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Kulturförderrichtlinien der Stadt Geesthacht (PDF, 268 kB, 28.09.2023)
Kulturförderrichtlinie der Stadt Geesthacht
1. Grundsatz
Ziel dieser Richtlinie ist es, die qualitative Vielfalt kultureller Angebote durch die Förderung offener Kulturarbeit zu stärken. Gefördert werden Projekte, Veranstaltungen und Aktivitäten, die von nichtstädtischen Geesthachter Kulturträgern in Geesthacht durchgeführt werden.
2. Förderungsvoraussetzungen
Gefördert werden Vereine, Gruppierungen, Initiativen und andere Personenvereinigungen, (Kulturträger) sofern sie einen kulturellen oder künstlerischen Zweck verfolgen und in Geesthacht ansässig sind. Das kulturelle Tätigkeitsfeld kann darstellende Kunst, bildende Kunst, Musik, Literatur oder Länderkulturen umfassen. Eine Gewährung kann nur im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel erfolgen.
3. Arten der Förderung
(1) Kulturträgern, die über einen längeren Zeitraum in der offenen Kulturarbeit gearbeitet haben und deren Zielsetzung und Aktivitäten auf eine Fortführung dieser Arbeit ausgerichtet sind, kann ein jährlicher Basisbetrag gewährt werden, über den von Jahr zu Jahr neu zu entscheiden ist. Der Basisbetrag dient als Zuschuss zu den laufenden Kosten (ohne Bauinvestition). Danach erhält der Kulturträger 20% der eingereichten Kosten, max. jedoch 2000 € als Basisbetrag. Der Basisbetrag umfaßt förderungswürdige Kosten (sog. laufende Kosten), wie z.B. Theaterrequisiten, Notenmaterial, Druckkosten für Plakatwerbung, Eintrittskarten, Dekorationsmaterial, Versicherungen, Raummieten für Proben.
(2) Daneben sind auch Veranstaltungen, Projekte und Aktivitäten förderfähig (Einzelveranstaltungen), die nach Art und Qualität geeignet sind, das kulturelle Angebot zu bereichern und grundsätzlich innerhalb von Geesthacht stattfinden. Die Zuschusshöhe beträgt maximal den nicht gedeckten Anteil bis zu einer Höhe von 50% der Gesamtkosten der jeweiligen Einzelveranstaltung. Dies gilt in der Regel nicht für Vorhaben, die kein angemessenes Verhältnis zwischen Einnahmen und Ausgaben berücksichtigen.
(3) Die maximale Zuschusshöhe beträgt 5.000 € pro Kulturträger und pro Jahr.
(4) Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht.
4. Verfahren
(1) Jeder Geesthachter Kulturträger hat die Möglichkeit bis zum 31.05. eines jeden Jahres für das kommende Haushaltsjahr schriftlich einen Antrag an die Stadt auf finanzielle Förderung zu stellen.
(2) Folgendes ist bei der Antragsstellung vorzulegen:
- die Umschreibung für die geplanten Tätigkeiten und Vorhaben für das folgende Jahr,
- bei dem Basisbetrag ist ein Finanzierungsplan vorzulegen, aus dem die geplanten, Einnahmen und Ausgaben hervorgehen
- bei der Einzelveranstaltung ist zusätzlich die Erläuterung der Veranstaltung neben dem Finanzierungsplan, aus dem alle voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben einschließlich Eigen- und Drittmittel ersichtlich sind, erforderlich.
(3) Die Verwaltung prüft die Anträge auf Inhalt und Höhe des beantragten Zuschusses. Die Bewilligung eines Zuschusses erfolgt erst, wenn alle geforderten Antragsunterlagen vorliegen und geprüft sind.
(4) Innerhalb von 4 Wochen nach der Veranstaltung oder Beendigung des geförderten Projektes ist ein Verwendungsnachweis vorzulegen, aus dem die tatsächlichen Einnahmen und Ausgaben der Veranstaltung bzw. des Projektes belegt und ersichtlich sind. Ist eine Basisförderung gewährt worden, so ist bis zum 31.01. des darauffolgenden Jahres ein Nachweis über alle Einnahmen und Ausgaben der Aktivität vorzulegen. Die Originalbelege sind der Verwaltung zur Verfügung zu stellen.
(5) Die Antragsteller sind verpflichtet, Zuschüsse bei anderen Stellen wie Kreis, Land, Bund usw. zu beantragen. Diese sind mitzuteilen und zu belegen. Diese Förderung schließt in der Regel andere städtische Zuwendungen für dieselbe Maßnahme aus.
5. Inkrafttreten
Die Richtlinie tritt am 01.04.2009 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Richtlinie vom 25.06.1999 außer Kraft.
Geesthacht, den 30.03.2009
Ingo Fokken
Bürgermeister