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Gebührensatzung für die außerschulische Benutzung von Schulgebäuden sowie dem Sportplatz am Otto-Hah (PDF, 10 kB, 10.10.2024)
Gebührensatzung für die außerschulische Benutzung von Schulgebäuden der Stadt Geesthacht sowie dem Sportplatz am Otto-Hahn-Gymnasium Geesthacht
Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. April 1973 (GVOBl. Schl.-H. S. 89) und der §§ 1 und 6 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein vom 10.3.1970 (GVOBl. Schl.-H. S. 44) wird nach Beschlußfassung durch die Ratsversammlung vom 12. Februar 1982 folgende Satzung erlassen:
§ 1
Gebührensätze
I.) Für die Benutzung von Schulräumen sowie der Sportplätze am Otto-Hahn-Gymnasium, Silberberg und Westerheese sind folgende Gebühren je angefangene Stunde zu entrichten:
1.) Für einen Klassenraum 3,00 EUR
2.) Für einen Musiksaal oder eine Aula
a) bei der Benutzung durch örtliche Vereinigungen
Verbände und Vereine 5,50 EUR
b) bei der Benutzung durch auswärtige Vereinigungen,
Verbände und Vereine 10,00 EUR
3.) Für einen Sonderunterrichtsraum 7,00 EUR
4.) Für eine Turnhalle
a) bei der Benutzung durch Geesthachter Vereinigungen,
Verbände, Vereine und Gruppen 5,50 EUR
b) Für die Benutzung durch auswärtige Turn- und
Sportgemeinschaften, sonstige Vereine, Verbände
und Organisationen 17,50 EUR
5.) Für eine Sporthalle
a) bei der Benutzung durch Geesthachter
Vereinigungen, Verbände, Vereine und Gruppen 9,50 EUR
b) Für die Benutzung durch auswärtige Turn- und
Sportgemeinschaften, sonstige Vereine, Verbände
und Organisationen 28,50 EUR
Das Gleiche gilt für die unter 5a) aufgeführten Ver-
eine, Verbände und Organisationen, wenn sie keinen
Übungs- oder Spielbetrieb durchführen.
6.) Gymnastikraum
jeweils 50 % der unter 4a bis b aufgeführten Sätze.
7.) Für einen Sportplatz 4,00 EUR
8.) Bei kommerziellen Veranstaltungen erhöht sich die Gebühr
jeweils um 100 % der unter Ziffer 1 – 7 aufgeführten Sätze.
II.) Die Gebühr umfasst die einmalige Benutzung der Schulgebäude bzw. des Sportplatzes sowie der Geräte oder Einrichtungen, soweit nichts anderes bestimmt ist.
III.) Werden Zuschauer zugelassen und werden von diesen Eintrittsgelder erhoben, sind neben dem festgesetzten Stundenbetrag 20 % der Bruttoeinnahme an die Stadt abzuführen. Dies gilt nicht für die Volkshochschule Geesthacht.
IV.) Pauschalgebühren können festgesetzt werden, soweit das in Einzelfällen wegen der Dauer der Benutzung oder aus anderen Gründen angebracht erscheint.
V.) Für die Anbringung von Werbeträgern in Schulgebäuden oder -räumen sowie dem Sportplatz kann die Stadt neben dem festgesetzten Stundenbetrag einen Zuschlag festsetzen, der sich nach dem Umfang der Werbung bemisst.
VI.) Wer als Benutzer für ihn bereitgehaltene Einrichtungen nicht oder nur teilweise in Anspruch nimmt, hat keinen Anspruch auf Rückzahlung oder Ermäßigung der Gebühren.
§ 2
Auslagen
Auslagen sind gesondert zu erstatten. Die Vorschriften über die Gebührenerhebung gelten entsprechend.
§ 3
Gebührenpflicht und Gebührenpflichtiger
I.) Die Gebührenpflicht entsteht mit der Benutzung.
II.) Gebührenpflichtig ist der Benutzer oder Antragsteller.
Mehrere Gebührenpflichtige sind Gesamtschuldner.
III.) Auf begründetem Antrag kann im Einzelfall der Magistrat entsprechend den geltenden gesetzlichen Bestimmungen eine Befreiung von der Gebührenpflicht aussprechen.
§ 4
Fälligkeit
I.) Die Gebühr ist grundsätzlich im voraus zu entrichten.
II.) Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind die Gebühren auf der Grundlage eines Gebührenbescheides unbar an die Stadtkasse Geesthacht zu zahlen. Der Quittungsbeleg ist bis zum Ablauf der Benutzung aufzubewahren und auf Verlangen dem Hausmeister vorzuzeigen.
§ 5
Beitreibung
Rückständige Gebühren und Auslagen werden im Verwaltungswege beigetrieben.
§ 6
Ausgeschlossene Ansprüche
Der Gebührenpflichtige kann die Gebühr nicht mit Gegenforderungen gegenüber der Stadt Geesthacht aufrechnen.
§ 7
Inkrafttreten
(nicht abgedruckt)
Geesthacht, den 17. März 1982
Stadt Geesthacht
Der Magistrat
Weiße
Bürgermeister
Diese Gebührensatzung ist wiedergegeben in der Fassung der Artikelsatzung vom 7. November 2001 (Euro-Anpassungs-Satzung)