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Satzung für die Elternvertretung und den Beirat der Kindertagesstätten (PDF, 14 kB, 21.03.2023)
Satzung für die Elternvertretung und den Beirat der Kindertagesstätten der Stadt Geethacht
Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein in der Fassung vom 28.02.2003 (GVOBl.Schl.-Holst. S.57) sowie des § 22 SGB VIII vom 08.12.1998 (BGBl.I S.3546) in der jeweils gültigen Fassung und den §§ 17 und 18 des Kindertagesstätten- gesetzes des Landes Schleswig-Holstein vom 12.12.1991(GVOBl. Schl.-Holst. S.651) in der Fassung vom 25.04.2001 (GVOBl. Schl.-Holst. S.62) wird nach Beschlussfassung durch die Ratsversammlung vom 14.11.2003 folgende Satzung erlassen.
§ 1
Zweck
Die Kindertagesstätten der Stadt Geesthacht sind sozialpädagogische Einrichtungen mit einem eigenen Betreuungs- , Erziehungs- und Bildungsauftrag.
Zur Erfüllung des familienergänzenden Erziehungs-, Bildungs- und Betreuungsauftrages ist die Zusammenarbeit der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und der Erziehungsberechtigten erforderlich.
§ 2
Elternversammlung
1) Die Erziehungsberechtigten der Kinder, die die Kindertagesstätten der Stadt Geesthacht besuchen, sind an den Entscheidungen in wesentlichen Angelegenheiten der Kindertagesstätten zu beteiligen.
2) Die Erziehungsberechtigten * bilden die Elternversammlung.
§ 3
Elternvertretung
1) Die Elternversammlung wählt aus ihrer Mitte in den ersten zwei Monaten nach Beginn des Aufnahmejahres eine Elternvertretung.
2) Aus organisatorischen Gründen erfolgt die Elternversammlung in Form von sogenannten "Gruppenabenden".
3) Die Einladung zur ersten Elternversammlung - Gruppenabend - erfolgt im Auftrage des Trägers durch die Kindertagesstättenleitung/Gruppenleitung. Abstimmungen während der Gruppenabende werden mit einfacher Mehrheit gefasst.
Über die Gruppenabende ist durch die Gruppenleitung eine Niederschrift zu fertigen.
* Erziehungsberechtigte im Sinne dieser Satzung sind die Eltern.
§ 4
Wahl der Elternvertretung
1) Die Erziehungsberechtigten der Kinder, die in den Einrichtungen Krippe, Kindergarten, Hort und Waldkindergarten jeweils zu einer Gruppe zusammengefasst sind, wählen für ein Jahr eine Elternvertreterin¬ oder einen Elternvertreter.
2) Alle gewählten Elternvertreterinnen und Elternvertreter bilden die Elternvertretung.
3) Scheidet eine Elternvertreterin oder ein Elternvertreter aus, so ist für den Rest der Amtszeit eine neue Elternvertreterin oder Elternvertreter nachzuwählen.
Wiederwahl ist möglich.
§ 5
Aufgaben der Elternvertretung
1) Die Elternvertretung nimmt folgende Aufgaben (§ 17 Abs.4 KiTAG) wahr:
a) Sie beruft im Benehmen mit der Kindertagesstättenleitung/Gruppenleitung im Auftrage des Trägers die Eltern zu den weiteren Gruppenabenden ein.
b) Sie fördert die Zusammenarbeit zwischen den Erziehungsberechtigten, den in der Einrichtung tätigen Kräften, dem Träger, den Schulen und anderen öffentlichen Einrichtungen.
c) Sie vertritt die Interessen der Erziehungsberechtigten und ihrer Kinder im Beirat.
2) Die Elternvertretung wählt während einer auf Einladung des Trägers gesonderten Sitzung aus ihrer Mitte für ein Jahr die in § 6 Abs. 2 erforderliche Anzahl an Elternvertreterinnen und Elternvertretern zum Beirat.
3) Weitere Sitzungen aller Elternvertreterinnen und Elternvertreter bleiben diesen vorbehalten.
§ 6
Zusammensetzung des Beirats
1) Der Beirat ist zu gleichen Teilen aus Mitgliedern der Elternvertretung, Vertreterinnen oder Vertretern der pädagogischen Kräfte und des Trägers zu besetzen.
2) Der Beirat setzt sich aus folgenden Mitgliedern zusammen:
a) Elternvertretung: 1 Vertreter/in aus der Einrichtung Kindergarten
Neuer Krug
1 Vertreter/in Kindergarten Heuweg
1 Vertreter/in aus der Einrichtung Krippe
1 Vertreter/in aus der Einrichtung Hort
1 Vertreter/in aus der Einrichtung
Waldkindergarten
b) Pädagogische Kräfte: Leiter/in der Kindertagesstätte Neuer Krug
Leitung des Kindergartens Heuweg
1 päd. Kraft aus der Einrichtung Kindergarten oder Waldkindergarten
1 päd. Kraft aus der Einrichtung Krippe
1 päd. Kraft aus der Einrichtung Hort
c) Träger: - Für die Einrichtung zuständige/r
Fachbereichsleiter/in
- Vorsitzende/r und ein weiteres Mitglied des für die
Einrichtung zuständigen Ausschusses
- Fachdienstleiter/in des für die Einrichtung
zuständigen Fachdienstes
- Zuständige/r Sachbearbeiter/in
3) Für die päd. Kräfte gehören Kraft Amtes die Leiterin oder der Leiter der Kindertagesstätten und wie unter Abs. 2 b aufgeführte und gewählte Mitarbeiter/innen dem Beirat an. Die Mitarbeiter/innen wählen die Vertreter oder Vertreterinnen für drei Jahre. Scheidet eine Vertreterin oder ein Vertreter aus, so ist für den Rest der Amtszeit eine neue Vertreterin oder neuer Vertreter nachzuwählen.
Wiederwahl ist möglich.
4) Die Beiratsmitglieder wählen aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden oder eine Vorsitzende, einen Stellvertreter oder eine Stellvertreterin und einen Schriftführer oder eine Schriftführerin. Die Amtszeit ergibt sich aus der Funktion der Mitglieder.
§ 7
Aufgaben des Beirates
1) Der Beirat wirkt bei wesentlichen inhaltlichen und organisatorischen Entscheidungen der Kindertagesstätte mit ( § 18 Abs.3 KiTAG), insbesondere bei
a) der Bewirtschaftung zugewiesener Mittel,
b) der Aufstellung von Stellenplänen,
c) der Festsetzung von Öffnungszeiten,
d) der Festsetzung von Elternbeiträge und
e) der Festlegung des Aufnahmeverfahrens.
2) Die Stellungnahme des Beirates ist dem Träger der Kindertagesstätte vor dessen Entscheidung schriftlich mitzuteilen.
§ 8
Einberufung des Beirates
1) Zur ersten Sitzung des Beirates lädt der Träger der Kindertagesstätte ein.
2) Der Beirat tagt mindestens einmal im Kindertagesstättenjahr. Der oder die Vorsitzende lädt mindestens 14 Tage vorher unter Angabe der Tagesordnung zu den Sitzungen ein.
Die Sitzungen sind öffentlich, soweit nicht persönliche und datenschutzrechtliche Belange dem entgegenstehen.
3) Zu außerordentlichen Sitzungen ist der Beirat einzuberufen, wenn es 1/3 der Mitglieder des Beirates oder der Träger unter Angabe eines berechtigten Grundes verlangen.
§ 9
Sitzungen des Beirates
1) Der oder die Vorsitzende bereitet die Sitzung des Beirates der Kindertagesstätte vor, eröffnet und leitet die Sitzung. Die Tagesordnung kann auf Antrag ergänzt werden.
2) Der Beirat ist beschlussfähig, wenn der oder die Vorsitzende oder stellvertretende Vorsitzende und mindestens die Hälfte der ordentlichen Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse des Beirates werden mit einfacher Mehrheit gefasst.
Alle Beiratsmitglieder haben Sitz und Stimme.
3) Über jede Sitzung ist eine Niederschrift zu erstellen.
§ 10
Inkrafttreten
Die Satzung tritt am 01.01.2004 in Kraft. Gleichzeitig tritt die am 07.05.1993 durch die Ratsversammlung der Stadt Geesthacht beschlossene Satzung außer Kraft.
Geesthacht, den 09. Dezember 2003
Ingo Fokken
Bürgermeister