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Satzung zur Regelung des Marktverkehrs (PDF, 66 kB, 24.03.2023)
Satzung zur Regelung des Marktverkehrs auf Wochenmärkten in der Stadt Geesthacht (Wochenmarktsatzung)
Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein in der Fassung vom 28.02.2003 (GVOBl. Schl.-H. 2003, S. 57), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17.12.2010 (GVOBl. Schl.-H. 2010., S. 789), der §§ 67 und 70 der Gewerbeordnung in der Fassung vom 22.02.1999 (BGBl. I. 1999, S.202), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11.07.2011 (BGBl. I. 2011, S. 1341) wird nach Beschlussfassung durch die Ratsversammlung der Stadt Geesthacht vom 02.12.2011 folgende Satzung zur Regelung des Marktverkehrs auf Wochenmärkten in der Stadt Geesthacht erlassen:
Teil I. Allgemeines
Teil II. Schlussbestimmungen
Teil I. Allgemeines
§ 1
Öffentliche Einrichtung
Die Stadt Geesthacht betreibt Wochenmärkte (§ 67 GewO) als öffentliche Einrichtung.
§ 2
Marktfläche, Zeiten und Öffnungszeiten
(1) Die von der Stadt Geesthacht durch Festsetzungsbescheid festgelegten Wochenmärkte finden am Mittwoch und Sonnabend jeder Woche in der Zeit von 07:00 Uhr bis 13:30 Uhr auf der hierzu durch die Fa. Heinrich Nessler GmbH & Co. KG -nachfolgend als Firma Nessler bezeichnet- der Stadt Geesthacht als Pachtfläche zur Nutzung zur Verfügung gestellten Parkplatzfläche hinter dem Kaufhaus Nessler, Bergedorfer Str. 48, begrenzt durch die Straßen Nelkenstraße und Mühlenstraße, statt.
(2) Fällt ein Wochenmarkttag auf einen gesetzlichen Feiertag, wird der betreffende Wochenmarkt am vorhergehenden Tag abgehalten. Ist auch dieser Tag ein gesetzlicher Feiertag, so fällt der Wochenmarkt aus.
(3) Soweit in dringenden Fällen vorübergehend Fläche, Zeiten und Öffnungszeiten von der Stadt Geesthacht abweichend festgesetzt werden oder aus sonstigem begründeten Anlass eine örtliche oder zeitliche Verlegung von Wochenmärkten erforderlich ist, wird dies in der „Lauenburgischen Landeszeitung“ öffentlich bekannt gemacht.
§ 3
Marktaufsicht
(1) Die Marktaufsicht obliegt der örtlichen Ordnungsbehörde.
(2) Zuständige Marktverwaltung ist der Fachdienst Öffentliche Sicherheit.
Der Begriff „Marktaufsicht“ in dieser Satzung bezeichnet grundsätzlich den Marktmeister bzw. dessen Stellvertretung, es sei denn, es ist in einzelnen Bestimmungen dieser Satzung ausdrücklich etwas anderes bestimmt.
(3) Anweisungen bzw. Anordnungen der von der örtlichen Ordnungsbehörde mit der Marktaufsicht und Marktorganisation beauftragten und mit entsprechendem Dienstausweis versehenen Bediensteten (Marktmeister bzw. Stellvertretung) ist Folge zu leisten. Zur Regelung des Marktverkehrs entsprechend der Bestimmungen dieser Satzung hat der Marktmeister sowie dessen Stellvertretung die Befugnis, alle hierzu erforderlichen Anordnungen zu treffen. Die Marktaufsicht hat auf Verlangen ihren Dienstausweis vorzuzeigen.
(4) Der örtlichen Ordnungsbehörde sowie den mit der Marktaufsicht beauftragten Personen (Marktmeister bzw. Stellvertretung) ist jederzeit Zutritt zu den Standplätzen und Verkaufseinrichtungen zu gestatten. Für die Wahrnehmung der amtlichen Aufgaben erforderliche Auskünfte sind wahrheitsgetreu zu erteilen. Alle im Marktverkehr tätigen Personen haben sich den vorgenannten Personen gegenüber auf deren entsprechendes Verlangen hin auszuweisen. Marktbeschicker, die einer Reisegewerbekarte bedürfen, haben auf Verlangen eine gültige Reisegewerbekarte bzw. ein gültiges Umsatzsteuerbuch vorzulegen.
§ 4
Zutritt
(1) Die Teilnahme an den Wochenmärkten steht grundsätzlich jedermann -soweit er dem Teilnehmerkreis der festgesetzten Veranstaltung angehört- frei.
(2) Der Zutritt zur oder der Aufenthalt auf der Marktfläche kann im Einzelfall aus sachlich gerechtfertigtem Grund je nach den Umständen befristet, unbefristet oder räumlich begrenzt untersagt werden. Ein sachlich gerechtfertigter Grund liegt insbesondere vor, wenn gegen diese Satzung oder gegen eine aufgrund dieser Satzung ergangene Anordnung verstoßen wird.
(3) Die Entscheidung über ein Zutritts- oder Aufenthaltsverbot gemäß Abs. 2 trifft die Marktaufsicht.
§ 5
Betriebseinrichtungen
(1) Als Betriebeinrichtungen sind auf der Marktfläche nur Verkaufswagen, -anhänger und –stände aller Art zugelassen.
(2) Verkaufseinrichtungen unter Abs. 1 dürfen nicht höher als 3 m sein, Kisten und ähnliche Gegenstände nicht höher als 1,20 m gestapelt werden. Hierbei dürfen größere Mengen von leeren Kisten, Kartonagen oder anderes brennbares Material in oder unmittelbar an den Geschäften nicht gelagert werden.
(3) Konkrete Vorgaben hinsichtlich der zur Nutzung für Verkaufsstände im Bereich des Veranstaltungsgeländes zur Verfügung stehenden Standflächen, freizuhaltende Rettungswege, Lageorte von Unterflurhydranten, Wasseranschlüsse, Stromanschlüsse, Einleitungsmöglichkeiten für Abwasser sowie sonstige (Sicherheits-) Einrichtungen werden in einem gesonderten Lageplan durch die Marktaufsicht festgelegt und den Marktbeschickern in geeigneter Weise bekanntgegeben und sind entsprechend zu beachten und einzuhalten.
(4) Vordächer von Betriebseinrichtungen dürfen die zugewiesene Grundfläche (Standplatz) nur nach der Verkaufsseite hin um höchstens 1,50 m überragen. Sie müssen ebenso wie Marktschirme mindestens eine lichte Höhe von 2,10 m, gemessen ab Straßenoberfläche haben.
(5) Betriebseinrichtungen müssen standfest sein und dürfen nur in der Weise aufgestellt werden, dass keine Personen gefährdet und die Marktflächen nicht beschädigt werden. Sie dürfen nicht an Bäumen oder deren Schutzvorrichtungen, Verkehrs-, Energie-, Fernsprech- oder ähnlichen Einrichtungen befestigt werden.
(6) Ausnahmen von den in Abs. 1 – 4 enthaltenen Regelungen können im Einzelfall von der Marktaufsicht gestattet werden.
(7) Das Anbringen von Schildern, Plakaten sowie jede sonstige Reklame ist nur innerhalb der Betriebseinrichtungen in angemessenem, üblichen Rahmen und nur, soweit es mit dem Geschäftsbetrieb des Betriebsinhabers in Verbindung steht, gestattet.
(8) Zur Sicherung der ungehinderten Zufahrt von Einsatzfahrzeugen der Polizei, der Feuerwehr, des Rettungsdienstes sind die, entsprechend der, durch die Marktaufsicht hierzu unter Abs. 3 festgelegten Bestimmungen vorgegebenen Gänge und Durchfahrten - insbesondere auch Feuerwehrzufahrten zu umliegenden Gebäuden – jederzeit freizuhalten.
(9) Durch Kühleinrichtungen in Verkaufseinrichtungen anfallendes Abwasser ist in Auffangbehältern zu sammeln. Das Waschen von Fahrzeugen auf der Marktfläche ist untersagt. Ist das Reinigen von Verkaufsständen bzw. Verkaufs- u. Zubereitungszubehör erforderlich, so muss das dabei anfallende Abwasser in entsprechenden Behältnissen aufgefangen werden. Das bedeutet, dass kein Abwasser auf die Marktflächen gelangen darf. Anfallendes Abwasser ist in die auf der Marktfläche für die Aufnahme von Abwasser vorgesehene Abwasserkanalisation einzuleiten. Gleiches gilt für das bei der Reinigung von Verkaufsständen/ Verkaufszubehör in Auffangbehältern gesammelte Abwasser.
(10) Für den Fall, dass Marktbeschicker Stromkabel oder andere Versorgungsleitungen
auf oder über die Marktfläche verlegen, müssen diese von dem betreffenden
Marktbeschicker in geeigneter Weise gegen Unfallgefahren (nach
Möglichkeit durch Verwendung von Kabelbrücken) abgesichert werden.
Die Marktaufsicht ist hierüber hinaus berechtigt, Einzelanweisungen über Art und Weise der Absicherung zu erteilen.
§ 6
Versorgungseinrichtungen
(1) Für die Entnahme von Strom hält die Firma Nessler auf der Marktfläche entsprechende Versorgungseinrichtungen bereit, welche durch jeden, an dem Wochenmarkt teilnehmenden Marktbeschicker zu benutzen sind. Die Erlaubnis zur Stromentnahme erfolgt durch die Marktaufsicht. Die Abrechnung der Stromentnahme erfolgt über die Marktaufsicht durch gesonderten Bescheid.
(2) Sämtliche, durch die Marktbeschicker zum Bezug von elektrischer Energie eingesetzte elektrische Anlagen müssen den anerkannten Regeln der Technik (VDE- oder DIN-Vorschriften) entsprechen. Der Marktbeschicker (Standplatzinhaber) hat die für die störungsfreie Stromentnahme erforderlichen Geräte, Stecker, Kabel usw. selbst bereit und laufend in technisch einwandfreiem Zustand zu halten.
Die Marktaufsicht kann Marktbeschicker mit nicht zugelassenen oder schadhaften Anschlusssteckern/ elektrischen Anlagen von der Stromversorgung ausschließen. Gleiches gilt ganz oder zeitweise für einzelne Strom verbrauchende Geräte bei einer auftretenden Überlastung von Stromverteilerkästen. Heizgeräte dürfen nur nach vorheriger Abstimmung mit der Marktaufsicht an die Stromversorgung angeschlossen werden.
(3) Für die Entnahme von Wasser hält die Firma Nessler auf der Marktfläche eine Entnahmestelle bereit. Die Erlaubnis zur Wasserentnahme erfolgt durch die Marktaufsicht.
(4) Flüssiggasanlagen dürfen nur betrieben werden, wenn sie den Anforderungen der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV), der Unfallverhütungsvorschrift „Verwendung von Flüssiggas“ (BGV D34) der Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gaststätten (BGN) sowie den Technischen Regeln für Druckgase „Allgemeine Anforderungen an Druckgasbehälter-Betreiben von Druckgasbehältern“ (TRG 280) des Deutschen Verbandes Flüssiggas e.V. (DVFG) in Verbindung mit den Technischen Regeln für Gefahrstoffe „Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern“ (TRGS 510) erarbeitet vom Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS) in den jeweils geltenden Fassungen, entsprechen.
Flüssiggasanlagen sind vor der ersten Inbetriebnahme durch einen Sachkundigen der Flüssiggasgroßbetriebe oder einem vom Deutschen Verband Flüssiggas e.V. benannten bzw. anerkannten Sachkundigen zu prüfen. Der Betreiber der Anlage hat eine Durchschrift der über die Prüfung der Anlage ausgestellten Bescheinigung, die nicht älter als zwei Jahre sein darf, bei sich zu führen. Dem Betreiber dieser Anlage sind Arbeiten und Änderungen an der Anlage nicht gestattet. Im Freien aufgestellte Gasflaschen müssen gegen den Zugriff Unbefugter geschützt sein. Die Flaschen sind gegen Umfallen zu sichern.
§ 7
Verhalten auf den Märkten
(1) Alle Teilnehmer am Marktverkehr (Marktbeschicker, deren Personal sowie Kunden und sonstige Besucher) haben mit dem Betreten der Marktfläche die Bestimmungen dieser Satzung sowie die Anordnungen der Marktaufsicht und der zuständigen amtlichen Behörden zu beachten.
(2) Jeder hat sein Verhalten auf den Märkten und den Zustand seiner Sachen so einzurichten, dass keine Person geschädigt, gefährdet oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt und die Beschädigung oder Gefährdung von Sachen vermieden wird. Dabei ist insbesondere auch zu beachten, dass bei der An- u. Abfahrt der Marktwagen, beim Auf- und Abbau der Stände, Buden u. dgl. sowie während des Marktbetriebes die Marktfläche zu schonen ist. Beschädigungen von Sachen und Verletzungen von Personen sind der Marktaufsicht unverzüglich anzuzeigen.
(3) Es ist insbesondere unzulässig,
1. Waren im Umhergehen, durch Versteigerung oder auf belästigende Weise anzubieten,
2. Werbematerial aller Art oder sonstige Gegenstände zu verteilen oder Sammlungen durchzuführen, sofern hierzu keine ausdrückliche Erlaubnis durch die örtliche Ordnungsbehörde erteilt wurde,
3. Tiere auf den Marktflächen mitzuführen bzw. dorthin zu verbringen, ausgenommen hiervon sind Blindenhunde sowie dienstlich mitgeführte Polizeihunde,
4. Fahrzeuge aller Art (Fahrräder , Motorräder, Mopeds o.ä.) mitzuführen, ausgenommen sind Kinderwagen, Krankenfahr- u. Rollstühle, Gehwagen u.ä. Fahrzeuge sowie Fahrzeuge, welche als Verkaufsstand oder Darbietungseinrichtung benötigt werden,
5. Waren oder Verpackungsmaterial in den Marktgängen abzustellen,
6. verdorbene Waren oder Abfälle auf die Märkte mitzubringen,
7. vermeidbaren Lärm zu verursachen; Musikinstrumente u. Tonübertragungsgeräte zu benutzen,
8. selbständig Versorgungseinrichtungen zu bedienen bzw. unerlaubt zu benutzen,
9. eigenmächtig Standplätze zu belegen, zugewiesene Plätze zu erweitern , mit anderen Marktbeschickern die Plätze zu tauschen oder den zugewiesenen Standplatz ganz oder teilweise anderen Personen zu überlassen,
10. Kennzeichen bzw. Markierungen der Marktaufsicht, durch die die einzelnen Flächen abgegrenzt und Fluchtlinien (Vorderfront) festgelegt wurden, zu verändern, zu beschädigen, zu versetzen oder zu entfernen,
11. Reparaturen u. Ausbesserungsarbeiten an den Marktgeschäften während der Veranstaltung vorzunehmen; über Ausnahmen entscheidet auf Antrag die Marktaufsicht,
12. während des Verkaufes von unverpackten Lebensmitteln zu rauchen,
13. das Anbieten und der Verkauf von Gegenständen, durch die Besucher der Märkte belästigt oder gefährdet werden können,
14. auf dem Markt zu betteln.
§ 8
Sauberhaltung der Marktflächen
(1) Die Marktflächen dürfen nicht verunreinigt werden. Wer eine Verunreinigung verursacht, ist zu ihrer Beseitigung verpflichtet. Insbesondere ist die Marktfläche vor Verfärbungen z.B. durch Obst oder Flüssigkeiten zu schützen.
(2) Die Marktbeschicker sind für die Reinerhaltung des ihnen zugewiesenen Standplatzes während der Veranstaltung verantwortlich und haben dafür zu sorgen, dass Papier und anderes leichtes Material nicht verweht werden können. Sämtliche, während des Marktbetriebes im Bereich der einzelnen Verkaufsstände anfallende Abfälle sind durch die Marktbeschicker selbst in geeigneten Behältnissen zu sammeln (tierische Nebenprodukte und Abfälle in luftdicht verschlossenen Behältnissen), so dass der Marktverkehr hierdurch nicht gestört und der Standplatz sowie die angrenzenden Flächen nicht verunreinigt werden. Nach Abschluss des Marktes sind alle angefallenen Abfälle mitzunehmen und der ordnungsgemäßen Verwertung bzw. Entsorgung nach den entsprechenden rechtlichen Vorschriften (z.B. Verpackungsverordnung, Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte nach EG/ EU-Rechtsverordnungen) zuzuführen. Nach Abschluss des Marktes ist der Bereich des eigenen Marktverkaufsstandes durch die Marktbeschicker in einem besenreinen Zustand zu hinterlassen.
(3) Neben der Sauberhaltung des zugewiesenen Standplatzes sind die Marktbeschicker auch dazu verpflichtet, die an den Standplatz angrenzenden Gangflächen während der Märkte (Benutzungszeit) sauber und verkehrssicher und in den Wintermonaten von Schnee und Eis freizuhalten.
(4) Stellt ein Marktbeschicker Mängel oder Schäden fest, welche die Verkehrssicherheit beeinträchtigen können, hat dieser die Schäden oder Mängel, soweit rechtlich und tatsächlich möglich, unverzüglich selbst zu beseitigen, andernfalls der Marktaufsicht unverzüglich anzuzeigen.
§ 9
Gebührenpflicht
Für die Benutzung der Wochenmarktfläche und für die Bereitstellung der Versorgungseinrichtungen im Rahmen des Marktverkehrs wird eine Gebühr nach der „Satzung über die Erhebung von Marktgebühren (Marktstandsgeld) in der Stadt Geesthacht (Marktgebührensatzung)“ in der jeweils geltenden Fassung erhoben.
§ 10
Haftung
(1) Das Betreten der Marktflächen geschieht auf eigene Gefahr. Die Stadt Geesthacht haftet nicht für Personen-, Sach- oder Vermögensschäden auf den Märkten, es sei denn bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz des mit der Marktaufsicht betrauten Personals.
(2) Umfang und Höhe möglicher Entschädigungen bemessen sich nach den Verrechnungsgrundsätzen für Haftpflichtschäden des Kommunalen Schadensausgleichs Schleswig-Holstein.
(3) Mit der Platzzuweisung wird keinerlei Haftung, insbesondere auch nicht für die Sicherheit der von den Marktbeschickern eingebrachten Waren, Geräte und dergl. übernommen. In der gleichen Weise ist die Haftung für außerhalb des Marktbereiches abgestellte Fahrzeuge mit oder ohne Waren ausgeschlossen.
(4) Der Marktbeschicker haftet für sämtliche von ihm oder seinen Bediensteten oder Beauftragten im Zusammenhang mit der Nutzung des zugewiesenen Standplatzes und aufgrund von Verstößen gegen die Bestimmungen dieser Satzung verursachten Schäden und stellt insoweit die Stadt von Haftungsansprüchen Dritter frei. Eine entsprechende Haftpflichtversicherung zur Deckung verursachte Schäden im Rahmen der ausgeübten gewerblichen Tätigkeit ist der Marktaufsicht nachzuweisen.
(5) Wenn ein Markt infolge behördlicher Maßnahmen oder höherer Gewalt nicht stattfinden kann, kurzfristig räumlich verlegt werden muss oder erst zu einem späteren Zeitpunkt stattfinden kann, so kann deswegen gegen die Stadt kein Entschädigungsanspruch geltend gemacht werden - insbesondere kein entgangener Gewinn.
§ 11
Standplätze
(1) Auf dem Wochenmarkt dürfen Waren nur von einem zugewiesenen Standplatz aus angeboten und verkauft werden.
(2) Die Zuweisung eines Standplatzes erfolgt auf Antrag grundsätzlich durch den Marktmeister in der ihm übertragenen Aufgabe als Marktaufsicht auf unbestimmte oder bestimmte – befristete - Zeit (Dauererlaubnis) oder für einzelne Tage (Tageserlaubnis). Standplätze werden im Rahmen der verfügbaren Fläche nach den marktbetrieblichen Erfordernissen vergeben. Ein Anspruch auf die Zuweisung oder das Beibehalten eines bestimmten Standplatzes oder einer bestimmten Platzgröße besteht nicht und entsteht auch nicht durch regelmäßige Zuweisung desselben Standplatzes. Desgleichen besteht kein Anspruch darauf, auf der Marktfläche Geräte- oder Wohnwagen abstellen zu dürfen. Über Ausnahmen entscheidet die Marktaufsicht. Zusätzliche Standflächen an einzelnen Tagen können auf Antrag durch die Marktaufsicht zugewiesen werden. Dauererlaubnisse können sich auf einzelne Markttage beziehen.
(3) Der Anspruch auf einen Standplatz erlischt, wenn er nicht spätestens eine halbe Stunde vor Marktbeginn in Anspruch genommen wird. Die Marktaufsicht kann einem späteren Eintreffen im Ausnahmefall zustimmen, wenn sie rechtzeitig benachrichtigt worden ist und marktbetriebliche Erfordernisse nicht beeinträchtigt werden.
Für nicht oder nicht rechtzeitig in Anspruch genommene Standplätze kann die Marktaufsicht Tageserlaubnisse für den betreffenden Markttag nach marktbetrieblichen Erfordernissen erteilen.
(4) Die Erlaubnis kann von der Marktaufsicht versagt werden, wenn ein sachlich gerechtfertigter Grund vorliegt. Ein sachlich gerechtfertigter Grund für die Versagung liegt insbesondere vor, wenn
1. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller die für die Teilnahme an dem Wochenmarkt erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt,
2. der zur Verfügung stehende Platz insgesamt oder für bestimmte Warenarten nicht ausreicht,
3. das Angebot des Antragstellers mit dem Veranstaltungszweck nicht zu vereinbaren ist.
(5) Die Erlaubnis kann von der Marktaufsicht widerrufen werden, wenn ein sachlich gerechtfertigter Grund vorliegt. Ein sachlich gerechtfertigter Grund für den Widerruf liegt insbesondere vor, wenn
1. eine Aufrechterhaltung der Dauererlaubnis zu einer ermessensfehlerhaften Abweisung von Neubewerbern führt,
2. die Erlaubnis durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung oder durch Angaben erwirkt wurde, die in wesentlicher Beziehung nicht zutreffend oder unvollständig waren,
3. der zugewiesene Standplatz wiederholt nicht benutzt wird,
4. die Marktfläche ganz oder teilweise für unaufschiebbare bauliche Änderungen/ Instandsetzungsarbeiten benötigt wird,
5. der Inhaber der Erlaubnis oder dessen Bedienstete oder Beauftragte gegen die Bestimmungen dieser Satzung oder gegen eine aufgrund dieser Marktsatzung ergangene Anordnung verstoßen hat/ haben,
6. ein Marktbeschicker, der die nach der Satzung über die Erhebung von Marktgebühren (Marktgebührensatzung) in der Stadt Geesthacht in der jeweils geltenden Fassung fälligen Standgebühren trotz Aufforderung nicht entrichtet.
Wird die Erlaubnis widerrufen, kann die sofortige Räumung des Standplatzes durch die Marktaufsicht verlangt werden.
§ 12
Tageserlaubnisse
(1) Tageserlaubnisse sind entweder im Vorwege (vor dem jeweiligen Markttag) oder am Markttag vor Verkaufsbeginn direkt bei der Marktaufsicht durch Interessenten zu beantragen. Zusagen für Tageserlaubnisse werden entweder im Vorwege oder direkt am jeweiligen Markttag durch die Marktaufsicht erteilt.
(2) Im Einzelfall kann die Vorlage eines aktuellen polizeilichen Führungszeugnisses sowie einer aktuellen Unbedenklichkeitsbescheinigung des zuständigen Finanzamtes und der Nachweis über den Abschluss einer Haftpflichtversicherung durch die Marktaufsicht verlangt werden.
§ 13
Dauererlaubnisse
(1) Die Dauererlaubnis ist schriftlich zu beantragen. Der Antrag hat zu enthalten:
1. Angaben über die Art des Betriebes und die Ausmaße der benötigten Flächen,
2. Personalien des Antragstellers,
3. den Nachweis der persönlichen Zuverlässigkeit durch Einreichung eines polizeilichen Führungszeugnisses und einer Bescheinigung des zuständigen Finanzamtes in aktueller Form,
4. der Abschluss einer Haftpflichtversicherung
Eine Aktualisierung der vorgenannten Angaben/Nachweise hat auf Verlangen der Marktaufsicht zu erfolgen.
(2) Antragstellern für eine Dauererlaubnis, die aus Platzgründen oder aus marktbetrieblichen Gründen nicht sofort zugelassen werden können, werden auf eine Bewerberliste gesetzt, damit die zeitliche Reihenfolge der Bewerbungen beim Auswahlverfahren berücksichtigt werden kann.
Die Stadt hat bei der Vergabe von freigewordenen Standplätzen einen Gestaltungsspielraum und damit ein Auswahlermessen. Die Vergabe von Dauererlaubnissen erfolgt nach der Reihenfolge der eingegangenen Bewerbungen und unter Berücksichtigung folgender Kriterien:
a) Die Attraktivität des gesamten Marktes ist zu gewährleisten und zu verbessern. Auf dem Markt muss ein vielseitiges Warenangebot vertreten sein. Anbieter von Waren, die bereits in genügendem Maße vertreten sind, werden nicht berücksichtigt, wenn der verfügbare Marktraum nicht mehr für Anbieter anderer Warenarten ausreicht oder hierdurch ein Überangebot gleichartiger Waren eintritt. Von dieser Regelung ausgenommen sind nur Bewerber, welche mit einem gleichen bzw. gleichartigen Warenangebot bislang über Jahre hinweg einen genehmigten Standplatz im Bereich der Fußgängerzone Bergedorfer Straße an einem Marktverkaufstag hatten und wegen der Ausschlussregelung für das Anbieten gleicher bzw. gleichartiger Waren im Bereich der Fußgängerzone Bergedorfer Straße an Markttagen einen Standplatz auf dem Wochenmarkt durch Bewerbung begehren. Bewerber mit einem Warenangebot, das noch nicht auf dem Markt vertreten ist, werden bei der Vergabe bevorzugt.
b) Der von dem Bewerber betriebene Stand muss ein sauberes und freundliches Erscheinungsbild haben. Bei Lebensmittelständen wird eine einwandfreie Hygiene vorausgesetzt.
c) Nachweis der persönlichen Zuverlässigkeit gem. Abs. 1 Nr. 3.
Damit Neubewerber nicht praktisch auf Dauer von der Standplatzvergabe ausgeschlossen sind, dürfen lediglich zwei Drittel der vorhandenen Marktstände auf unbestimmte Zeit vergeben werden. Ein Drittel der vorhandenen Marktstände soll zeitlich befristet vergeben werden. Die Befristung darf zwei Jahre nicht überschreiten. Nach Fristablauf ist zu prüfen, ob der Standplatz einem Neubewerber zugewiesen werden kann. Eine Vergabe an den bisherigen Standplatzinhaber ist nicht grundsätzlich ausgeschlossen.
(3) Die Dauererlaubnis ist an die Person des antragstellenden Markthändlers (Abs. 2) gebunden und nicht übertragbar. Sie kann mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden. Sie erlischt in den Fällen der Rechtsnachfolge (z.B. Verkauf des Geschäftes) ausgenommen bei Gesamtrechtsnachfolge im Erbfall.
(4) Bei wesentlicher Änderung des Warenangebots durch den Markthändler erlischt eine erteilte Dauererlaubnis. Es kann die erneute Vergabe eines Standplatzes nach Absatz 1 beantragt werden.
§ 14
Auf- und Abbau
(1) Waren, Verkaufseinrichtungen und sonstige Betriebsgegenstände dürfen frühestens ab 06.00 Uhr an Markttagen angefahren, ausgepackt und aufgestellt werden. Der Aufbau muss bis zum Beginn der Markthandels abgeschlossen sein.
(2) Mit dem Abbau der Verkaufseinrichtungen und dem Räumen der Marktfläche darf erst nach Beendigung der Marktzeit begonnen werden. Der Marktplatz muss spätestens eineinhalb Stunden nach Marktende geräumt sein. Andernfalls kann die Räumung auf Kosten des Marktbeschickers von der Marktaufsicht zwangsweise vorgenommen bzw. durch beauftragte Dritte durchgeführt werden.
(3) Die Marktaufsicht kann in Ausnahmefällen den Abbau und die Räumung der Verkaufsstände auf einen früheren Zeitpunkt vorverlegen.
(4) Im Einzelfall kann die Marktaufsicht auf Kosten des Marktbeschickers die Räumung anordnen und vornehmen lassen.
§ 15
Gegenstände des Wochenmarktverkehrs
(1) Auf dem Wochenmarkt dürfen folgende Warenarten feilgeboten werden:
1. Lebensmittel im Sinne des § 1 des Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuches (LFGB) in der zur Zeit gültigen Fassung mit Ausnahme alkoholischer Getränke; zugelassen sind alkoholische Getränke, soweit sie aus selbstgewonnenen Erzeugnissen des Weinbaus, der Landwirtschaft oder des Obst- und Gartenbaus hergestellt wurden; der Zukauf von Alkohol zur Herstellung von Likören und Geisten aus Obst, Pflanzen und anderen landwirtschaftlichen Ausgangserzeugnissen, bei denen die Ausgangsstoffe nicht selbst vergoren werden, durch den Urproduzenten ist zulässig;
2. Produkte des Obst- und Gartenbaus, der Land- und Forstwirtschaft und der Fischerei;
3. rohe Naturerzeugnisse mit Ausnahme des größeren Viehs.
(2) Zusätzlich sind Waren entsprechend der Bestimmungen in der Kreisverordnung über Waren des täglichen Bedarfs auf Wochenmärkten im Kreis Herzogtum Lauenburg in der jeweils geltenden Fassung zugelassen (Anlage 1)
(3) Gesetzliche Bestimmungen, die einen Verkauf der aufgeführten Gegenstände einschränken, ausschließen oder besondere Anforderungen an die Waren oder den Verkauf stellen, gelten auch für den Wochenmarkt und werden durch diese Wochenmarktsatzung nicht berührt.
§ 16
Warenverkaufsvorschriften
(1) Die Verkaufseinrichtungen sind derart zu gestalten, dass jede nachteilige
Beeinflussung der Lebensmittel z.B. durch Witterungseinflüsse (Regen, Staub,
Sonnenstrahlen) oder durch Kunden (Anhusten, Berühren) wirksam
ausgeschlossen wird. Ausnahmen sind für den Verkauf von Obst, Gemüse und Eiern
zulässig. Leichtverderbliche Lebensmittel oder Tiefkühlwaren müssen entsprechend in
Kühl- oder Gefriereinrichtungen gelagert werden, die die Einhaltung der vom Hersteller
angegebenen bzw. der vorgeschriebenen Temperaturen gewährleisten.
(2) Marktbeschicker, die Waren nach Gewicht verkaufen, müssen gesetzlich zulässige und geeichte Waagen und Gewichte verwenden. Die Wiegevorrichtungen sind so aufzustellen, dass Käufer das Wiegen der Ware einwandfrei nachprüfen können. Das Verpackungsgewicht ist nicht mitzuberechnen.
(3) Die Preise der angebotenen Waren und Leistungen sind den Marktbesuchern durch gut sichtbare, deutlich und lesbar beschriftete Preisschilder bzw. Preisangaben zur Kenntnis zu geben.
(4) Im übrigen gelten die entsprechenden gesetzlichenVorschriften - insbesondere die Gewerbeordnung, Preisangabenverordnung, das Lebensmittel -, Hygiene-, und Baurecht-, die Trinkwasserverordnung, das Infektionsschutzgesetz sowie die üblichen Brandschutzbestimmungen.
II. Teil Schlussbestimmungen
§ 17
Ordnungswidrigkeiten
(1) Nach § 134 Abs. 5 - 7 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein in der jeweils geltenden Fassung handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer Vorschrift dieser Marktsatzung über
1. die Marktaufsicht nach § 3 Abs. 3 u. 4,
2. den Zutritt nach § 4 Abs. 2,
3. die Betriebseinrichtungen nach § 5 Abs. 1-5 u. 7 sowie 9 u. 10,
4. das Freihalten der Gänge u. Durchfahrten nach § 5 Abs. 8,
5. die Versorgungseinrichtungen nach § 6,
6. das Verhalten auf den Märkten nach § 7,
7. die Sauberhaltung der Marktflächen nach § 8,
8. den Verkauf oder das Darbieten vom zugewiesenen Standplatz aus nach § 11 Abs. 1,
9. die sofortige Räumung des Standplatzes nach § 11 Abs. 5 Satz 3
10. der Auf- und Abbau nach § 14 Abs. 1 u. 2,
zuwiderhandelt.
Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 1.000,00 EUR geahndet werden.
(2) Ebenfalls ordnungswidrig gem. § 146 Abs. 2 Nr. 5 Gewerbeordnung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig im Wochenmarktverkehr andere als die nach § 67 Abs. 1 Gewerbeordnung oder nach der Kreisverordnung über Waren des täglichen Bedarfs auf Wochenmärkten im Kreis Herzogtum Lauenburg zugelassene Waren feilhält.
Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 1.000,00 EUR geahndet werden.
§ 18
Rechtsweg
Für Streitigkeiten aus dem Benutzungsverhältnis ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.
§ 19
Datenschutzbestimmungen
(1) Für alle sich aus dieser Satzung ergebenden Aufgaben (Zulassungserteilung, Führung einer Bewerberliste u.a.) ist die Erhebung von Name, Vorname, Firma, Anschrift des Geschäftsinhabers und der Betriebsstätte gemäß § 11 GewO i.V.m. §§ 11 u. 13 des Landesdatenschutzgesetz –LDSG- in der zur Zeit gültigen Fassung aus den EDV-Dateien der möglicherweise zuständigen Einwohnermeldeämter und Gewerbeämter zulässig.
Zur Beurteilung der „Zuverlässigkeit“ und der übrigen Berufszulassungs- und -ausübungskriterien bei der Durchführung gewerberechtlicher Vorschriften und Verfahren können ggf., soweit erforderlich weitere Daten erhoben werden aus bereits abgeschlossenen oder sonst anhängigen
1. gewerberechtlichen Verfahren, Straf- oder Bußgeldverfahren,
2. Insolvenzverfahren,
3. steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Verfahren oder
4. ausländer- und arbeitserlaubnisrechtlichen Verfahren.
(2) Die Daten dürfen von der datenverarbeitenden Stelle nur zu den sich aus dieser Satzung ergebenden Zwecken weiterverarbeitet und gespeichert werden.
(3) Für das Verändern, Sperren oder Löschen der betreffenden Daten gilt das Landesdatenschutzgesetz in der jeweils geltenden Fassung.
(4) Die Datenerhebung unterbleibt, soweit besondere gesetzliche Verwendungsregelungen entgegenstehen.
§ 20
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt zum 07.03.2012 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung zur Regelung des Marktverkehrs in der Stadt Geesthacht vom 10. Dezember 2002 außer Kraft. Abweichend hiervon treten die Regelungen des § 8 Abs. 5 der Satzung vom 10. Dezember 2002 bereits mit Wirkung zum 01.01.2012 außer Kraft.
Geesthacht, den 08. Dezember 2011
Dr. Volker Manow
Bürgermeister