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Satzung über die Benutzung der städtischen Obdachlosenunterkünfte (PDF, 24 kB, 11.09.2024)

 

Satzung der Stadt Geesthacht über die Benutzung der städtischen Obdachlosenunterkünfte

Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung (GO) für Schleswig-Holstein in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Februar 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 57) und der §§ 1, 2 und 6 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) des Landes Schleswig-Holstein In der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Januar 2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 27) wird nach Beschlussfassung durch die Ratsversammlung vom … folgende Satzung erlassen:

§ 1
Obdachlosenunterkünfte

1. Die Stadt Geesthacht betreibt die städtischen Obdachlosenunterkünfte als öffentliche Einrichtung in Form unselbständiger Anstalten des öffentliche Rechts.

2. Obdachlosenunterkünfte sind die zur Unterbringung von Obdach- und Wohnungslosen von der Stadt Geesthacht bestimmten Gebäude, Wohnungen und Räume. Dies sind insbesondere die Unterkünfte Schäferstwiete 22 und Bandrieterweg 2 – 8.

§ 2
Zweckbestimmung

Die Unterkünfte dienen der Aufnahme und in der Regel der vorübergehenden Unterbringung von Personen, die obdachlos und erkennbar nicht fähig sind, die Obdachlosigkeit aus eigenen Kräften und Mitteln zu beseitigen. Die Verpflichtung für Asylbewerberinnen und Asylbewerber, eine von der Stadt Geesthacht zugewiesene Unterkunft zu beziehen, bleibt davon unberührt.

§ 3
Benutzungsverhältnis

1. Das Benutzungsverhältnis ist öffentlich-rechtlich ausgestaltet. Ein Rechtsanspruch auf Unterbringung in einer bestimmten Unterkunft oder auf Zuweisung von Räumen bestimmter Art und Größe besteht nicht. Ein Mietverhältnis in Sinne des BGB wird durch die Zuweisung nicht begründet.

2. Wird das Benutzungsverhältnis für mehrere Personen gemeinsam begründet, haften diese für alle Verpflichtungen als Gesamtschuldnerinnen und Gesamtschuldner. Erklärungen, deren Wirkung die Personenmehrheit berühren, müssen von oder gegenüber allen vollgeschäftsfähigen Personen abgegeben werden.

3. Jede Benutzerin und jeder Benutzer muss die Tatsachen in der Person oder in dem Verhalten der oder des Haushaltsangehörigen oder einer/eines Dritten, die/der sich mit seinem Willen in der Unterkunft aufhält, die das Benutzungsverhältnis berühren oder einen Ersatzanspruch begründen, für und gegen sich gelten lassen.

§ 4
Beginn und Ende der Nutzung, Umsetzung

1. Das Nutzungsverhältnis beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem die/der Benutzerin/Benutzer durch die Stadt Geesthacht in die Unterkunft eingewiesen wird.

2. Das Nutzungsverhältnis endet durch einseitige Erklärung der/des Benutzerin/Benutzers oder durch schriftliche Aufhebung der Einweisung. Die/Der Benutzerin/Benutzer ist bei Beendigung des Nutzungsverhältnisses verpflichtet, die ihr/ihm überlassenen Räume frei von privaten Sachen und besenrein mit sämtlichen Schlüsseln an die Stadt Geesthacht zurückzugeben. Anlässlich der Räumung sind auch leihweise überlassene Gegenstände an die Stadt Geesthacht zurückzugeben. Soweit die Nutzung der Unterkunft über den angegebenen Zeitpunkt hinaus fortgesetzt wird, endet das Nutzungsverhältnis mit der tatsächlichen Räumung und Rückgabe der Unterkunft.

3. Die Stadt Geesthacht kann die Einweisungsverfügung jederzeit aufheben oder eine Umsetzung verfügen, wenn
a) der Grund der Einweisung wegfällt;

b) eine anderweitige Unterbringung (Umsetzung) von der Stadt Geesthacht für erforderlich gehalten wird;

c) die/der Benutzerin/Benutzer durch ihr/sein Verhalten Anlass hierzu gibt, insbesondere wiederholt gegen Anordnungen der gem. § 5 erlassenen Haus- und Benutzungsordnung verstößt oder sich gemeinschaftswidrig verhält;

d) die/der Benutzerin/Benutzer es unterlässt, eine ihr/ihm zumutbare Wohnung anzumieten;

e) die/der Benutzerin/Benutzer die fällige Benutzungsgebühr trotz Mahnung nicht entrichten;

f) die/der Benutzerin/Benutzer den ihr/ihm zugewiesenen Raum oder Bettplatz länger als 7 Tage nicht benutzt, ohne der Stadt Geesthacht über die Abwesenheit Mitteilung zu machen;

g) die/der Benutzerin/Benutzer den ihr/ihm zugewiesenen Raum oder Bettplatz länger als 4 Wochen nicht mehr benutzt hat, auch wenn die Stadt über ihre/seine Abwesenheit unterrichtet ist;

h) die/der Benutzerin/Benutzer Personen, die nicht ordnungsgemäß eingewiesen sind, zusätzlich auf Dauer aufnimmt;

i) die/der Benutzerin/Benutzer die zugewiesene Unterkunft nicht mehr selbst bewohnt, sie ohne schriftliche Zustimmung nicht mehr ausschließlich als Unterkunft nutzt oder sie nur zur Aufbewahrung von Hausrat verwendet,

j) sonstige wichtige Gründe vorliegen.

4. Wird im Falle der Aufhebung einer Einweisung die zugewiesene Unterkunft nicht geräumt, so kann die Stadt Geesthacht nach Ablauf einer Frist von 7 Tagen die Räumung veranlassen. Einrichtungsgegenstände und sonstige persönliche Gegenstände werden für die Dauer von höchsten 3 Monaten verwahrt, soweit nicht eine sofortige Zuführung zur Abfallbeseitigung geboten ist. Nach Ablauf der Frist erfolgt eine dem Zustand der Gegenstände entsprechende Verwertung.

§ 5 Ordnung in den Unterkünften

1. Die Ordnung in den Unterkünften wird durch eine Haus- und Benutzungsordnung geregelt.

2. Das Hausrecht übt die/der Bürgermeisterin/Bürgermeister der Stadt Geesthacht aus.

3. Die Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter der mit der Einweisung, Betreuung oder Unterhaltung der städtischen Unterkünfte beauftragten Dienststellen sind berechtigt, nach rechtzeitiger Ankündigung die zugewiesenen Räumlichkeiten zu betreten. Bei Gefahr im Verzuge können die städtischen Unterkünfte auch ohne Ankündigung betreten werden.

§ 6 Benutzung der überlassenen Räume

1. Die überlassenen Räume dürfen nur von den eingewiesenen Personen und nur zu Wohnzwecken benutzt werden.

2. Jede/r Benutzerin/Benutzer einer Unterkunft ist verpflichtet, den ihr/ihm zugewiesenen Raum mitsamt dem event. überlassenen Zubehör pfleglich zu behandeln.

3. Veränderungen an der zugewiesenen Unterkunft und dem ggf. überlassenen Zubehör dürfen nur mit ausdrücklicher (schriftlicher) Zustimmung der Stadt Geesthacht vorgenommen werden. Die/der Benutzerin/Benutzer ist darüber hinaus verpflichtet, die Stadt Geesthacht unverzüglich über Schäden am Äußeren oder Inneren der Räume in der zugewiesenen Unterkunft zu unterrichten.

4. Das Halten von Haustieren (z.B. Hunden, Katzen, Hühner, Tauben oder Kaninchen) ist nicht erlaubt. Auf Antrag können in begründeten Fällen jedoch ggf. zeitlich befristete Ausnahmen zugelassen werden.

5. Die Mitnahme eigener Möbel in die zugewiesenen Räume ist regelmäßig auf die jeweils notwendige Grundausstattung zu beschränken.

6. Der/dem Benutzerin/Benutzer ist untersagt, ihr/sein Zimmerschloss auszuwechseln.

7. Der/dem Benutzerin/Benutzer bedarf einer schriftlichen Zustimmung der Stadt Geesthacht, wenn sie/er

a) in die Unterkunft entgeltlich oder unentgeltlich eine/n Dritte/n aufnehmen will, es sei denn, es handelt sich um eine unentgeltliche Aufnahme von angemessener Dauer (Besuch)

b) die Unterkunft zu anderen als zu Wohnzwecken, insbesondere zu gewerblichen Zwecken nutzen will;

c) ein Schild (ausgenommen: üblich Namensschilder), eine Aufschrift oder einen Gegenstand in gemeinschaftlichen Räumen, in oder an der Unterkunft oder auf dem Grundstück der Unterkunft anbringen oder aufstellen will

d) in der Unterkunft oder auf dem Grundstück außerhalb vorgesehener Park-, Einstell- oder Abstellplätze ein Kraftfahrzeug oder andre Nutzfahrzeuge nebst Zubehör abstellen will;

e) Um-, An- und Einbauten sowie Installationen oder andere Veränderungen in der Unterkunft vornehmen will.

8. Die Zustimmung kann befristet und mit Auflagen versehen erteilt werden. Insbesondere sind die Zweckbestimmung der Unterkunft und die Interessen der Haus- und Wohngemeinschaft zu beachten.

9. Die Zustimmung kann widerrufen werden, wenn Auflagen oder sonstige Nebenbestimmungen nicht eingehalten, Hausbewohner/innen oder Nachbarn belästigt oder die Unterkunft bzw. das Grundstück beeinträchtigt werden.

10. Die Stadt Geesthacht kann bauliche oder sonstige Veränderungen, die ohne ihre Zustimmung vorgenommen wurden, auf Kosten der/des Benutzerin/Benutzers beseitigen und den früheren Zustand wieder herstellen lassen.

§ 7
Instandhaltung der Unterkünfte

1. Die/der Benutzerin/Benutzer ist verpflichtet, für eine ordnungsgemäße Reinigung, ausreichende Lüftung und Heizung der überlassenen Unterkunft zu sorgen.

2. Zeigt sich ein wesentlicher Mangel der Unterkunft und/oder wird eine Vorkehrung zum Schutze dieser oder des Grundstücks gegen eine nicht vorhersehbare Gefahr erforderlich, so hat die/der Benutzerin/Benutzer dieses der Stadt Geesthacht unverzüglich mitzuteilen.

3. Die Stadt Geesthacht erhält die städtischen Unterkünfte und die betreffenden Grundstücke in einem ordnungsgemäßen Zustand. Die/der Benutzerin/Benutzer ist nicht berechtigt, auftretende Mängel auf Kosten der Stadt Geesthacht zu beseitigen.

§ 8
Verwaltungszwang

Räumt die/der Benutzerin/Benutzer die zugewiesene Unterkunft nicht, obwohl gegen sie bzw. ihn eine bestandskräftige oder vorläufig vollstreckbare Umsetzungsverfügung vorliegt, so kann die Stadt Geesthacht die Umsetzung durch Zwangsräumung nach Maßgabe der §§ 215 ff. des Landesverwaltungsgesetzes Schleswig-Holstein (in der jeweils geltenden Fas-sung) vollziehen. Dasselbe gilt für die Räumung der Unterkunft nach Beendigung des Nutzungsverhältnisses durch schriftliche Verfügung der Stadt.

§ 9
Haftung

1. Die Stadt Geesthacht haftet den Benutzerinnen und Benutzern nur für alle Schäden, die von ihren Organen oder Bediensteten vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden sind.

2. Die/der Benutzerin/Benutzer haftet der Stadt Geesthacht für alle Schäden, die sie bzw. er vorsätzlich oder fahrlässig verursacht. Sie bzw. er haftet auch für das Verschulden von Haushaltsangehörigen und Dritten, die sich mit ihrem bzw. seinem Willen in der Unterkunft aufhalten.

3. Die/der Benutzerin/Benutzer haftet ferner für alle Schäden, die der Stadt Geesthacht oder einer/einem nachfolgenden Benutzerin/Benutzer dadurch entstehen, dass die/der Benutzerin/Benutzer die Unterkunft nach Beendigung des Benutzungsverhältnisses nicht vollständig geräumt oder besenrein zurückgegeben oder nicht alle Schlüssel übergeben hat.

4. Schäden und Verunreinigungen, für die die/der Benutzerin/Benutzer haftet, kann die Stadt Geesthacht auf Kosten der/des Benutzerin/Benutzers beseitigen lassen.

5. Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldnerin und Gesamtschuldner.

§ 10
Verarbeitung personenbezogener Daten

1. Die Stadt Geesthacht wird die nach dieser Satzung personenbezogene Daten nutzen und verarbeiten.

2. Die Stadt Geesthacht ist berechtigt, personenbezogene Daten im Einzelfall zur Abwehr von Gefahren an Dritte (Polizei und Ordnungsbehörden) weiterzuleiten.

3. Die Nutzung und Verarbeitung der Daten erfolgt unter Beachtung der Vorschriften des Schleswig-Holsteinischen Gesetzes zum Schutz personenbezogener Informatio-nen (Landesdatenschutzgesetz – LDSG) vom 09.02.2000 in der jeweils geltenden Fassung.

§ 11
Inkrafttreten

Die Satzung tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung der Stadt Geesthacht über die Benutzung der städtischen Obdachlosenunterkünfte vom 10.12.1993 außer Kraft

Geesthacht, den …                                                                                                                  Stadt Geesthacht
                                                                                                                                                     Der Bürgermeister


                                                                                                                                                     Ingo Fokken
 

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