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Satzung der Stadt Geesthacht über den Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungsanlage (Rumpfsat (PDF, 19 kB, 01.04.2023)
Satzung über den Anschluss an die öffentliche Wasserversorgung (Rumpfsatzung)
Aufgrund der §§ 4 und 17 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein i.d.F. vom 2. April 1990 (GVOBl. Schl.-H. S. 159) hat die Ratsversammlung der Stadt Geesthacht in ihrer Sitzung am 9.9.1994 die nachfolgende Satzung beschlossen:
§ 1
Allgemeines
(1) Der Stadt Geesthacht ist die öffentliche Wasserversorgung gem. § 2 der Gemeindeordnung als Selbstverwaltungsaufgabe zugewiesen. Die Erfüllung dieser Aufgabe erfolgt durch die "Stadtwerke Geesthacht GmbH", nachfolgend "Stadtwerke" genannt.
Für den Anschluss an die Anlagen der Stadtwerke und deren Benutzung gelten die nachfolgenden Regelungen.
(2) Die Stadt Geesthacht begrüßt ausdrücklich die Errichtung von Regenwassernutzungsanlagen und unterstützt sie durch entsprechende Förderungsgrundsätze.
§ 2
Grundstück und Grundstückseigentümer
(1) Grundstück im Sinne dieser Satzung ist jedes räumlich zusammenhängende und einem gemeinsamen Zweck dienende Grundeigentum desselben Eigentümers, das eine selbständige wirtschaftliche Einheit bildet, auch wenn es sich um mehrere Grundstücke oder Teile von Grundstücken im Sinn des Grundbuchrechts handelt. Rechtlich verbindliche planerische Festlegungen sind zu berücksichtigen.
(2) Die in dieser Satzung für Grundstückseigentümer erlassenen Vorschriften gelten auch für Erbbauberechtigte oder ähnlich zur Nutzung eines Grundstücks dinglich Berechtigte. Von mehreren dinglich Berechtigten ist jeder berechtigt und verpflichtet; mehrere Berechtigte haften als Gesamtschuldner.
§ 3
Anschluss- und Benutzungsrecht
(1) Jeder Eigentümer eines im Gebiet der Stadt Geesthacht liegenden Grundstücks ist berechtigt, den Anschluss seines Grundstücks an die Wasserversorgungsanlagen der Stadtwerke und die Belieferung mit Leitungswasser in Trinkwasserqualität nach Maßgabe der Satzung sowie den Abschluss eines Versorgungsvertrages mit den Stadtwerken zu verlangen.
(2) Das Anschluss- und Benutzungsrecht erstreckt sich nur auf solche Grundstücke, die durch eine Versorgungsleitung der Stadtwerke erschlossen werden.
Die Grundstückseigentümer können unbeschadet weiterer bundes- oder landesgesetzlicher Vorschriften nicht verlangen, dass eine neue Versorgungsleitung hergestellt oder eine bestehende Versorgungsleitung - mit Ausnahme der Herstellung oder Änderung einer Hausanschlussleitung - geändert wird.
(3) Der Anschluss eines Grundstücks an eine bestehende Versorgungsleitung kann durch die Stadt Geesthacht versagt werden, wenn die Wasserversorgung wegen der Lage des Grundstücks oder aus sonstigen technischen oder betrieblichen Gründen den Stadtwerken erhebliche Schwierigkeiten bereitet oder besondere Maßnahmen erfordert, insbesondere auch einen Kostenaufwand erfordert, der außer Verhältnis zum Nutzen der Maßnahme steht.
(4) Das Anschluss- und Benutzungsrecht besteht auch in den Fällen der Abs. 2 und 3, sofern der Grundstückseigentümer sich verpflichtet, die mit dem Bau und Betrieb zusammenhängenden Kosten zu übernehmen und auf Verlangen Sicherheit zu leisten.
(5) Die Stadt Geesthacht kann das Benutzungsrecht in begründeten Einzelfällen ausschließen oder einschränken, soweit nicht die Bereitstellung von Wasser in Trinkwasserqualität erforderlich ist. Dies gilt auch für die Vorhaltung von Löschwasser.
§ 4
Anschlusszwang
(1) Die Eigentümer von Grundstücken, auf denen Wasser gebraucht wird, sind verpflichtet, diese Grundstücke an die Wasserversorgungsanlagen der Stadtwerke anzuschließen und mit den Stadtwerken einen privatrechtlichen Versorgungsvertrag zu schließen, wenn die Grundstücke an eine öffentliche Straße (Weg, Platz) mit einer betriebsfertigen Versorgungsleitung grenzen oder ihren unmittelbaren Zugang zu einer solchen Straße durch einen Privatweg haben.
(2) Der Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungsanlage und jede Änderung des Hausanschlusses ist vom Grundstückseigentümer unter Benutzung eines bei den Stadtwerken erhältlichen Vordrucks für jedes Grundstück zu beantragen. Der Antrag muss enthalten:
a) die Beschreibung der auf dem Grundstück geplanten Anlage; der Beschreibung ist eine Grundskizze beizufügen.
b) den Namen des zugelassenen Einrichters, durch den die Einrichtung innerhalb des Grundstücks ausgeführt werden soll.
c) die Beschreibung der Gewerbebetriebe, für die auf dem Grundstück Leitungswasser verwendet werden soll;
d) die Verpflichtungserklärung des Eigentümers, die Kosten für die Herstellung des Anschlusses, insbesondere auch die Wiederherstellungskosten im öffentlichen Verkehrsraum mit zu übernehmen.
(3) Befinden sich auf einem Grundstück mehrere Gebäude zum dauernden Aufenthalt von Menschen, so ist jedes Gebäude anzuschließen.
§ 5
Befreiung vom Anschlusszwang
Von der Verpflichtung zum Anschluss und Abschluss des Versorgungsvertrages wird der Grundstückseigentümer auf Antrag befreit, wenn der Anschluss ihm aus besonderen Gründen auch unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Gemeinwohls nicht zugemutet werden kann. Der Antrag auf Befreiung ist unter Angabe der Gründe schriftlich bei den Stadtwerken einzureichen, die diesen zur Entscheidung an die Stadt Geesthacht weiterleiten.
§ 7 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend.
§ 6
Benutzungszwang
Auf Grundstücken, die an die Wasserversorgungsanlagen der Stadtwerke angeschlossen sind, ist der gesamte Bedarf an Trink- und Betriebswasser im Rahmen des Benutzungsrechts (§ 3) ausschließlich aus dieser Anlage zu decken (Benutzungszwang). Zur Bedarfsdeckung sind die Grundstückseigentümer und alle Benutzer der Grundstücke verpflichtet. Auf Verlangen der Stadt Geesthacht haben die Grundstückseigentümer, Haushaltsvorstände und Leiter der Betriebe die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die Einhaltung der Vorschriften zu sichern.
§ 7
Befreiung vom Benutzungszwang
(1) Von der Verpflichtung zur Benutzung wird der Grundstückseigentümer von der Stadt Geesthacht auf Antrag befreit, wenn die Benutzung ihm aus besonderen Gründen auch unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Gemeinwohls nicht zugemutet werden kann.
(2) Die Stadt Geesthacht kann dem Grundstückseigentümer darüber hinaus auf Antrag die Möglichkeit einräumen, den Bezug auf einen von ihm gewünschten Verbrauchszweck oder auf einen Teilbedarf zu beschränken, soweit das für die öffentliche Wasserversorgung wirtschaftlich zumutbar ist und nicht andere Rechtsvorschriften oder Gründe der Volksgesundheit entgegenstehen.
(3) Der Antrag auf Befreiung oder Teilbefreiung ist unter Angabe der Gründe schriftlich bei den Stadtwerken einzureichen, die diesen dann an die Stadt Geesthacht zur Entscheidung weiterleiten. Die Befreiung kann befristet, unter Bedingungen, Auflagen und Widerrufsvorbehalt erteilt werden.
(4) Der Grundstückseigentümer hat den Stadtwerken vor Errichtung einer Eigengewinnungsanlage (z. B. Brunnen, Regenwassernutzungsanlagen) Mitteilung zu machen. Er hat durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass von seiner Eigengewinnungsanlage keine Rückwirkungen in das öffentliche Wasserversorgungsnetz möglich sind.
§ 8
Art der Versorgung
Die Art der Versorgung und weitere Lieferbedingungen werden durch Allgemeine Wasserlieferungsbedingungen (Geschäftsbedingungen) und Entgeltregelungen der Stadtwerke auf der Grundlage der "Verordnung über die Allgemeinen Bedingungen für die Versorgung mit Wasser" (AVB Wasser-V) vom 20.6.1980 geregelt.
§ 9
Zutrittsrecht
Der Grundstückseigentümer bzw. Wohnungsinhaber hat dem mit einem Ausweis versehenen Beauftragten der Stadtwerke den Zutritt auf das Grundstück, in sein Gebäude und den freien Zutritt zu den in § 11 AVB Wasser-V genannten Einrichtungen zu gestatten, soweit dies für die Prüfung der technischen Einrichtungen, zur Wahrnehmung sonstiger Rechte und Pflichten nach dieser Satzung, insbesondere zur Ablesung oder zur Ermittlung der Grundlagen für die Gebührenbemessung, erforderlich ist.
§ 10
Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig gem. § 134 Abs. 5 der Gemeindeordnung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- entgegen § 4 dieser Satzung gegen den Anschlusszwang verstößt,
- entgegen § 6 dieser Satzung gegen den Benutzungszwang verstößt,
- entgegen § 7 Abs. 4 dieser Satzung den Stadtwerken vor Errichtung einer Eigengewinnungsanlage keine Mitteilung macht oder nicht durch geeignete Maßnahmen sicher¬stellt, dass von seiner Eigengewinnungsanlage keine Rückwirkungen in das öffentliche Wasserversorgungsnetz möglich sind.
- oder einer aufgrund dieser Satzung ergangenen vollziehbaren Anordnung zuwiderhandelt.
Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.
§ 11
Anordnungen für den Einzelfall, Zwangsmittel
(1) Die Stadt Geesthacht kann zur Erfüllung der nach dieser Satzung bestehenden Verpflichtungen Anordnungen für den Einzelfall erlassen.
(2) Für die Erzwingung der in dieser Satzung vorgeschriebenen Handlungen, eines Duldens oder Unterlassens gelten die Vorschriften des Schleswig-Holsteinischen Landesverwaltungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung.
§ 12
Inkrafttreten
(1) Die Satzung tritt am 19.8.1993 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Satzung der Stadt Geesthacht über den Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungsanlage - Wasserleitung - und über die Abgabe von Wasser - öffentliche Wasserversorgung - vom 7.1.1982 außer Kraft.
Geesthacht, den 28. Oktober 1994
Husmann
Erster Stadtrat