Benutzungsordnung für die Kindertagesstätten (PDF, 176 kB, 06.12.2023)
1. Aufgabe
1.1 Die Stadt Geesthacht betreibt in eigener Verantwortung und im Rahmen ihrer finanziellen Möglichkeiten Kindertageseinrichtungen.
Die Einrichtungen haben die Aufgabe, die ihnen anvertrauten Kinder zu betreuen, zu bilden und zu erziehen. Dieses soll unter besonderer Berücksichtigung der häuslichen Verhältnisse und der Lebensbedingungen der Kinder erfolgen.
1.2 Um den pädagogischen Auftrag insgesamt erfüllen zu können, ist vornehmlich die Zusammenarbeit zwischen Eltern, Mitarbeitern, Leitung und Träger notwendig.
Eine Elternvertretung und ein Beirat sind nach den Bestimmungen des Kindertagesstättengesetzes Schleswig-Holstein zu bilden.
1.3 Die Aufgaben der Fachkräfte ergeben sich aus den Bestimmungen des SGB VIII (Kinder- und Jugendhilfegesetze), dem Kindertagesstättengesetz Schleswig-Holstein sowie deren Ausführungen.
1.4 Soweit in den Kindertageseinrichtungen Verpflegung angeboten wird, umfasst diese ein kindgerechtes Mittagessen sowie Getränke.
2. Aufnahme/Abmeldung
2.1 In den Kindertageseinrichtungen werden Geesthachter Kinder im Alter ab 8 Wochen aufgenommen.
Die Betreuung endet spätestens mit dem Ende des Besuchs der 4. Schulklasse.
In besonders gelagerten Fällen ist nach Abstimmung mit der Leitung der jeweiligen
Kindertageseinrichtung und dem Träger eine Abweichung möglich.
2.2 Für Kinder, die die Krippe besuchen, besteht nach Vollendung des 3. Lebensjahres bei rechtzeitiger Anmeldung und Vorhandensein eines Betreuungsplatzes die Möglichkeit, in die gewünschte Tagesgruppe eines Kindergartens der Stadt Geesthacht aufgenommen zu werden.
2.3 Die Kindertageseinrichtungen können grundsätzlich von jedem Kind des im Absatz 2.1 bezeichneten Alters bei Vorhandensein freier Plätze besucht werden, wenn die Erziehungsberechtigten einen Wohnsitz in Geesthacht haben.
Sofern nicht gesetzliche Bestimmungen etwas anderes regeln, erfolgt die Vergabe der freien Plätze in der Reihenfolge der nachstehend aufgeführten Kriterien:
a) an Alleinerziehende, die zur Sicherstellung des Lebensunterhaltes einer Beschäftigung nachgehen müssen, um nicht von einem Sozialhilfeträger abhängig zu sein,
b) an Familien, in denen beide Elternteile gemeinsam zur Sicherstellung des Lebensunterhaltes einer Beschäftigung nachgehen müssen, um nicht von einem Sozialhilfeträger abhängig zu sein,
c) an Familien, in denen ein Ernährer arbeits- oder berufsunfähig bzw. durch Krankheit arbeitsunfähig ist und der verbleibende Ernährer einer Beschäftigung nachgehen muss, um nicht von einem Sozialhilfeträger abhängig zu sein,
d) an Familien, bei denen mangelhafte Wohnverhältnisse, häusliche oder andere
Gründe eine ergänzende Erziehung wünschenswert erscheinen lassen.
e) Die Vergabe weiterer Plätze in den Kindertagesstätten erfolgt unter Berücksichtigung des Anmeldedatums und des Alters des Kindes, wobei das ältere Kind Vorrang vor dem jüngeren Kind hat.
2.4 Eine Aufnahme von Kindern aus anderen Wohngemeinden ist möglich, wenn nicht alle freien Plätze mit Geesthachter Kindern belegt werden können.
Voraussetzung hierfür ist außerdem, dass die Wohngemeinde entsprechend § 25 a Kindertagesstättengesetz Schleswig-Holstein der Stadt Geesthacht einen angemessenen Kostenausgleich gewährt.
2.5 Erfolgt nach der Aufnahme eines Kindes in eine Kindertageseinrichtung der Stadt Geesthacht ein Umzug in eine andere Wohngemeinde, ist der Besuch weiterhin bis zum Ablauf des jeweiligen Betreuungsjahres möglich.
Für einen darüber hinausgehenden Zeitraum ist Abs. 2.4 anzuwenden.
2.6 Ein Antrag auf Aufnahme eines Kindes kann in den Kindertagesstätten schriftlich gestellt werden.
2.7 Aufnahmen von Kindern sind bei Vorhandensein freier Plätze das ganze Jahr über möglich. Abmeldungen können nur zum 31.07. eines jeden Jahres erfolgen (Ende des Kindertagesstättenjahres).
Die Abmeldung ist schriftlich bis spätestens 30.04. des jeweiligen Jahres vorzunehmen.
Von der Einhaltung dieses Termins wird bei Hortkindern und im Übrigen aus nachstehenden Gründen abgesehen:
a) sofortige Neubelegung des freiwerdenden Platzes
b) Umzug in eine andere Wohngemeinde
c) besondere familiäre Situationen.
3. Gesundheitsbestimmungen
Jede Erkrankung des Kindes sowie jede ansteckende Krankheit in der Familie des Kindes ist der Leitung bzw. der Gruppenleitung der Kindertageseinrichtung sofort mitzuteilen.
Die Vorschriften des Infektionsschutzgesetzes sind einzuhalten.
4. Besuch der Kindertageseinrichtungen
Ein vorübergehendes Fehlen des Kindes ist der Leitung bzw. der Gruppenleitung der Kindertageseinrichtung unverzüglich mitzuteilen.
5. Die tägliche Betreuung
5.1 Diese beginnt mit dem Eintreffen in der Kindertageseinrichtung und endet mit der
Entlassung aus dieser.
Wenn Erziehungsberechtigte Dritte mit dem Bringen und Abholen ihrer Kinder beauftragen, haben sich diese persönlich bei der zuständigen Erzieherin vorzustellen oder eine Berechtigung zum Bringen und Abholen der Kinder durch Dritte schriftlich vorzulegen.
5.2 Bei Verlust oder Beschädigung von Kleidungsstücken, Spielsachen usw. wird keinerlei
Haftung übernommen.
6. Ausschluss vom Besuch der Einrichtungen
Die Stadt Geesthacht kann Kinder vom Besuch der Kindertageseinrichtungen ausschließen,
a) die erhebliche Erziehungsschwierigkeiten bereiten,
b) für die trotz schriftlicher Mahnung die Benutzungsgebühr nicht rechtzeitig bezahlt ist (die fällige Gebühr hat spätestens nach Aufforderung innerhalb von 7 Tagen entrichtet zu sein),
c) die abzuholen sind und mehrmals nicht rechtzeitig nach Beendigung der Öffnungszeiten abgeholt worden sind,
d) wenn das Vertrauensverhältnis zwischen der Einrichtung und den Erziehungsberechtigten massiv gestört ist und eine dem Kinde zuträgliche Zusammenarbeit nicht mehr gewährleistet erscheint.
7. Öffnungszeiten Kindertagesstätte „Regenbogen“ Neuer Krug
Die Kindertagesstätte ist von montags bis freitags mit Ausnahme der gesetzlichen Feiertage von 06.00 Uhr bis 18.30 Uhr geöffnet und bietet nachstehendes Betreuungsangebot:
7.1 Krippe/altersgemischte Familiengruppe (bis 3jährige)
Frühdienst 06.00-07.00
Angebot 1 Gruppenzeit 07.00-16.30
Angebot 2 Gruppenzeit 08.00-16.30
Spätdienst 16.30-17.30
7.2 Kindergarten (3-6jährige)
ganztags:
Angebot 1 Frühdienst 06.00-07.00
Gruppenzeit 07.00-17.30
Spätdienst 17.30-18.30
Angebot 2 Frühdienst 07.00-08.00
Gruppenzeit 08.00-16.30
Spätdienst 16.30-17.30
Vormittags erweitert:
Frühdienst 07.00-08.00
Gruppenzeit 08.00-14.30
halbtags
Frühdienst 07.00-08.00
Gruppenzeit 08.00-12.30
Waldgruppe Gruppenzeit 08.00-12.30
7.3 Hort für Grundschüler
Angebot 1 Gruppenzeit* 11.30-16.30
Angebot 2 Gruppenzeit* 11.30-17.30
Spätdienst 17.30-18.30
*Während der Ferienzeiten ab 08.00 Uhr
7.4 Die Kindertagesstätte bleibt während der Sommerferien drei Wochen sowie zwischen Weihnachten und Neujahr
geschlossen.
Für die Dauer der Schließzeit in den Sommerferien wird nur für Kinder, deren Betreuung während dieser Zeit nicht
anderweitig sichergestellt werden kann, in einer der Kindertagesstätten ein Notdienst eingerichtet.
8. Kindergarten Heuweg
Der Kindergarten ist von montags bis freitags von 07.00 Uhr bis 17.00 Uhr mit Ausnahme der gesetzlichen
Feiertage geöffnet und bietet nachstehendes Betreuungsangebot:
8.1 altersgemischte Familiengruppe (bis 3jährige)
Frühdienst 07.00-08.00
Gruppenzeit 08.00-14.30
8.2 Kindergarten 3-6jährige
Vormittags erweitert:
Frühdienst 07.00-08.00
Gruppenzeit 08.00-14.30
vormittags
Frühdienst 07.00-08.00
Gruppenzeit 08.00-12.30
nachmittags
Gruppenzeit 12.45-17.00
Der Kindergarten bleibt während der Sommerferien drei Wochen sowie zwischen Weihnachten und Neujahr geschlossen.Für die Dauer der Schließzeit in den Sommerferien wird nur für Kinder, deren Betreuung während dieser Zeit nicht anderweitig sichergestellt werden kann, in einer der Kindertagesstätten ein Notdienst eingerichtet.
9. Benutzungsgebühr
Die Benutzungsgebühr ist jeweils bis zum 10. eines jeden Monats fällig.
Die zu zahlende Gebühr ergibt sich aus der von der Ratsversammlung beschlossenen Satzung in der jeweils geltenden Fassung.
Diese liegt in den Kindertagesstätten zur Einsicht aus.
10. Inkrafttreten
Die Benutzungsordnung tritt am 01.05.2012 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Benutzungsordnung vom 25. November 2011 außer Kraft.
Geesthacht, den 12.06.2012
Dr. Volker Manow
Bürgermeister