Hilfsnavigation
Rathaus
© Stephan Darm 
Quickmenu
Volltextsuche
Seiteninhalt

Kein Ergebnis gefunden.

 

Satzung der Stadt Geesthacht über die Erhebung einer Hundesteuer


Aufgrund der §§ 4, 27 Abs. 1 und 28 Satz 1 Ziff. 2 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (GO) in der Fassung vom 28.02.2003 (GVOBl. Schl.-H. S 57), zuletzt geändert durch Gesetz vom 06.09.2014 (GVOBl. Schl.-H. S. 75) und der §§ 1, 2 und 3 und 18 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein (KAG) vom 10.01.2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 27), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30.11.2012 (GVOBl. Schl.-H. S. 740) wird nach Beschlussfassung in der Ratsver­sammlung vom 04. Dezember 2015 folgende 3. Nachtragssatzung erlassen: 
  
§ 1
Steuergegenstand
 
(1)       Gegenstand der Steuer ist das Halten von Hunden im Stadtgebiet.
 
(2)        Die Haltung gefährlicher Hunde wird gesondert besteuert. Als gefährliche Hunde gelten:
 
            a)   Hunde gemäß § 1 Abs. 1 des Hundeverbringungs- und –einfuhrbe-schränkungsgesetzes (Pitbull-Terrier, American Staffordshire-Terrier, Staffordshire Bullterrier, Bullterrier) sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden
 
            b)   Hunde, die die Voraussetzungen nach § 7 Abs. 1 des Gesetzes über das Halten von Hunden (HundeG) erfüllen und von der Ordnungsbehörde als gefährlich eingestuft werden. 
   
§ 2
Steuerpflicht
 
(1)        Steuerpflichtig ist, wer einen Hund in seinen Haushalt oder Wirtschaftsbetrieb aufgenommen hat (Halter des Hundes).
 
(2)        Halten mehrere Personen gemeinschaftlich einen Hund, so sind sie Gesamtschuldner. 
   
§ 3
Beginn und Ende der Steuerpflicht
 
(1)        Die Steuerpflicht entsteht mit dem Kalendervierteljahr, in dem ein Hund in einen Haushalt oder Wirtschaftsbetrieb aufgenommen wird, frühestens mit dem Kalender- vierteljahr, in dem er 3 Monate alt wird.
 
(2)        Wer einen Hund nicht länger als einen Monat in Pflege oder Verwahrung genommen hat oder auf Probe oder zum Anlernen hält, braucht ihn nicht zu versteuern.
 
(3)        Die Steuerpflicht endet mit dem Kalendervierteljahr, in dem der Hund abgeschafft wird, abhanden kommt oder eingeht.
 
(4)        Bei Wohnortwechsel einer Hundehalterin oder eines Hundehalters endet die Steuer-pflicht mit Ablauf des Kalendervierteljahres, in das der Wegzug fällt; sie beginnt mit dem auf den Zuzug folgenden Kalendervierteljahr.
 
(5)        Wer einen versteuerten Hund oder anstelle eines abgeschafften, abhanden ge-kommenen oder eingegangenen versteuerten Hundes einen neuen Hund erwirbt, wird dafür mit dem auf den Erwerb folgenden Kalendervierteljahr steuerpflichtig. 
   
§ 4
Steuersatz
 
(1)        Die Steuer beträgt jährlich:
 
            Für den ersten Hund                                                                         120,- - Euro
            für den zweiten Hund                                                                        160,-- Euro
            für jeden weiteren Hund                                                                   190,-- Euro
 
            für den ersten und jeden weiteren Hund nach § 1 Abs. 2         320,-- Euro
 
(2)        Hunde, die steuerfrei gehalten werden dürfen (§ 7), werden bei der Berechnung der Anzahl der Hunde nicht angesetzt; Hunde, für die die Steuer ermäßigt wird (§ 5), gelten als erste Hunde. 
  
§ 5
Steuerermäßigung
 
(1)        Die Steuer ist auf Antrag der oder des Steuerpflichtigen auf die Hälfte zu ermäßigen für das Halten von
 
         a)         Hunden, die zur Bewachung von Gebäuden benötigt werden, welche von dem nächsten bewohnten Gebäude mehr als 200 m entfernt liegen;
 
         b)         Hunden, die von zugelassenen Unternehmen des Bewachungsgewerbes oder von berufsmäßigem Einzelwachpersonal bei Ausübung des Wachdienstes benötigt werden;
 
         c)         Hunden, die als Melde-, Sanitäts-, Schutz-, Fährten- oder Rettungshunde verwendet werden und eine Prüfung vor anerkannten Leistungsrichterinnen oder Leistungsrichtern abgelegt haben. Das mit dem Antrag vorzulegende Prüfungszeugnis darf nicht älter als zwei Jahre sein; 
  
(2)        Für Hunde nach § 1 Abs. 2 wird keine Steuerermäßigung gewährt. 
   
§ 6
Zwingersteuer
 
(1)        Von Hundezüchterinnen oder -züchtern, die mindestens zwei rassereine Hunde der gleichen Rasse, darunter eine Hündin im zuchtfähigen Alter, zu Zuchtzwecken halten, wird die Steuer auf Antrag in der Form einer Zwingersteuer erhoben, wenn der Zwinger und die Zuchttiere in ein von einer anerkannten Hundezuchtvereinigung geführtes Zucht- oder Stammbuch eingetragen sind.
 
(2)               Die Zwingersteuer beträgt für jeden Hund, der zu Zuchtzwecken gehalten wird, die Hälfte der Steuer nach § 4 Abs. 1, jedoch nicht mehr als die Steuer für einen ersten und einen zweiten Hund. Das Halten selbstgezogener Hunde ist steuerfrei, solange sie sich im Zwinger befinden und nicht älter als 6 Monate sind. 
  
§ 7
Steuerbefreiung
 
Steuerbefreiung ist auf Antrag zu gewähren für das Halten von
 
1)         Diensthunden staatlicher und kommunaler Dienststellen und Einrichtungen, deren Unterhaltungskosten überwiegend aus öffentlichen Mitteln bestritten werden;
 
2)         Gebrauchshunden von Forstbeamtinnen oder von Forstbeamten, im Privatforstdienst angestellten Personen, von bestätigten Jagdaufseherinnen oder Jagdaufsehern und von Landschaftswirtinnen oder Landschaftswarten in der für den Forst-, Jagd- oder Landschaftsschutz erforderlicher Anzahl.
 
3)         Herdengebrauchshunden in der erforderlichen Anzahl;
 
4)         Sanitäts- oder Rettungshunden, die von anerkannten Sanitäts- oder Zivilschutzeinheiten gehalten werden;
 
5)         Hunden, die in Anstalten von Tierschutz- oder ähnlichen Vereinen vorüber- gehend untergebracht sind und nicht auf die Straße gelassen werden.
            Hiervon ausgenommen sind generell Hunde, die Versuchszwecken dienen;
 
6)         Blindenführhunden;
 
7)         Hunden, die zum Schutz und zur Hilfe blinder, tauber oder hilfloser Personen unentbehrlich sind; die Steuerbefreiung kann von der Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses abhängig gemacht werden.
 
8)                 Hunde, die aus dem Geesthachter Tierheim in den Haushalt einer steuerpflichtigen Person aufgenommen werden, sind von der Steuer befreit, wenn mit der Anmeldung des Hundes eine Bescheinigung des Geesthachter Tierheimes vorgelegt wird. Die Befreiung gilt für die Dauer eines Jahres. 
 
9)         Für Hunde nach § 1 Abs. 2 wird keine Steuerbefreiung gewährt. 
  
§ 8
Allgemeine Voraussetzungen für die Steuer-
ermäßigung und die Steuerbefreiung
 
(1)        Steuerermäßigung oder Steuerbefreiung wird nur gewährt, wenn
 
          1)        die Hunde für den angegebenen Verwendungszweck hinlänglich geeignet sind,
 
          2)        die Halterin oder der Halter der Hunde in den letzten fünf Jahren nicht wegen Tierquälerei bestraft ist,
 
          3)        für die Hunde geeignete, den Erfordernissen des Tierschutzes entsprechende Unterkunftsräume vorhanden sind,
 
          4)        in den Fällen des § 5 Abs. 2, § 6 und § 7 Ziffer 5 ordnungsgemäße Bücher für den Bestand, den Erwerb und die Veräußerung der Hunde geführt und auf Verlangen vorgelegt werden.
 
(2)        Die Steuerermäßigung bzw. die Steuerbefreiung gilt von dem Quartal an, in dem der Antrag gestellt wird. 
  
§ 9
Steuerfreiheit
 
Steuerfrei sind Personen, die sich nicht länger als zwei Monate in der Stadt Geesthacht aufhalten, für die Hunde, die sie bei ihrer Ankunft besitzen und nachweislich in einer anderen Gemeinde der Bundesrepublik versteuern. 
  
§ 10
Meldepflichten
 
(1)        Wer einen Hund anschafft oder mit einem Hund zuzieht, hat ihn binnen 14 Tagen bei der Stadt Geesthacht - Steuerabteilung - anzumelden. Neugeborene Hunde gelten mit Ablauf des dritten Monats nach der Geburt als angeschafft. Die Anmeldefrist beginnt im Falle des § 3 Abs. 2 nach Ablauf des Monats.
 
(2)        Die bisherige Halterin oder der bisherige Halter eines Hundes hat den Hund innerhalb von 14 Tagen abzumelden. Im Falle der Veräußerung des Hundes sind bei der Abmeldung Name und Wohnung der Erwerberin oder des Erwerbers anzugeben.
 
(3)        Fallen die Voraussetzungen für eine Steuerermäßigung oder Steuerbefreiung fort, so hat die Hundehalterin oder der Hundehalter das binnen 14 Tagen anzuzeigen.
 
(4)        Wer zum Zeitpunkt des Inkrafttreten dieser Satzung bereits einen Hund nach § 1 Abs. 2 in seinen Haushalt oder Wirtschaftsbetrieb aufgenommen hat, hat dieses der Stadt Geesthacht, Fachdienst Finanzen –Steuern-, innerhalb eines Monats unter Angabe der Hunderasse anzuzeigen. 
   
§ 11 
Steuermarke
 
Die Stadt Geesthacht gibt Hundesteuermarken aus, die bei der Abmeldung des Hundes wieder abgegeben werden müssen. Die Hundehalterin oder der Hundehalter dürfen Hunde außerhalb ihrer/seiner Wohnung oder ihres/seines umfriedeten Grundbesitzes nur mit der Hundesteuermarke umherlaufen lassen. Bei Verlust wird dem Hundehalter eine Ersatzmarke nach entrichteter Verwaltungsgebühr ausgehändigt. Der Hundehalter ist verpflichtet, Beauftragten der Stadt Geesthacht die gültige Steuermarke auf Verlangen vorzuzeigen. 
   
§ 12
Steuerjahr, Fälligkeit der Steuer
 
(1)       Die Steuer wird als Jahressteuer festgesetzt, Steuerjahr ist das Haushaltsjahr.
 
(2)       Die Steuer ist in vierteljährlichen Teilbeträgen zum 15.2., 15.5., 15.8. und 15.11. jeden   Jahres fällig. Entsteht die Steuerpflicht im Laufe eines Kalendervierteljahres, so ist die Steuer für dieses Kalendervierteljahr binnen eines Monats nach Zustellung des Bescheides zu entrichten, jedoch frühestens zu dem in Satz 1 genannten Zeitpunkt. 
  
§ 13
Datenverarbeitung
 
(1)       Zur Ermittlung der Steuerpflichtigen und zur Festsetzung der Steuer im Rahmen der Veranlagung nach dieser Satzung ist die Erhebung folgender Daten unter Beachtung der Vorschriften des Landesdatenschutzgesetzes vom 09. Februar 2000 in der jeweils geltenden Fassung durch die Stadt Geesthacht - Steuerabteilung - zulässig:
 
            Personenbezogene Daten werden erhoben über:
            a)      Name, Vorname, Anschrift, auch eines evtl. Handlungs- und Zustellungs-bevollmächtigten,
            b)      Name und Anschrift eines evtl. früheren oder nachfolgenden Hundehalters,
 
            durch Mitteilung oder Übermittlung von
            a)      Polizeidienststellen,
            b)      Ordnungsämter,
            c)      Einwohnermeldeämter,
            d)      Tierschutzvereinen,
            e)      anderen Kommunen,
            f)       Steuerabteilung und Stadtkasse der Stadt Geesthacht.
            Neben diesen Daten werden die für die Errechnung und Festsetzung der Steuer erforderlichen Daten erhoben.
 
(2)        Die Stadt Geesthacht ist befugt, auf der Grundlage von Angaben der Steuerpflichtigen und von Daten die nach Abs. 1 anfallen, ein Verzeichnis der Steuerpflichtigen mit den für die Erhebung nach dieser Satzung erforderlichen Daten zu führen und diese Daten zum Zweck der Steuererhebung nach dieser Satzung zu verwenden und weiter zu verarbeiten.
            Bei der Verarbeitung personenbezogener Daten im Auftrag ist die Weitergabe der Daten an Auftragnehmer keine Übermittlung an Dritte. Die datenverarbeitende Stelle bleibt verantwortlich.
            Der Einsatz von technikunterstützender Informationsverarbeitung ist zulässig. 
   
§ 14
Ordnungswidrigkeiten
 
Zuwiderhandlungen gegen § 10 sind Ordnungswidrigkeiten nach § 18 Abs. 2 Nr. 2 des Kommunalabgabengesetzes. 
   
§ 15
Inkrafttreten
 
Diese Satzung tritt am 01.01.2002 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung der Stadt Geesthacht über die Erhebung einer Hundesteuer vom 01.01.1992, zuletzt geändert am 10.11.2000 außer Kraft. 
  
Geesthacht, den 06. November 2001 
  
Ingo Fokken
Bürgermeister 
  
Diese Satzung ist wiedergeben in der Fassung der 3. Nachtragssatzung vom 07.12.2015

 

Zum Seitenanfang (nach oben)