanordnungen und Geschäftsanweisungen sowie die Erstellung von Arbeitsplatzbeschreibungen für alle Mitarbeiter/innen des Betriebes.
• Anschaffungen, Bauvorhaben, Vergabe von Lieferungen und Leistungen, Stundungen oder Niederschlagungen von Forderungen unterhalb der Wertgrenze des § 6 dieser Betriebssatzung. Der/Die Bürgermeister/in und der Werkausschuss sind über bedeutende Vorhaben und Entscheidungen zu unterrichten.
(7) Der/Die Werkleiter/in hat den/die Bürgermeister/in und den Werkausschuss über alle wichtigen Angelegenheiten des Abwasserbetriebes rechtzeitig und umfassend zu unterrichten.
(8) Der/Die Werkleiter/in ist für die Aufstellung des Wirtschaftsplanes, des Finanzplanes und des Jahresabschlusses zuständig.
(9) Der/Die Werkleiter/in legt für jedes Wirtschaftsjahr eine Stellenübersicht aller Bediensteten des Abwasserbetriebes vor, die als Teil des Wirtschaftsplanes der Feststellung durch die zuständigen Fachausschüsse bedarf.
(10) Der/die Werkleiter/in hat der/die Bürgermeister/in und dem Werkausschuss jeweils zum 01.05. und zum 01.09. eines jeden Jahres über die Entwicklung der Erträge und Aufwendungen des Vermögensplanes in Form von Zwischenberichten schriftlich zu unterrichten.
(11) Die Werkleitung hat den/die Bürgermeister/in und den zuständigen Fachausschuss/Werkausschuss laufend über alle wichtigen Angelegenheiten des Betriebes zu unterrichten und auf Verlangen jede Auskunft zu erteilen. Die Unterrichtung soll ohne Verzögerung und in der Regel schriftlich geschehen. Die Unterrichtungspflicht besteht für alle Angelegenheiten von größerer Tragweite, wie sie beispielsweise beim Auftreten unvorhergesehener Ereig¬nisse, bei neuen Erkenntnissen, die ein Abweichen von bisherigen Planungen oder Vor¬stellungen bedingen, bei drohenden Verzögerungen in der Durchführung von Maßnahmen oder bei Bekanntwerden besonderer Angelegenheiten, die die Geschäftspolitik des Betriebes oder den Betrieb in technischer oder wirtschaftlicher Sicht erheblich berühren, auftreten können.

§ 10
Vertretung des Abwasserbetriebes

(1) Die Werkleitung vertritt die Stadt Geesthacht in den Angelegenheiten des Betriebes, die ihrer Entscheidung unterliegen.

(2) Für den Bereich des Betriebes „Abwasserbetrieb Geesthacht“ nimmt die Werk¬leitung die nach § 8 Abs. 2 (ohne Ziffer 13 und 16) der Hauptsatzung dem/der Bürgermeisterin ob¬liegenden Aufgaben wahr.

(3) Der/die Vertreter/in der Werkleitung wird vom/von der Werkleiter/in bestellt und abberufen.

(4) Die Werkleitung ist ermächtigt, unbeschadet der Regelung in § 9 Abs. 4 andere Betriebsangehörige mit ihrer Vertretung zu beauftragen, soweit es sich um regelmäßig wiederkehrende Geschäfte der laufenden Betriebsführung handelt.
Die Werkleitung kann Betriebsangehörige für einzelne Angelegenheiten und für bestimmte Sachgebiete mit ihrer Vertretung beauftragen.

(5) Der Betrieb ist Dienststelle im Sinne von § 8 Mitbestimmungsgesetz (MBG). Die Werkleitung nimmt die Aufgaben der Dienststellenleitung wahr.

(6) Der/die Werkleiter/in unterzeichnet unter dem Namen des Betriebes ohne Angabe eines Vertretungsverhältnisses. Der/die stellvertretende Werkleiter/in unterzeichnet im Falle der Stellvertretung unter Angabe des Zusatzes „In Vertretung“.
In den Fällen des Absatzes (4) unterzeichnen die von der Werkleitung mit ihrer Vertretung beauftragten Betriebsangehörigen stets „Im Auftrage“.

(7) Erklärungen des Betriebes, durch die die Stadt verpflichtet werden soll und die nach Absatz 1 oder 2 in die Zuständigkeit der Werkleitung fallen, bedürfen grundsätzlich der Schriftform.
Es gelten die entsprechenden Vorschriften der Gemeindeordnung. Dies gilt nicht für die Geschäfte der laufenden Betriebsführung.

§ 11
Wirtschaftsplan

(1) Der/Die Werkleiter/in hat vor Beginn eines jeden Wirtschaftsjahres für den Abwasserbetrieb einen Wirtschaftsplan aufzustellen und rechtzeitig vor Beginn des Wirtschaftsjahres über den/die Bürgermeister/in dem Werkausschuss vorzulegen. Der Wirtschaftsplan besteht aus dem Erfolgsplan, dem Vermögensplan, der Stellenübersicht und der Zusammenstellung der nach den §§ 84, 85 und 87 GO Schleswig-Holstein genehmigungspflichtigen Kreditaufnahmen und Verpflichtungsermächtigungen.

Der Wirtschaftsplan ist der Ratsversammlung zur Beschlussfassung vorzulegen.

(2) Der/Die Werkleiter/in hat dem/der Bürgermeister/in und dem zuständigen Fachausschuss/Werkausschuss rechtzeitig den Entwurf des Wirtschaftsplanes, des Jahresabschlusses und der Zwischenberichte zuzuleiten. Die Zwischenberichte sind jeweils zum 01.05. und 01.09. zu erstellen. Der/die Werkleiter/in hat darüber hinaus alle Maßnahmen mitzuteilen, die sich auf die Finanzwirtschaft der Stadt Geesthacht auswirken.

(3) Ergeben sich im Laufe eines Geschäftsjahres wesentliche Abweichungen von den Planansätzen, so sind der/die Bürgermeister/in und der Werkausschuss/die städtischen Gremien hierüber zu unterrichten. Eine Überschreitung der genehmigten Gesamtsumme der Investitionsmaßnahmen und wesentliche Änderungen innerhalb des Investitionsplanes sowie der geplanten Investitionsfinanzierung bedürfen der Zustimmung des Werksausschusses/der städtischen Gremien.

(4) Mit den in Absatz 1 genannten Plänen für das nächste Geschäftsjahr (kurzfristige Planung) ist eine Vorschau auf die voraussichtlichen Pläne von drei weiteren Geschäftsjahren (mittelfristige Planung) vorzulegen.

§ 12
Finanzplan

Der Abwasserbetrieb hat zusammen mit dem Wirtschaftsplan für das laufende und die drei
folgenden Jahre einen Finanzplan aufzustellen:

Er besteht aus:
(1) einer Übersicht über die Entwicklung der Ausgaben und der Deckungsmittel des Vermögensplanes, entsprechend der für diesen vorgeschriebenen Ordnung – nach Jahren gegliedert – und
(2) einer Übersicht über die Entwicklung der Einnahmen und Ausgaben des Abwasserbetriebes, die sich auf die Finanzplanung des städtischen Haushaltes auswirken.

§ 13
Jahresabschluss

Der/Die Werkleiter/in hat den Jahresabschluss nach HGB gemäß § 19 Eigenbetriebsverordnung zusätzlich mit dem Lagebericht (§ 23 Eigenbetriebsverordnung) und Erfolgsübersicht (§ 21 Abs. 3 Eigenbetriebsverordnung) innerhalb von drei Monaten – spätestens sechs Monaten – nach Schluss des Wirtschaftsjahres aufzustellen. Danach ist der Jahresabschluss nach den Vorschriften des Kommunalprüfungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung zu prüfen und dem/ der Bürgermeister/in vorzulegen. Der Jahresabschluss ist nach anschließender Vorbereitung durch den Werkausschuss spätestens vor Ablauf eines Jahres nach Schluss des Wirtschaftsjahres mit einer Stellungnahme des/der Bürgermeister/in der Ratsversammlung zur Beschlussfassung über die Feststellung vorzulegen (§ 24 Eigenbetriebsverordnung).

§ 14
Leistungsaustausch

Sämtliche Lieferungen, Leistungen und Darlehen zwischen dem Abwasserbetrieb und der Stadt Geesthacht sind angemessen zu vergüten.

§ 15
Personalwirtschaft

(1) Der/Die Bürgermeister/in entscheidet über alle Personalangelegenheiten, soweit nicht die Entscheidung der Ratsversammlung gesetzlich vorgeschrieben oder in dieser Be-triebssatzung eine besondere Regelung getroffen worden ist.
(2) Der/Die Werkleiter/in entscheidet über alle Personalangelegenheiten der Angestellten in den Vergütungsgruppen bis einschließlich Entgeltgruppe 9 TVöD.
(3) Einstellungen, Beförderungen, Höhergruppierungen ab Entgeltgruppe 10 TVöD und der Ausspruch von Kündigungen gegenüber Beschäftigten sowie disziplinarrechtliche Angelegenheiten bedürfen der Zustimmung des/der Bürgermeisters/in.
(4) Alle Personalentscheidungen sind nach Maßgabe der Stellenübersicht des Wirtschaftsplanes zu treffen.
(5) Wesentliche Personalentwicklungen unterliegen der Berichtspflicht gem. § 9 Abs. 10 dieser Betriebssatzung.
(6) Der/Die Werkleiter/in hat bei der Stellenbesetzung personalwirtschaftliche Belange der Stadtverwaltung zu berücksichtigen.

§ 16
Organisation des Betriebes

Der/Die Werkleiter/in stellt einen Organisations- und Geschäftsverteilungsplan für den Abwasserbetrieb auf und legt ihn dem/der Bürgermeister/in zur Zustimmung vor.

§ 17
Stundung, Niederschlagung, Erlass

Für die Stundung, die Niederschlagung und den Erlass von Forderungen gelten die Hauptsatzung der Stadt Geesthacht und die entsprechende Dienstanweisung in der jeweils gültigen Fassung.

§ 18
Inkrafttreten

Diese Betriebssatzung tritt am 01.12.2009 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Dienstanweisung vom 01.04.2007 außer Kraft.

Geesthacht, den …………

Dr. Volker Manow
Erster Stadtrat
 

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