Amtliche Bekanntmachung
Satzung der Stadt Geesthacht über die 2. Verlängerung der Veränderungssperre des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplanes Nr. IV/3 3. Änderung „Besenhorst Ost“
Aufgrund des § 17 Abs. 1 Satz 3 und § 16 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBL. I S. 2414), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 22.07.2011 (BGBL. I S. 1509) wird nach Beschlussfassung durch die Ratsversammlung der Stadt Geesthacht vom 02.12.2011, folgende Satzung erlassen:
§ 1 Verlängerung der Veränderungssperre
Die Geltungsdauer der Veränderungssperre für den in der Aufstellung befindlichen Bebauungsplan Nr. IV/3 3. Änderung wird gem. § 17 Abs. 1 BauGB um 1 Jahr verlängert. Die Veränderungssperre tritt somit abweichend von § 5 der am 17.12.2008 in Kraft getretenen Satzung mit Rechtskraft des B-Planes Nr. IV/3 3. Änderung, spätestens mit Ablauf des 16.12.2012, außer Kraft.
Diese Satzung tritt am Tage der Bekanntmachung in Kraft.
Plangebiet:
Besenhorst südlich der B5, westlich Schäferstrift, Flurstücke 13/2, 13/3, 17/1, 18/3 und 24/2 der Gemarkung Besenhorst
Übersichtsplan:
§ 2 Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften, Geltendmachung etwaiger Ansprüche
Eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz Nr. 1 bis 3 des BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften sowie Mängel der Abwägung sind unbeachtlich, wenn die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften nicht innerhalb eines Jahres, seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Dasselbe gilt für die nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtlichen Mängel des Abwägungsvorgangs. Dabei ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen (§ 215 Abs. 1 BauGB).
Der Entschädigungsberechtigte kann Entschädigung verlangen, wenn die in § 18 Abs. 1 Satz 1 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruches dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei der Gemeinde beantragt (§ 18 Abs. 2 Satz 2 und 3 BauGB).
Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in § 44 Abs. 3 Satz 1 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird (§ 44 Abs. 4 BauGB).
Jedermann kann die Satzung über die Veränderungssperre für den in Aufstellung befindlichen Bebauungsplan Nr. IV/3 3.Änderung im Rathaus der Stadt Geesthacht, Markt 15, 21502 Geesthacht, Zimmer 407, während der Dienststunden einsehen.
Geesthacht, den 05.12.2011
Dr. Volker Manow
Bürgermeister