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Satzung für das „Seniorenzentrum am Katzberg – Städtisches Alten- und Pflegeheim (PDF, 9 kB, 06.06.2023)

 

Satzung für das "Seniorenzentrum am Katzberg" - Städt. Alten- und Pflegeheim -

Aufgrund der §§ 27, 34, 35, 39, Gemeindeordnung Schleswig-Holstein (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Juli 1996, zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Dezember 1997, hat die Ratsversammlung der Stadt Geesthacht in ihrer Sitzung am 14.02.2003 die folgende Satzung beschlossen:

§ 1
Rechtsnatur, Name

1. Das städt. Alten- und Pflegeheim der Stadt Geesthacht wird nach Maßgabe dieser Satzung als Einrichtung ohne eigene Rechtspersönlichkeit geführt unter der Bezeichnung

Seniorenzentrum am Katzberg

- städtisches Alten- und Pflegeheim –

mit Sitz in Geesthacht

2. Das Seniorenzentrum ist eine Einrichtung i.S. d. § 101 Abs. 2 Nr. 2 der Gemeindeordnung Schleswig-Holstein (GO). Es wird als eigenbetriebsähnliche Einrichtung nach den Vorschriften der Eigenbetriebsverordnung Schleswig-Holstein in der Fassung vom 29. Dezember 1996 geführt.

§ 2
Gemeinnützigkeit

1. Die Einrichtung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ (§§ 51 ff.) der Abgabenordnung (AO). Zweck der Einrichtung ist die Förderung der Altenhilfe. Dieser Zweck wird insbesondere verwirklicht durch den Betrieb und die Unterhaltung eines Alten- und Pflegeheims.

2. Die Einrichtung ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel der Einrichtung dürfen nur für deren satzungsmäßige Zwecke und zeitnah verwandt werden. Rücklagen dürfen nur unter den Voraussetzungen des § 58, Nrn. 6 u. 7 AO gebildet werden.

3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Einrichtung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

4. Im Falle der Auflösung der Einrichtung oder bei Wegfall ihres bisherigen Zwecks fällt das Vermögen an die Stadt Geesthacht, die es unmittelbar und ausschließlich zu verwenden hat.

5. Die Stadt Geesthacht erhält keinerlei Zuwendung aus den Mitteln der Einrichtung.

§ 3
Träger der Einrichtung

Die Leitung der Einrichtung obliegt der Stadt Geesthacht als Träger. Die Zuständigkeit der Selbstverwaltungsgremien ergibt sich aus der Eigenbetriebsverordnung sowie aus der erlassenen Dienstanweisung in der derzeit gültigen Fassung.

§ 4
Wirtschaftsführung

Für die Einrichtung wird ein Wirtschaftsplan (Erfolgsplan, Vermögensplan und Stellenübersicht) aufgestellt. Das Wirtschaftsjahr ist das Kalenderjahr.
Die Einrichtung wird als Sondervermögen der Stadt Geesthacht verwaltet und nachgewiesen.

§ 5
Rechnungswesen

Die Einrichtung führt ihre Rechnung nach den Regeln der doppelten kaufmännischen Buchführung. Die Gliederung des Kontenplans sowie Art und Umfang der Kosten- und Leistungsrechnung richten sich nach der Pflegebuchführungsverordnung (PBV) und den dazu erlassenen besonderen Vorschriften.

§ 6
Kassenführung

Für die Kassenführung des Seniorenzentrums ist ein Sonderkonto eingerichtet. Einzelheiten werden durch eine Dienstanweisung geregelt.

§ 7
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am ... in Kraft.

Geesthacht, den
Stadt Geesthacht

Ingo Fokken
Bürgermeister
 

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