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Satzung über die Erhebung von Gebühren für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr – Feuerwehrgebühren (PDF, 393 kB, 30.09.2023)

 

Satzung der Stadt Geesthacht über die Erhebung von Gebühren für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr - Feuerwehrgebührensatzung -

Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für das Land Schleswig-Holstein in der Fassung der Be¬kanntmachung vom 23.07.1996 (GVOBl. Schl.-H. 1996 S. 529, 1997 S. 350) zuletzt geändert durch Gesetz vom 25.06.2002 (GVOBl. Schl.-H. 2002 S. 126) und der §§ 1, 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein in der Fassung der Bekanntmachung vom 22.07.1996 (GVOBl. Schl.-H. 1996 S. 564), zuletzt geändert durch Gesetz vom 06.02.2001 (GVOBl. Schl.-H. 2001 S. 14), wird nach Beschlussfassung der Ratsversammlung der Stadt Geesthacht vom 06.12.2002 folgende Satzung erlassen:

§ 1
Gebührenfreie Leistungen

Der Einsatz der Freiwilligen Feuerwehr Geesthacht ist gebührenfrei bei

1. Bränden (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 BrSchG),

2. der Befreiung von Menschen aus lebensbedrohlichen Lagen (§ 29 Abs. 1 Nr. 2 BrSchG),

3. der Hilfeleistung bei Not- und Unglücksfällen, die durch Naturereignisse verursacht werden
(§ 29 Abs. 1 Nr. 3 BrSchG),

4. gemeindeübergreifender Hilfe bis zu einer Entfernung von 15 km Luftlinie von der Grenze des Einsatzgebietes ( § 21 Abs. 3 BrSchG).

§ 2
Gebührenpflicht

(1) Gebührenfreiheit gem. § 1 besteht gem. § 29 Abs. 2 Satz 2 BrSchG nicht im Falle

1. vorsätzlicher Verursachung von Gefahr oder Schaden,

2. vorsätzlicher grundloser Alarmierung der Feuerwehr,

3. eines Fehlalarms einer Brandmeldeanlage,

4. einer bestehenden Gefährdungshaftpflicht,

5. einer gegenwärtigen Gefahr, die durch den Betrieb eines Kraft-, Luft-, Schienen- oder Wasserfahrzeuges entstanden ist,

für aufgewendete Sonderlöschmittel bei Bränden in Gewerbe- und Industriebetrieben.

(2) Eine Gebührenpflicht gemäß § 29 Abs. 2 BrSchG besteht auch für eine erforderliche Feuersicherheitswache nach § 22 Abs. 1 BrSchG.

(3) Bei gemeindeübergreifender Hilfe außerhalb eines Umkreises von 15 km Luftlinie, gerechnet von der Grenze des Einsatzgebietes, und bei Hilfeleistungen außerhalb des Einsatzgebietes sind die durch diesen Einsatz entstandenen Kosten zu erstatten (§ 21 Abs. 3 BrSchG).

(4) Soweit keine Gebührenfreiheit nach § 1 besteht, werden für das Tätigwerden der Freiwilligen Feuerwehr Geesthacht die in dieser Gebührensatzung festgesetzten Gebühren erhoben.

(5) Werden Feuerwehreinsätze als Maßnahmen nach dem Landesverwaltungsgesetz durchgeführt, sind anfallende Gebühren, Kostenerstattungen und Schadenersatzleistungen nach den Vorschriften der Vollzugs- und Vollstreckungskostenordnung abzurechnen.

§ 3
Gebührenpflichtige Personen

(1) Zur Gebührenzahlung verpflichtet sind

1. die Auftraggeberin oder der Auftraggeber des Einsatzes der Freiwilligen Feuerwehr Geesthacht,

2. Eigentümerinnen und Eigentümer oder diejenigen natürlichen oder juristischen Personen, zu deren Gunsten die Leistungen erfolgen oder deren Verpflichtungen oder Interessen durch die Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr Geesthacht wahrgenommen werden,

3. die Person, die den Einsatz der Freiwilligen Feuerwehr Geesthacht verursacht oder zu vertreten hat, bei Minderjährigen auch die aufsichtspflichtige Person,

4. bei der Gestellung von Feuersicherheitswachen die Veranstalterin oder der Veranstalter,

5. bei einer bestehenden Gefährdungshaftpflicht die oder der Haftende,

6. in den Fällen gemeindeübergreifender Hilfe die anfordernde Gemeinde des Einsatzortes.

(2) Mehrere gebührenpflichtige Personen haften gesamtschuldnerisch.

(3) Für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr Geesthacht können auch Gebühren erhoben werden, wenn sie nach Auftragserteilung oder Eintreffen am Einsatzort nicht mehr einzugreifen braucht und sie dies nicht zu vertreten hat.

§ 4
Gebührenberechnung

(1) Die Festsetzung der Gebühren erfolgt nach den Gebührensätzen des § 5. Dabei wird die Zeit der Abwesenheit des Personals, der Fahrzeuge einschl. der Geräte von der Feuerwache zugrunde gelegt. Für jede angefangene Stunde wird der volle Stundensatz gerechnet.

(2) Die Einsatzleiterin oder der Einsatzleiter entscheidet im pflichtgemäßen Ermessen über den Einsatz der Feuerwehrkräfte und die Auswahl der Fahrzeuge einschl. der Geräte.

(3) Für verbrauchte Einsatzmittel (z. B. Ölbindemittel, Sonderlöschmittel), die ordnungsgemäße Entsor¬gung der im Rahmen eines Einsatzes übernommenen entsorgungspflichtigen Substan¬zen, die Verpflegung und Erfrischung bei Einsätzen von über drei Stunden Dauer und für die Inanspruchnahme Dritter werden die tatsächlich entstandenen oder in Rechnung gestellten Kosten geltend gemacht.

(4) Bei gemeindeübergreifender Hilfe gem. § 3 Abs. 1 Ziff. 6 sind die tatsächlich entstandenen Kosten von der anfordernden Gemeinde oder der Aufsichtsbehörde zu erstatten.

(5) Die Entschädigung für die Tätigkeit in der Feuersicherheitswache richtet sich nach § 32 Abs. 1 Nr. 6 BrSchG.

§ 5
Gebührensätze je Stunde

(1) Für die Gestellung von Feuerwehrpersonal werden 39,-- € je Person erhoben.

(2) Spezial-Feuerwehrfahrzeuge (einschl. Ausrüstung) bei einem zulässigen Gesamtgewicht

bis 6 t                                                    75,-- €
(ELW 1, ELW 2, MZF)

bis 9,5 t                                              100,-- €
(GW-N)

über 9,5 t                                           150,-- €
(LF 16/12, LF 16 TS, LF 8/6, TLF 16/25, TLF 24/50, GW-ASG, RW 2)

Drehleiter                                          300,-- €
(DLK 23/12)

Rettungsboot                                     18,-- €
(Motorleistung bis 118 kW)

§ 6
Haftung

(1) Kosten für Verluste und Schäden an Fahrzeugen und Geräten, die von der Freiwilligen Feuerwehr eingesetzt worden sind und die bei der Verrichtung entstehen, sind von der gebührenpflichtigen Person besonders zu erstatten. Ausgenommen sind Schäden in Folge normalen Verschleißes.

(2) Die Stadt Geesthacht haftet nicht für Schäden, die durch notwendige Maßnahmen zur Abwehr von Gefahren für Personen oder Eigentum der Betroffenen durch die Feuerwehr Geesthacht verursacht werden. Der Betroffene hat die Stadt Geesthacht von Ersatzansprüchen Dritter wegen solcher Schäden freizuhalten.

§ 7
Entstehung und Fälligkeit

(1) Die Gebührenschuld entsteht mit dem Tätigwerden der Freiwilligen Feuerwehr Geesthacht. Sie wird 14 Tage nach Zustellung des Gebührenbescheides fällig.

(2) Für gebührenpflichtige Handlungen der Freiwilligen Feuerwehr Geesthacht kann eine angemessene Sicherheitsleistung bis zur Höhe der voraussichtlich entstehenden Kosten er¬hoben werden.

§ 8
Stundung, Niederschlagung und Erlass

Von der Erhebung von Gebühren kann ganz oder teilweise abgesehen werden, soweit die Erhe¬bung nach Lage des Einzelfalles eine unbillige Härte wäre oder der Verzicht aufgrund gemeindlicher Interessen gerechtfertigt ist.
Der Antrag auf Stundung, Niederschlagung und Erlass ist innerhalb von 14 Tagen nach Zugang des Bescheides schriftlich beim Bürgermeister der Stadt Geesthacht zu stellen. Die entsprechen¬den Bestimmungen in der Hauptsatzung der Stadt Geesthacht hinsichtlich Stundung, Niederschlagung und Erlass von Forderungen (Ansprüche) gelten entsprechend.

§ 9
Rechtsmittel

(1) Die Gebührenschuldnerin oder der Gebührenschuldner kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gebührenbescheides Widerspruch bei der Stadt Geesthacht erheben.

(2) Bleibt der Widerspruch erfolglos, so kann die Gebührenschuldnerin oder der Gebührenschuldner innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheides Klage beim Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgericht in Schleswig erheben.

(3) Widerspruch und Klage haben keine aufschiebende Wirkung.

§ 10
Datenschutz

(1) Die Stadt Geesthacht ist berechtigt, zum Zwecke der Gebührenerhebung nach dieser Satzung die erforderlichen personenbezogenen Daten der Gebührenschuldnerin oder des Gebühren¬schuldners bzw. der gesetzlichen Vertreterin oder des gesetzlichen Vertreters zu erheben, zu verwenden und weiter zu verarbeiten.

(2) Die Daten werden erhoben aus den Meldedateien der Einwohnermeldeämter, aus den Personenstandsdateien der Standesämter, aus Liegenschaftsbüchern, aus Grundbüchern, aus Kraftfahrzeugzulassungsdateien und Verkehrsunfallakten der Polizeidienststellen, der Straßenverkehrsbehörden oder dem Kraftfahrtbundesamt, aus Gewerberegistern der örtlichen Ordnungsbehörden, von den Gebührenpflichtigen und aufgrund örtlicher Feststellung.

§ 11
Inkrafttreten

Diese Gebührensatzung tritt mit dem Tage der Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung der Stadt Geesthacht über die Inanspruchnahme der Freiwilligen Feuerwehr (Feuerwehrentgeltsatzung) vom 02.12.1994 sowie der Tarif über die Inanspruchnahme der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Geesthacht (Feuerwehrentgelttarif) außer Kraft.

Geesthacht, den 19. Dezember 2002 
                                                                                                                                                           Die Bekanntmachung dieser Satzung
                                                                                                                                                           erfolgte gem. § 15 der Hauptsatzung
Ingo Fokken                                                                                                                                     am 07.01.03 in der „Lauenburgischen
Bürgermeister                                                                                                                                 Landeszeitung“ (Geesthachter Zeitung).
 

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