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Satzung über die Bildung von Beiräten (PDF, 620 kB, 31.05.2023)

 

Satzung der Stadt Geesthacht über die Bildung von Beiräten

Aufgrund der §§ 4, 47 d und 47 e der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.7.1996 (GVOBl. Schl.-H. S. 529) wird nach Be­schlussfassung durch die Ratsversammlung vom 13. Febr. 1998 folgende Satzung zur Bil­dung von sonstigen Beiräten erlassen: 
   
I   Allgemeine Vorschriften 
   
§ 1 - Bildung von Beiräten
 
Zur Wahrnehmung der Interessen gesellschaftlich bedeutsamer Gruppen werden für den Bereich der Stadt Geesthacht folgende Beiräte gebildet:
 
                        -           Seniorenbeirat
 
                        -           Beirat für Natur und Umwelt
 
                        -           Frauenbeirat
                  
                        -           Wirtschaftsbeirat
 
Die Beiräte unterstützen im Rahmen ihrer jeweiligen Aufgabenbereiche die Organe der Stadt in ihrem Wirken. Sie sind über alle wichtigen Angelegenheiten, die ihre Gruppe betref­fen, nach nähe­rer Bestimmung durch die Geschäftsordnung der Ratsversammlung zu unterrichten und erhalten auf Anforderung von der Verwaltung die für ihre Arbeit notwendi­gen Unterlagen. 
  
§ 2
Rechtsstellung
 
1.         Beiräte sind weder Organe der Stadt noch Teil der Stadtverwaltung. Sie sind deshalb nicht berechtigt, Erklärungen, Zusicherungen oder ähnliches, die Außenwirkung haben, im Namen der Stadt abzugeben. Ihre Arbeit ist unabhängig, parteipolitisch neutral und konfessionell nicht gebunden.
 
2.         Die Mitglieder der Beiräte sind ehrenamtlich tätig. Regelungen über Entschädigung für ehren­amtliche Tätigkeit trifft die Hauptsatzung der Stadt Geesthacht.
 
3.         Die Sitzungen der Beiräte sind öffentlich. § 46 Abs. 7 GO gilt entsprechend.
 
4.         Der Beirat kann in Angelegenheiten, welche die von ihm vertretene gesellschaftlich bedeutsame Gruppe betreffen, Anträge an die Ratsversammlung und die Ausschüsse stellen. Die oder der Vorsitzende des Beirats oder ein von ihr oder ihm beauftragtes Mitglied des Beirats kann nach dessen Beschlussfassung an den Sitzungen der Ratsversammlung und der Ausschüsse in Angelegenheiten, die die von ihm vertretene gesellschaftlich bedeutsame Gruppe betreffen, teilnehmen, das Wort verlangen und Anträge stellen. 
  
§ 3
Finanzbedarf/Raumbedarf
 
1.         Die Stadt stellt den Beiräten im Rahmen der Budgetberatungen ausreichend Mittel für die Ge­schäftsführung zur Verfügung.
 
2.         Räume für Sitzungen der Beiräte, ihrer Vorstände und für Sprechstunden werden auf Wunsch nach näherer Absprache zur Verfügung gestellt. 
   
§ 4
Geschäftsordnung
 
1.         Für die Regelung der inneren Angelegenheiten der Beiräte gelten die Bestimmungen der Ge­schäftsordnung der Ratsversammlung - insbesondere die Vorschriften für Aus­schüsse -sinnge­mäß.
 
2.         Die Beiräte sind berechtigt, ergänzende Regelungen zu treffen, soweit die Gemein­deordnung, die Hauptsatzung der Stadt, diese Satzung oder die Geschäftsordnung der Ratsversammlung keine Regelungen enthalten. Die ergänzenden Regelungen bedür­fen der Zustimmung des Hauptaus­schusses. 
  
II   Spezielle Vorschriften
 
A Seniorenbeirat
 
§ 5 - Aufgaben
 
1.         Der Seniorenbeirat vertritt die besonderen Interessen der Geesthachter Seniorinnen und Se­nioren und setzt sich für deren Belange ein.
 
2.         Er berät, informiert, gibt praktische Hilfe und regt Initiativen zur Selbsthilfe unter den Seniorinnen und Senioren an.
 
3.         Der Seniorenbeirat hält Sprechstunden ab, leistet Öffentlichkeitsarbeit und erstellt jähr­lich einen Tätigkeitsbericht.
 
4.         Zu den Aufgaben des Seniorenbeirates gehören insbesondere beratende Stellung­nahmen und Emp­fehlungen für die Ratsversammlung und deren Ausschüsse in allen Angelegenheiten, die ältere Bürgerinnen und Bürger betreffen. 
   
§ 6
Wahlberechtigung/Wählbarkeit
 
1.         Der Seniorenbeirat besteht aus 15 gewählten Mitgliedern.
 
2.         Die Wahl ist in einer Briefwahl durchzuführen.
 
3.         Wahlberechtigt sind alle Personen, die das 60. Lebensjahr vollendet haben oder im Jahr der Wahl vollenden werden, seit mindestens drei Monaten mit Hauptwohnsitz in Geesthacht gemeldet und nicht nach § 4 des Gemeinde- und Kreiswahlgesetzes vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.
 
4.         Wählbar sind alle Wahlberechtigten, die das 60. Lebensjahr vollendet haben oder im Jahr der Wahl vollenden werden, seit mindestens sechs Monaten mit Hauptwohnsitz in Geesthacht gemel­det und nicht nach § 6 des Gemeinde- und Kreiswahlgesetzes von der Wählbarkeit ausge­schlossen sind.
 
Nicht wählbar sind Mitglieder der Ratsversammlung, Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Stadtverwaltung, Vorstandsmitglieder der Wohlfahrtsverbände auf Orts- und Kreisebene, Vor­standsmitglieder der Parteien auf Orts- und Kreisebene und bürgerli­che Mitglieder der Aus­schüsse. 
  
§ 7
Wahlzeit
 
1.         Die Wahlzeit des Seniorenbeirates beträgt vier Jahre. Sie beginnt mit der Bestätigung der Wahl und endet mit der Bestätigung des neuen Seniorenbeirates durch den Hauptausschuss. Die erste Wahlperiode nach dieser Satzung beginnt am 1.1.2000.
 
2.         Spätestens einen Monat nach der Wahl tritt der Seniorenbeirat zu seiner konstituieren­den Sitzung zusammen. Er wird durch die Bürgervorsteherin oder den Bürgervorsteher einberufen.
 
3.         Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Beiratsmitgliedes rückt die Kandidatin oder der Kandidat mit der höchsten Stimmenzahl auf der Nachrückerliste nach. 
   
§ 8
Wahlverfahren
 
1.         Die Wahltermine werden öffentlich bekannt gemacht.
 
2.         Für das Wahlverfahren sind die von der Stadtverwaltung erstellten Vordrucke zu ver­wenden.
 
3.         Kandidatenvorschläge werden aus dem Kreis der Wahlberechtigten eingereicht. Eine schriftli­che Einverständniserklärung der Kandidatinnen und Kandidaten ist erforderlich, sofern sie ihre Kandidatur nicht selbst einreichen. Einer Unterschriftensammlung zu den einzelnen Vor­schlägen bedarf es nicht.
 
4.         Zugelassen werden nur Wahlvorschläge, die - ggf. mit der erforderlichen Einverständ­niserklä­rung - spätestens sechs Wochen vor dem Wahltag bei der Stadtverwaltung vorliegen. Über die Zulassung entscheidet der Gemeindewahlleiter. Die zugelassenen Wahlvorschläge werden in al­phabetischer Reihenfolge geordnet und auf einem Stimmzettel zusammengefasst.
 
5.         Im übrigen gelten für das Wahlverfahren die Bestimmungen des Gemeindewahlrechts sinngemäß, soweit diese Satzung keine abweichenden Regelungen enthält.
 
6.         Gewählt wird im Briefwahlverfahren. Jede oder jeder Wahlberechtigte erhält von der Stadtver­waltung die Wahlunterlagen, die bis zum Wahltag, 16.00 Uhr, in der Stadt­verwaltung oder den sonstigen vorher bestimmten Wahllokalen eingegangen oder ab­gegeben bzw. in die Wahlurne ein­geworfen sein müssen. Verspätet eingehende Stimmzettel nehmen an der Auszählung nicht teil.
 
7.         Jede oder jeder Wahlberechtigte hat bis zu 15 Stimmen, von denen nur jeweils eine Stimme einer Bewerberin oder einem Bewerber gegeben werden kann.
 
8.         Die Stimmenzählung ist öffentich. Sie wird vom Wahlvorstand durchgeführt, der aus fünf Personen besteht. Die Mitglieder des Wahlvorstandes werden durch den Gemeindewahlleiter berufen.
 
9.         Gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhält. Ergibt sich beim letzten zu wählenden Mitglied des Seniorenbeirates eine Stimmengleichheit, so entscheidet das Los, das die oder der Vor­sitzende des Wahlvorstandes zieht. Entsprechend der Stimmenzahl bil­den die übrigen Kandidat­innen und Kandidaten eine Nachrückerliste. Nach Beendi­gung der Auszählung stellt der Wahl­vorstand das Wahlergebnis fest.

10.       Sollten sich 15 oder weniger Bewerberinnen oder Bewerber zur Kandidatur bereit erklären, findet kein Wahlvorgang statt. In diesem Fall werden alle zugelassenen Kandidatinnen und Kandidaten durch den Hauptausschuss bestimmt. Sie bilden dann den Seniorenbeirat. 
   
§ 9
Vorstand
 
1.         Die Beiräte wählen bei der konstituierenden Sitzung aus ihrer Mitte einen Vorstand.
 
2.         Der Vorstand besteht aus:
 
-           der/dem Vorsitzenden
 
-           der/dem stellvertretenden Vorsitzenden
 
-           dem/der Schriftführer/in
 
-           dem/der Kassenführer/in
 
In den Vorstand können bei Bedarf zusätzlich bis zu drei Beisitzerinnen oer Beisitzer ge­wählt werden.
 
3.         Der Vorstand führt die Beschlüsse des Beirates aus und kann in wichtigen und grund­legenden Angelegenheiten nur dann selbständig tätig werden, wenn aus zeitlichen Gründen die Einberu­fung des gesamten Beirates nicht möglich ist (Eilentscheidung).
 
4.         Die Vorsitzende oder der Vorsitzende vertritt den Beirat nach außen.
 
5.         Die Kassenführerin bzw. der Kassenführer ist für die finanziellen Angelegenheiten des Beira­tes zuständig. Sie/er verwaltet die Einnahmen und tätigt die Ausgaben, die für eine ord­nungsgemäße Geschäftsführung im Rahmen der zur Verfügung stehenden Mittel notwendig ist. Über Einnahmen und Ausgaben, die über die normale Geschäfts­führung hinausgehen, beschließt der Beirat.
 
6.         Mitglieder des Vorstandes können mit Zweidrittelmehrheit der Beiratsmitglieder abge­wählt werden. 
   
B Beirat für Natur und Umwelt
 
§ 10
Aufgaben
 
1.         Der Beirat ist unabhängiger Vertreter der Natur und Umwelt. Seine Aufgaben sind die sachkun­dige Begleitung aller Vorhaben, die sich auf die Natur, die Landschaft und die Umwelt aus­wirken, die Entwicklung von Konzepten, die langfristig Natur, Landschaft und Umwelt erhalten sollen und die Förderung des allgemeinen Umweltbewusstseins.
 
Der Beirat informiert und berät Verwaltung und Selbstverwaltung in allen Umweltfra­gen. Dar­über hinaus informiert er die Bürgerinnen und Bürger im Rahmen seiner ei­genverantwortlichen Öffentlichkeitsarbeit.
Der Beirat ist aus der Sicht der Stadt Geesthacht den Trägern öffentlicher Belange gleichge­stellt.
 
2.         Der Beirat erstellt unter Federführung der oder des Vorsitzenden jährlich einen Tätig­keits­bericht. 
  
§ 11
Wahlberechtigung/Wählbarkeit
 
1.         Der Beirat für Natur und Umwelt besteht aus höchstens 9, mindestens 5 Mitgliedern
 
2.         Die Mitglieder sollen ausschließlich nach ihrer fachlichen Qualifikation ausgewählt wer­den. Sie sollen in Geesthacht wohnen oder arbeiten.
 
Nicht wählbar sind Mitglieder der Ratsversammlung, bürgerliche Mitglieder der Aus­schüsse und Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter der Stadtverwaltung.
Treten Hinderungsgründe für die Wählbarkeit nach erfolgter Wahl ein, erlischt die Mit­glied­schaft im Beirat.
 
3.         Spätestens drei Monate vor der Wahl ist durch amtliche Bekanntmachung auf die Neubildung des Beirates hinzuweisen und unter Nennung der Kriterien um Bewerbun­gen zu bitten. 
  
§ 12
Wahlzeit
 
1.         Die Wahlzeit des Beirates für Natur und Umwelt beträgt fünf Jahre. Die erste Wahlpe­riode nach dieser Satzung beginnt am 1.6.1998.
 
2.         Der Beirat tritt unverzüglich nach seiner Wahl zur konstituierenden Sitzung zusammen. Er wird durch die Bürgervorsteherin oder den Bürgervorsteher einberufen.
 
3.         Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Beiratsmitgliedes bleibt der Sitz zunächst frei. Sinkt die Mitgliederzahl unter 6, muss, ansonsten kann eine Ersatzwahl stattfinden. § 11 gilt entspre­chend. 
   
§ 13
Wahlverfahren
 
Die Wahl des Beirates für Natur und Umwelt erfolgt durch die Ratsversammlung im Meist­stimmenver­fahren nach § 40 Abs. 3 GO.
Es sollen mehr Vorschläge vorgelegt werden, als Wahlstellen zu vergeben sind. Über die Zulassung der Vorschläge entscheidet der ’Umweltausschuss“ auf Vorschlag der Verwal­tung. 
  
§ 14
Vorsitz
 
1.         Der Beirat für Natur und Umwelt wählt bei der konstituierenden Sitzung aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine stellvertretende Vorsitzende oder einen stell­vertretenden Vorsitzenden.
 
2.         Die oder der Vorsitzende führt die Beschlüsse des Beirates aus und vertritt den Beirat nach außen.
 
3.         Die Vorsitzende oder der Vorsitzende und die stellvertretende Vorsitzende oder der stellver­tretende Vorsitzende können mit Zweidrittelmehrheit der Beiratsmitglieder ab­gewählt werden. 
   
C Frauenbeirat
 
§ 15
Aufgaben
 
1.         Der Frauenbeirat vertritt die besonderen Interessen der Geesthachter Frauen. Seine Aufgaben sind die sachkundige Begleitung aller Vorhaben, die sich für Frauen als wichtig erweisen, die Entwicklung von Konzepten, die langfristig Perspektiven für die Frauen in Geesthacht auf- und ausbauen sollen und die Förderung des allgemeinen Frauenbewusstseins.
 
Der Frauenbeirat informiert und berät Verwaltung und Selbstverwaltung in allen Frau­enfragen. Darüber hinaus informiert er die Bürgerinnen und Bürger im Rahmen seiner eigenverantwortli­chen Öffentlichkeitsarbeit.
 
2.         Der Frauenbeirat erstellt unter Federführung der Vorsitzenden jährlich einen Tätig­keitsbe­richt. 
  
§ 16
Wahlberechtigung/Wählbarkeit
 
1.         Der Frauenbeirat besteht aus höchstens 9, mindestens 5 Frauen.
 
2.         Wählbar sind Geesthachter Frauen, die sich nachweislich durch berufliche oder ehren­amtliche Tätigkeiten für Frauenprobleme eingesetzt haben.
 
Nicht wählbar sind Mitglieder der Ratsversammlung, bürgerliche Mitglieder der Aus­schüsse und Mitarbeiterinnen der Stadtverwaltung.
Treten Hinderungsgründe für die Wählbarkeit nach erfolgter Wahl ein, erlischt die Mit­glied­schaft im Beirat.
 
3.         Spätestens drei Monate vor der Wahl ist durch amtliche Bekanntmachung auf die Neubildung des Beirates hinzuweisen und unter Nennung der Kriterien um Bewerbun­gen zu bitten. 
   
§ 17
Wahlzeit
 
1.         Die Wahlzeit des Frauenbeirates beträgt 5 Jahre. Die erste Wahlperiode nach dieser Satzung beginnt am 1.6.1998.
 
2.         Der Beirat tritt unverzüglich nach seiner Wahl zur konstituierenden Sitzung zusammen. Er wird durch die Bürgervorsteherin oder den Bürgervorsteher einberufen.
 
3.         Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Beiratsmitgliedes bleibt der Sitz zunächst frei. Sinkt die Mitgliederzahl unter 6, muss, ansonsten kann eine Ersatzwahl stattfinden. § 16 gilt ent­sprechend. 
  
§ 18
Wahlverfahren
 
Die Wahl des Frauenbeirates erfolgt durch die Ratsversammlung im Meiststimmenverfahren nach § 40 Abs. 3 GO.
Es sollen mehr Vorschläge vorgelegt werden, als Wahlstellen zu vergeben sind. Über die Zulassung der Vorschläge entscheidet der Hauptausschuss auf Vorschlag der Gleichstel­lungsbeauftragten. 
   
§ 19
Vorsitz 
  
1.         Der Frauenbeirat wählt bei der konstituierenden Sitzung aus seiner Mitte eine Vorsit­zende und eine stellvertretende Vorsitzende.
 
2.         Die Vorsitzende führt die Beschlüsse des Beirates aus und vertritt den Beirat nach au­ßen.
 
3.         Die Vorsitzende und die stellvertretende Vorsitzende können mit Zweidrittelmehrheit der Bei­ratsmitglieder abgewählt werden. 


D Wirtschaftsbeirat

§ 20
Aufgaben

1.          Der Wirtschaftsbeirat hat die Aufgabe, die Ratsversammlung, die Ausschüsse und die Verwaltung bei der Vorbereitung und Umsetzung wichtiger Angelegenheiten der örtlichen Wirtschaft zu beraten und zu begleiten.

2.          Er dient als Bindeglied zwischen den städtischen Gremien und ortsansässigen Unternehmen und fördert die Zusammenarbeit der Stadt mit den Institutionen und Organisationen dieser Bereiche.

3.          Ideen und Vorschläge zur Optimierung der Entwicklung des Wirtschafts- und Wissenschaftsstandortes Geesthacht werden durch den Wirtschaftsbeirat eingebracht.

4.          Der Beirat erstellt unter Federführung der oder des Vorsitzenden jährlich einen Tätigkeitsbericht.

§ 21
Wahlberechtigung/ Wählbarkeit

1.          Der Wirtschaftsbeirat besteht aus höchstens 9, mindestens 5 gewählten Mitgliedern.

2.          Die Mitglieder sollen ausschließlich nach Ihrer fachlichen Qualifikation ausgewählt werden. Sie sollen in Geesthacht wohnen oder arbeiten.

           Nicht wählbar sind Mitglieder der Ratsversammlung, Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter der Stadtverwaltung und bürgerliche
           Mitglieder der Ausschüsse. Treten Hinderungsgründe für die Wählbarkeit nach erfolgter Wahl ein, erlischt die Mitgliedschaft im Beirat.

3.          Spätestens drei Monate vor der Wahl ist durch amtliche Bekanntmachung auf die Neubildung des Wirtschaftsbeirates hinzuweisen und unter Nennung der Kriterien um Bewerbungen zu bitten.

§ 22
Wahlzeit

1.          Die Wahlzeit des Wirtschaftsbeirates beträgt 5 Jahre. Die erste Wahlperiode nach dieser Satzung beginnt am 01.01.2017

2.          Der Beirat tritt unverzüglich nach seiner Wahl zur konstituierenden Sitzung zusammen. Er wird durch die Bürgervorsteherin/ den Bürgervorsteher einberufen.

3.          Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Mitgliedes bleibt der Sitz zunächst frei. Sinkt die Mitgliederzahl unter 6, muss, ansonsten kann eine Ersatzwahl stattfinden.
             § 21 gilt entsprechend.

§ 23
Wahlverfahren

1.         Die Wahl des Wirtschaftsbeirates erfolgt durch die Ratsversammlung im Meiststimmenverfahren nach § 40 Abs. 3 GO. Es sollen mehr Wahlvorschläge vorgelegt werden, als Wahlstellen zu vergeben sind.  

2.          Über die Zulassung der Wahlvorschläge entscheidet der Hauptausschuss auf Vorschlag der Verwaltung.

§ 24
Vorsitz

1.          Die Mitglieder des Wirtschaftsbeirates wählen in ihrer ersten Sitzung eine Vorsitzende/ einen Vorsitzenden und eine Stellvertreterin/ einen Stellvertreter aus ihrer Mitte.

2.          Die oder der Vorsitzende führt die Beschlüsse des Beirates aus und vertritt den Beirat nach außen.

3.          Die oder der Vorsitzende und die Stellvertreterin oder der Stellvertreter können mit Zweidrittelmehrheit der Beiratsmitglieder abgewählt werden.
   
III  Inkrafttreten
 
Die Satzung tritt ab 1.4.1998 in Kraft. 
   
Geesthacht, den 19. Febr. 1998 
 
     Walter
Bürgermeister 
  
Diese Satzung ist wiedergegeben in der Fassung der 3. Änderungssatzung vom 21.09.2016

 

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