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Gebührensatzung über die Sondernutzung an öffentlichen Straßen (PDF, 25 kB, 27.09.2023)
Gebührensatzung über die Sondernutzung an öffentlichen Straßen
Aufgrund
· des § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein in der Fassung vom 23.07.1996 (GVOBl. Schl.-H. 1996, S. 529; 1997, S. 350), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25.06.2002 (GVOBl. Schl.-H. 2002, S. 126)
· der §§1 und 6 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein in der Fassung vom 22.07.1996 (GVOBl. Schl.-H. 1996, S. 564), zuletzt geändert durch Gesetz vom 06.02.2001 (GVOBl. Schl.-H. 2001, S. 14)
· des § 26 des Straßen- u. Wegegesetzes des Landes Schleswig-Holstein in der Fassung vom 02.04.1996 (GVOBl. Schl.-H. 1996, S. 413), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23.01.1998 (GVOBl. Schl.-H. 1998, S. 37/58)
· des § 6 der Satzung über die Sondernutzung an öffentlichen Straßen in der Stadt Geesthacht vom 18. Dezember 2002
wird nach Beschlussfassung durch die Ratsversammlung der Stadt Geesthacht vom
06. Dezember 2002 folgende Gebührensatzung erlassen:
§ 1
Gegenstand, Entstehung und Fälligkeit der Gebühr
(1) Für die Sondernutzung an öffentlichen Straßen im Sinne des § 1 der Satzung über die Sondernutzung an öffentlichen Straßen werden Gebühren nach dieser Gebührensatzung erhoben.
(2) Die Gebührenpflicht entsteht
1. mit der Erteilung der Sondernutzungserlaubnis;
2. bei unbefugter Sondernutzung mit dem Beginn des Gebrauchs der öffentlichen Straße.
(3) Die Gebühr wird mit der Erteilung der Erlaubnis, spätestens jedoch innerhalb von 14 Tagen nach Erlaubniserteilung fällig und ist zu entrichten bei
1. auf Zeit erlaubten Sondernutzungen für deren Dauer;
2. auf Widerruf erlaubten Sondernutzungen für das laufende Kalenderjahr.
(4) Bei unbefugter Sondernutzung wird für deren Dauer die Gebühr mit Zugang der Zahlungsaufforderung (nachträglicher Erlaubnisbescheid) bei dem Gebührenschuldner sofort fällig.
(5) Eine Sicherheitsleistung kann bei der Erlaubniserteilung verlangt werden.
(6) Die Gebühr ist eine öffentlich-rechtliche Geldforderung, die bei Zahlungsverzug im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben wird.
§ 2
Gebührenschuldner
(1) Zur Zahlung der Gebühren ist verpflichtet,
1. der Antragsteller;
2. der Sondernutzungsberechtigte (Erlaubnisnehmer), auch wenn er den Antrag nicht selbst gestellt hat oder sein Rechtsnachfolger;
3. derjenige, der eine Sondernutzung in eigenem Namen tatsächlich ausübt oder in seinem Interesse ausüben lässt;
4. wer Eigentümer einer Einrichtung oder Anlage ist, die der Ausübung einer Sondernutzung dient;
5. wer Eigentümer eines Anliegergrundstückes ist, von dem eine Sondernutzung ausgeht.
(2) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.
§ 3
Gebührenfreiheit, Stundung, Niederschlagung/ Herabsetzung und Erlass
(1) Keine Sondernutzungsgebühren werden erhoben für:
1. Sondernutzungen nach § 7 Abs. 1 und 2 der Satzung über Sondernutzung an öffentlichen Straßen in der Stadt Geesthacht;
2. Sondernutzungen zur Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben;
3. Tätigkeiten von politischen Parteien im Sinne des Parteiengesetzes und deren Jugendverbänden (z.B. Werbung vor öffentlichen Wahlen), unabhängige Bewerber, Wählergruppen im Sinne des Gemeinde- u. Kreiswahlgesetz, für die Werbung durch Großtafeln, Stellschilder, Stehpulte und Informationsstände sowie für das Verteilen von Flugblättern, Handzetteln oder sonstigen Schriften politischen Inhalts. Entsprechendes gilt für Sozialwahlen, für politisch orientierte Veranstaltungen, für kulturelle u. sportliche Veranstaltungen, gesellschaftliche Gruppierungen, die gemeinnützige Zwecke verfolgen, Bürgerinitiativen, Gewerkschaften, Kirchen und sonstige Religionsgemeinschaften (auch Weltanschauungsvereinigungen) des öffentlichen Rechts. Sofern gewerbliche Zwecke verfolgt werden, findet diese Regelung keine Anwendung.
4. Aufstellungen von Denkmälern, Plastiken oder anderen Kunstgegenständen;
5. Fernsprechhäuschen der Telekom, Briefkästen der Deutschen Post AG, Polizei-, Feuermelder, Autorufsäulen, Anlagen des örtlichen Alarmdienstes, Fahrplantafeln für den Betrieb des öffentlichen Buslinienverkehrs;
6. Aufstellen von Blumenkübeln, Fahrradständern, Dekorationsgegenständen etc. die zur Belebung und Gestaltung des Stadtbildes beitragen und mit denen keine Werbung verbunden ist;
7. kurzfristige Lagerung von Sperrmüll unter Ausschluss einer Gefährdung/ Behinderung von Verkehrsteilnehmern (max. Lagerungsdauer 1 Tag);
8. Durchführung von Musikdarbietungen auf öffentlichem Grund der Stadt Geesthacht im Rahmen des § 2 Abs. 4 der Satzung über die Sondernutzung an öffentlichen Straßen in der Stadt Geesthacht;
9. Sondernutzungen städtischer Einrichtungen, die keinem wirtschaftlichen Zweck dienen.
(2) Im Übrigen kann eine Gebührenbefreiung gewährt werden, wenn im Einzelfall an der Sondernutzung ein öffentliches Interesse, ein besonderes städtisches Interesse besteht oder die Sondernutzung einem gemeinnützigen Zweck dient. Der Begriff der Gemeinnützigkeit ist nicht nur im steuerrechtlichen Sinne auszulegen. Sofern seitens der Erlaubnisbehörde an einer bestehenden Gemeinnützigkeit des Antragstellers bzw. der geplanten Veranstaltung Zweifel bestehen, kann die gebührenfreie Erteilung der Sondernutzungserlaubnis von der Vorlage eines geeigneten Nachweises für die Gemeinnützigkeit abhängig gemacht werden.
(3) Stellt die Erhebung einer Sondernutzungsgebühr nach der Lage des Einzelfalls für den Gebührenschuldner eine besondere Härte dar, kann die Stadt Geesthacht auf schriftlichen Antrag hin den geschuldeten Betrag stunden/ eine Ratenzahlung einräumen, oder die fällige Gebühr ganz oder teilweise erlassen. Der Antrag auf Stundung/ Ratenzahlung, Herabsetzung bzw. Erlass der Gebühren ist innerhalb von 14 Tagen nach Erteilung der Sondernutzungserlaubnis zu stellen. Die Bestimmungen der Dienstanweisung der Stadt Geesthacht für die Stundung, Niederschlagung und den Erlass von Forderungen in der jeweils geltenden Fassung sind entsprechend anzuwenden.
(4) Für die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis in den Fällen des Absatzes 1 werden keine Verwaltungsgebühren erhoben.
§ 4
Gebührenbemessung
(1) Bemessungsgrundlagen für die Berechnung der Gebühr sind
1. die örtliche Lage;
2. die Zeitdauer, Art und Ausmaß der Einwirkung auf die Straße und den Gemeingebrauch;
3. der wirtschaftliche Vorteil aus der Sondernutzung.
(2) Die Höhe der Gebühr ergibt sich aus der Anlage zu dieser Gebührensatzung. Soweit in dieser Anlage keine Mindestgebühr festgelegt ist, wird eine Mindestgebühr i.H.v. 5,00 EUR erhoben. Die Gebühr berechnet sich je angebrochener Zeiteinheit nach Tages-, Wochen-, Monats- oder Jahressätzen gemäß der Anlage zu dieser Gebührensatzung. Bei der Berechnung ist der für den Gebührenschuldner jeweils günstigste Satz anzuwenden, soweit entsprechende Sätze in der Anlage vorgesehen sind.
(3) Ist eine Nutzungsart in der Anlage zu dieser Gebührensatzung nicht enthalten, richtet sich die entsprechende Gebühr nach einer in der Anlage aufgeführten vergleichbaren Sondernutzung. Ist eine vergleichbare Nutzungsart nicht vorhanden, so ist eine Gebühr zwischen 0,10 – 500,00 EUR zu erheben. Die Gebühr wird in diesem Fall innerhalb des vorgenannten Gebührenrahmens nach folgenden Gesichtspunkten bemessen:
· Art und Ausmaß der Einwirkung auf die Straße und den Gemeingebrauch
· wirtschaftliches Interesse des Gebührenschuldners an der Sondernutzung.
§ 5
Gebührenberechnung
(1) Bei der Berechnung der Gebühr werden angefangene Meter, Quadratmeter und Tage voll gerechnet. Zur beanspruchten Standfläche für die Sondernutzung rechnet gem. § 1 Abs. 2 der Satzung über Sondernutzung auch die Fläche, welche durch Überspannungen (z.B. durch Sonnenschirme) oder durch die von Verkaufsfahrzeugen zur Öffnung des Verkaufsraumes genutzten Klappen über dem Straßenkörper in Anspruch genommen wird.
(2) Bei Gebühren, die auf tägliche oder wöchentliche Nutzung abstellen, tritt bei kürzerer Nutzungsdauer keine Gebührenermäßigung ein. Bei jährlichen Gebühren werden für angefangene Kalenderjahre anteilige Gebühren erhoben. Jeder angefangene Monat wird mit einem Zwölftel des Jahresbetrages berechnet.
(3) Alle Gebühren werden auf volle Eurobeträge aufgerundet.
§ 6
Gebührenerstattung
(1) Wird die Sondernutzung aus Gründen, die der Gebührenschuldner zu vertreten hat, widerrufen, so besteht kein Anspruch auf Erstattung der Gebühren.
(2) Wird die Sondernutzungserlaubnis nicht oder nicht mehr ausgeübt, besteht für den Zeitraum bis zum Erlöschen der Erlaubnis kein Anspruch auf Erstattung der Gebühren.
(3) Widerruft die Stadt Geesthacht die Sondernutzungserlaubnis aus Gründen, die der Gebührenschuldner nicht zu vertreten hat, so werden ihm auf schriftlichen Antrag die im voraus entrichteten Gebühren anteilmäßig (entsprechend der Zeit bis zur Wirksamkeit des Widerrufs) erstattet. Der Antrag kann nur innerhalb eines Monats nach erfolgtem Widerruf der Sondernutzung gestellt werden.
(4) Beträge unter 10,00 EUR werden nicht erstattet.
(5) Weitergehende Ersatzansprüche sind ausgeschlossen.
§ 7
Verwaltungsgebühren
(1) Die Vorschriften über die Erhebung von Verwaltungsgebühren sind mit Ausnahme der Regelung in § 3 Abs. 4 dieser Satzung auf die Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen anzuwenden.
(2) Das Recht der Stadt, nach § 21 Abs. 2 Satz 2 StrWG Kostenersatz sowie Vorschüsse und Sicherheiten zu verlangen, wird durch die nach der Gebührentabelle zu dieser Satzung bestehende Gebührenpflicht oder Gebührenfreiheit für Sondernutzungen nicht berührt.
§ 8
Verarbeitung personenbezogener Daten
(1) Zur Festsetzung, Einziehung und Vollstreckung der Gebühren nach dieser Satzung ist die Verarbeitung folgender Daten gem. §§ 13 i.V.m. 11 Landesdatenschutzgesetz (LDSG) vom 09.02.2000 (GVOBl. Schl.-H., S. 169) in der jeweils geltenden Fassung zulässig:
· Namen
· Vornamen
· Anschrift
· Telekommunikationsnummern
· Bankverbindung
der Gebührenschuldner gemäß § 2 dieser Satzung.
(2) Zur Feststellung unbekannter Gebührenschuldner gemäß § 2 dieser Satzung ist darüber hinaus die Verarbeitung folgender Daten gem. §§ 13 i.V.m. 11 LDSG zulässig:
· Namen
· Vornamen
· Anschrift
· Telekommunikationsnummern
eines als Gebührenschuldner in Betracht kommenden Betriebsinhabers, Grundstückseigentümers bzw. dinglich Berechtigten oder einer sonstigen Person, sowie diesbezügliche Grundstücks-, Grundbuch- und Flurstücksbezeichnungen.
Sobald der Gebührenpflichtige feststeht bzw. feststeht, dass der vermutete Gebührenpflichtige nicht als Gebührenschuldner in Betracht kommt, sind die nicht mehr erforderlichen Daten gem. § 28 Abs. 2 Nr. 2 LDSG zu löschen.
(3) Die Daten werden – neben der Erhebung bei dem Gebührenschuldner gem. § 2 – aus folgenden Unterlagen erhoben:
· gewerbliche Anmeldungen
· beim Katasteramt geführtem Liegenschaftskataster
· den beim Grundbuchamt geführten Grundbüchern
· Meldedateien
· den bei der Bauaufsichtsbehörde geführten Bauakten.
§ 9
Personenbezeichnung
Die Bezeichnung von Personen in dieser Satzung gilt für Frauen und Männer gleichermaßen.
§ 10
Inkrafttreten
Diese Gebührensatzung tritt am Tag nach ihrer amtlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung für die Sondernutzung an öffentlichen Straßen in der Stadt Geesthacht vom 12.09.1985 außer Kraft.
Geesthacht, den 18. Dezember 2002
Ingo Fokken
Bürgermeister
Diese Satzung ist wiedergegeben in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 03.09.2012