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Geschäftsordnung Ratsversammlung (PDF, 369 kB, 05.10.2024)
Geschäftsordnung für die Ratsversammlung
Die Ratsversammlung der Stadt Geesthacht hat aufgrund des § 34 Abs. 2 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein in der Fassung vom 28. Februar 2003 durch Beschluss vom 11.04.2003 folgende
G E S C H Ä F T S O R D N U N G
erlassen.
§ 1
Pflicht zur Teilnahme an Sitzungen
(1) Die Mitglieder der Ratsversammlung sind zur Teilnahme an den Sitzungen der Ratsversammlung verpflichtet. Darüber hinaus haben sie und die Beirätinnen oder Beiräte an den Sitzungen derjenigen Ausschüsse teilzunehmen, denen sie durch Wahl angehören.
(2) Im Verhinderungsfalle sind die Bürgervorsteherin oder der Bürgervorsteher, die Ausschussvorsitzenden oder das Büro der Ratsversammlung vor der Sitzung zu unterrichten. Eine Verhinderung von über zwei Wochen ist schriftlich mitzuteilen.
§ 2
Pflicht zur Verschwiegenheit
(1) Die Mitglieder der Ratsversammlung und die Beirätinnen und Beiräte sind wie Beamte zur Verschwiegenheit verpflichtet. Sie dürfen die Kenntnis vertraulicher Angelegenheiten nicht unbefugt verwerten. Das gilt auch dann, wenn sie nicht mehr ehrenamtlich tätig sind.
(2) Wer diese Pflicht verletzt, kann nach § 32 i.V. mit § 134 GO zur Verantwortung gezogen werden.
§ 3
Bürgervorsteherin/Bürgervorsteher (§§ 33-37 GO)
(1) Die Bürgervorsteherin oder der Bürgervorsteher führt den Vorsitz in der Ratsversammlung und leitet ihre Geschäfte. Sie oder er hat die Würde und die Rechte der Ratsversammlung zu wahren, ihre Arbeit zu fördern und alle Verhandlungen gerecht und unparteiisch zu leiten. In den Sitzungen sorgt sie oder er für Ordnung und übt das Hausrecht aus.
(2) Die Bürgervorsteherin oder der Bürgervorsteher wird im Falle ihrer oder seiner Verhinderung von ihrer oder seiner ersten Stellvertreterin oder ihrem oder seinem ersten Stellvertreter, ist auch diese oder dieser verhindert, von ihrer oder seiner zweiten Stellvertreterin oder ihrem oder seinem zweiten Stellvertreter vertreten.
(3) Die oder der jeweils amtierende Vorsitzende ist verpflichtet, ihre oder seine Stellvertreterin bzw. ihren oder seinen Stellvertreter von der Verhinderung zu benachrichtigen.
(4) Das Büro der Ratsversammlung hat der Bürgervorsteherin oder dem Bürgervorsteher jede erforderliche Bürohilfe zu leisten.
§ 3 a
Angaben über Berufe (§ 32 Abs. 4 GO)
(1) Sofern dies für die Ausübung des Mandats von Bedeutung sein kann, haben die Mitglieder der Ratsversammlung und der Ausschüsse der Bürgervorsteherin oder dem Bürgervorsteher ihren Beruf sowie andere vergütete oder ehrenamtliche Tätigkeiten mitzuteilen. Der Mitteilungspflicht unterliegen unselbständige Tätigkeiten, selbständige Gewerbeausübungen sowie freie Berufe. Bei mehreren beruflichen Tätigkeiten ist der Schwerpunkt der Tätigkeit anzugeben. Vergütete ehrenamtliche Tätigkeiten sind insbesondere Tätigkeiten als Mitglied eines Organs, einer Gebietskörperschaft, eines Vorstandes, Aufsichtsrates, Verwaltungsrates oder ähnlichen Organs einer Gesellschaft, Genossenschaft, eines in einer anderen Rechtsform betriebenen Unternehmens oder einer Körperschaft, Stiftung und Anstalt des öffentlichen Rechts. Die Anzeige ist der Bürgervorsteherin oder dem Bürgervorsteher spätestens vierzehn Tage nach der konstituierenden Sitzung der Ratsversammlung zuzuleiten. Im Laufe der Wahlperiode eintretende Veränderungen sind unverzüglich anzuzeigen.
(2) Ob der Beruf oder die vergütete oder ehrenamtliche Tätigkeit für die Ausübung des Mandats von Bedeutung sein kann, entscheidet jedes Mitglied der Ratsversammlung und der Ausschüsse in eigener Verantwortung nach pflichtmäßigem Ermessen.
(3) Die Bürgervorsteherin oder der Bürgervorsteher veröffentlicht die Angaben zu Beginn der Wahlzeit in der in der Hauptsatzung vorgesehenen Form für öffentliche Bekanntmachungen. Gleiches gilt für Änderungen während der Wahlzeit.
§ 4
Fraktionen (§ 32 a GO)
(1) Parteien, Wählergruppen und Vereinigungen parteiloser Mitglieder der Ratsversammlung bilden insoweit Fraktionen, als sie die Merkmale von § 32 a erfüllen. Jedes Mitglied der Ratsversammlung kann nur einer Fraktion angehören.
(2) Eine Fraktion muss aus mindestens zwei Mitgliedern der Ratsversammlung bestehen.
(3) Das Bestehen einer Fraktion, ihre Bezeichnung, die Namen der oder des Vorsitzenden, ihrer Stellvertreterin oder seines Stellvertreters und der sonstigen Mitglieder sind der Bürgervorsteherin oder dem Bürgervorsteher unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
(4) Fraktionslose Gemeindevertreter können durch schriftliche Erklärung gegenüber der oder dem Vorsitzenden der Ratsversammlung sich zu einer Fraktion zusammenschließen oder einer Fraktion mit deren Zustimmung beitreten.
(5) Mitglieder einer Fraktion gem. § 32 a (1) Ziffer 1 scheiden aus ihrer Fraktion aus, wenn sie aus ihrer Partei oder Wählergruppe ausscheiden.Mitglieder einer Fraktion gem. § 32 a (1) Ziffer 2 und Absatz 3 können ihre Fraktion durch schriftliche Erklärung gegenüber der oder dem Vorsitzenden der Ratsversammlung verlassen.
(6) Die Fraktionen haben neben ihrer Zuständigkeit im Rahmen der Selbstverwaltung insbesondere die Aufgabe, Sitzungen der Ratsversammlung oder von Ausschüssen vorzubereiten. Es bleibt den Fraktionen überlassen, aus arbeitspraktischen Gründen eine Teilfraktion mit vorbereitenden Aufgaben zu betrauen. Dazu bedarf es jeweils eines Beschlusses der Fraktion oder der Einladung durch die Fraktionsvorsitzende oder den Fraktionsvorsitzenden. Die jeweilige Anwesenheitsliste ist von der oder dem Fraktionsvorsitzenden zu unterschreiben. Beirätinnen oder Beiräte gehören zur Teilfraktion, sobald Angelegenheiten beraten werden, die der Zuständigkeit eines Ausschusses unterliegen, in dem sie Mitglied sind.
(7) Das Büro der Ratsversammlung leistet den Fraktionen zur Vorbereitung der Arbeit in der Ratsversammlung und in den Ausschüssen Bürohilfe, insbesondere im Rahmen der anfallenden Schreibarbeiten.
§ 5
Ältestenrat
(1) Der Ältestenrat besteht aus der Bürgervorsteherin oder dem Bürgervorsteher als Vorsitzende oder als Vorsitzender, den Fraktionsvorsitzenden der in der Ratsversammlung vertretenen Fraktionen oder deren Stellvertreter. Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister, die Erste Stadträtin oder der Erste Stadtrat nehmen beratend an den Sitzungen des Ältestenrates teil.
(2) Der Ältestenrat steht der Bürgervorsteherin oder dem Bürgervorsteher in deren oder dessen Eigenschaft als Vorsitzende oder Vorsitzendem in der Ratsversammlung zur Seite.
(3) Die Bürgervorsteherin oder der Bürgervorsteher ruft den Ältestenrat mit dreitägiger Frist ein. In dringenden Fällen kann die Bürgervorsteherin oder der Bürgervorsteher die Frist verkürzen. Der Ältestenrat kann auch während einer Ratsversammlung einberufen werden.
(4) Jedes Mitglied der Ratsversammlung kann die Bürgervorsteherin oder den Bürgervorsteher ersuchen, den Ältestenrat einzuberufen. Mit Ausnahme des in Abs. 3, letzter Satz, erwähnten Falles bedarf es dazu einer schriftlichen Begründung.
§ 6
Einberufung der Ratsversammlung (§ 34 GO)
(1) Die Ratsversammlung wird spätestens zum 30. Tage nach Beginn der Wahlzeit von der oder dem bisherigen Vorsitzenden einberufen. Im übrigen ist sie durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden einzuberufen, so oft es die Geschäftslage erfordert, mindestens jedoch einmal im Vierteljahr.
(2) Die Ratsversammlung ist unverzüglich, jedoch spätestens innerhalb von drei Werktagen einzuberufen, wenn es ein Drittel der gesetzlichen Zahl der Mitglieder der Ratsversammlung oder die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister unter Angabe des Beratungsgegenstandes verlangen.
§ 7
Ladungsfrist / Tagesordnung (§ 34 GO)
(1) Die Ladungsfrist zur ordentlichen Ratsversammlung beträgt acht Tage. In begründeten Ausnahmefällen kann die Ladungsfrist bis auf 24 Stunden gekürzt werden (außerordentliche Ratsversammlung), es sei denn, dass ein Drittel der gesetzlichen Zahl der Mitglieder der Ratsversammlung widerspricht.
(2) Die oder der Vorsitzende muss eine Angelegenheit auf die Tagesordnung setzen, wenn es die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister oder ein Drittel der gesetzlichen Zahl der Mitglieder der Ratsversammlung, der Hauptausschuss, ein Ausschuss oder eine Fraktion verlangt.
Die Ratsversammlung kann die Tagesordnung um dringende Angelegenheiten erweitern; der Beschluss bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl der Mitglieder der Ratsversammlung.
(3) Jedes Mitglied der Ratsversammlung und die Beirätinnen oder Beiräte erhalten mit der Einladung eine Tagesordnung und Abschriften der Vorlagen.
Die zu den Beratungsgegenständen gehörenden Akten und Unterlagen werden während der Ladungsfrist im Büro der Ratsversammlung ausgelegt und können von den Mitgliedern der Ratsversammlung unter Beachtung des § 30 GO eingesehen werden.
(4) Den Vertretern der Presse mit Presseausweis können mit Einwilligung der Bürgervorsteherin oder des Bürgervorstehers Abschriften der Tagesordnung und der Vorlagen, die in öffentlicher Sitzung behandelt werden sollen, drei Tage vor der Sitzung übergeben werden. Die Beratungsunterlagen sind um Ausführungen aus nichtöffentlichen Sitzungen zu kürzen.
Die gleichen Unterlagen liegen zum selben Zeitpunkt zur Einsichtnahme in der Stadtbücherei aus.
(5) Ort, Tag, Stunde und Tagesordnung der Sitzungen sind öffentlich bekannt zu machen. Beratungspunkte, die in nichtöffentlicher Sitzung beraten werden sollen, sind unter einer allgemeinen Bezeichnung aufzuführen.
§ 8
Teilnahme von Personen, die nicht der
Ratsversammlung angehören (§ 36 GO)
(1) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister nimmt an den Sitzungen der Gemeindevertretung teil.
Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister ist verpflichtet, der Ratsversammlung und einzelnen Ratsvertreterinnen oder –vertretern zu allen Selbstverwaltungsaufgaben sowie zu den Aufgaben zur Erfüllung nach Weisung Auskunft zu erteilen; sie oder er kann sich hierbei vertreten lassen, wenn nicht eine Fraktion oder ein Drittel der gesetzlichen Zahl der Mitglieder der Ratsversammlung widerspricht. Der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister ist auf Wunsch das Wort zu erteilen. Sie oder er kann zu den Tagesordnungspunkten Anträge stellen.
(2) Die Teilnahme städtischer Bediensteter an den Sitzungen der Ratsversammlung regelt die Bürgervorsteherin oder der Bürgervorsteher im Einvernehmen mit der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister.
(3) Die Ratsversammlung kann beschließen, Einwohner, die vom Beratungsgegenstand betroffen sind und Sachkundige anzuhören. In der Anhörung können diese ihre Auffassung zu dem Beratungsgegenstand darlegen.Erfolgt die sich an die Anhörung anschließende Beratung und Beschlussfassung in nichtöffentlicher Sitzung, so haben die Einwohner sowie Sachkundigen zuvor den Sitzungsraum zu verlassen. Auf Antrag eines Mitgliedes kann die Ratsversammlung beschließen, die Anhörung zu beenden.
(4) An einer Sitzung der Ratsversammlung kann jeder als Zuhörer teilnehmen, soweit Sitzplätze zur Verfügung stehen. Gruppen über zehn Personen sollen sich vorher im Büro der Ratsversammlung anmelden. Die Verwendung von Tonträgern durch Zuhörer der Ratsversammlung ist untersagt.
(5) Den Pressevertretern werden gegen Vorlage eines gültigen Presseausweises besondere Plätze angewiesen. Die Absicht, Tonträger zu verwenden, ist der Bürgervorsteherin oder dem Bürgervorsteher vorher anzuzeigen.
§ 9
Öffentlichkeit der Sitzungen (§ 35 GO)
(1) Die Sitzungen der Ratsversammlung sind öffentlich.
(2) Die Öffentlichkeit ist auszuschließen, wenn überwiegende Belange des öffentlichen Wohls oder berechtigte Interessen einzelner es erfordern. Über den Ausschluss der Öffentlichkeit beschließt die Ratsversammlung allgemein oder im Einzelfall. Antragsberechtigt sind die Mitglieder der Ratsversammlung und die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister. Der Beschluss bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder der Ratsversammlung. Über den Antrag auf Ausschluss der Öffentlichkeit wird in nichtöffentlicher Sitzung beraten und entschieden; ohne Beratung über den Antrag wird in öffentlicher Sitzung entschieden.
(3) Nach Ausschluss der Öffentlichkeit dürfen außer den Mitgliedern der Ratsversammlung die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister, die Erste Stadträtin oder der Erste Stadtrat, Vertreter der Kommunalaufsichtsbehörde, die Protokollführerin oder der Protokollführer an der Sitzung teilnehmen. Andere städtische Bedienstete dürfen nur verbleiben, wenn die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister ihre Anwesenheit wünscht und die Ratsversammlung nicht widerspricht.
(4) Alle anderen Personen hat die Bürgervorsteherin oder der Bürgervorsteher aus dem Sitzungssaal und aus den Räumen, in denen ein Abhören der Sitzung möglich sein könnte, zu verweisen.
(5) In nichtöffentlicher Sitzung gefasste Beschlüsse sind nach Wiederherstellung der Öffentlichkeit, spätestens in der nächsten Sitzung, bekannt zu geben, wenn nicht überwiegende Belange des öffentlichen Wohls oder berechtigte Interessen einzelner entgegenstehen.
§ 10
Sitzordnung
Die Sitzordnung regelt die Bürgervorsteherin oder der Bürgervorsteher nach Anhörung des Ältestenrates. Dabei hat sie oder er darauf zu achten, dass die Mitglieder einer Fraktion zusammensitzen. Dem Wunsche von fraktionslosen Mitgliedern der Ratsversammlung, bei einer bestimmten Fraktion zu sitzen, soll die Bürgervorsteherin oder der Bürgervorsteher möglichst nachkommen.
§ 11
Tagesordnung
(1) Für die Tagesordnung der Ratsversammlung ist folgende Reihenfolge vorzusehen:
a) Eröffnung der Sitzung durch die Bürgervorsteherin oder den Bürgervorsteher,
b) Feststellung der Anwesenheit und Beschussfähigkeit,
c) Einwohnerfragestunde,
d) Genehmigung der Tagesordnung und evtl. Beschlussfassung über nichtöffentliche Sitzungsteile,
e) Genehmigung der Niederschrift über die letzte Sitzung,
f) Bericht über die Durchführung der in der letzten Sitzung gefassten Beschlüsse zu Anträgen von Fraktionen oder Mitgliedern der Ratsversammlung,
g) Mitteilungen der Bürgervorsteherin oder des Bürgervorstehers,
h) Mitteilungen der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters,
i) Beantwortung von Anfragen durch die Bürgermeisterin oder den Bürgermeister,
j) Anträge von Fraktionen oder Mitgliedern der Ratsversammlung,
k) Vorlagen der Ausschüsse,
l) Dringlichkeitsvorlagen
m) Anfragen,
n) Verschiedenes,
o) Nichtöffentlicher Teil
p) Schließung der Sitzung durch die Bürgervorsteherin oder den Bürgervorsteher.
(2) Die Reihenfolge der Tagesordnung kann die Ratsversammlung mit einfacher Mehrheit ändern. Die Reihenfolge kann die Bürgervorsteherin oder der Bürgervorsteher ändern, wenn kein Mitglied der Ratsversammlung widerspricht.
(3) Wird die Ratsversammlung aus einem besonderen Anlass einberufen oder ist über die Verabschiedung der Haushaltssatzung zu beraten, soll mit Ausnahme der Punkte a, b, d und o nach Abs. 1 außerdem kein weiterer Punkt in die Tagesordnung aufgenommen werden. Das gilt nicht bei Vorlagen, die unmittelbar mit der Haushaltssatzung zusammenhängen oder bei besonders dringenden Beschlüssen.
§ 12
Beschlussfähigkeit der Ratsversammlung (§ 38 GO)
(1) Die Ratsversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der gesetzlichen Zahl ihrer Mitglieder anwesend ist und die Bürgervorsteherin oder der Bürgervorsteher die Beschlussfähigkeit festgestellt hat. Die Ratsversammlung gilt danach als beschlussfähig, bis die oder der Vorsitzende der Ratsversammlung auf Antrag die Beschlussunfähigkeit feststellt. Die Antragstellerin oder der Antragsteller zählt zu den Anwesenden. Die Beschlussunfähigkeit muss ohne Antrag festgestellt werden, wenn weniger als ein Drittel der gesetzlichen Zahl der Mitglieder der Ratsversammlung anwesend sind.
(2) Ist eine Angelegenheit wegen Beschlussunfähigkeit der Ratsversammlung zurückgestellt worden und wird die Ratsversammlung zur Verhandlung über denselben Gegenstand zum zweiten Male einberufen, so ist sie beschlussfähig, wenn mindestens drei stimmberechtigte Mitglieder der Ratsversammlung anwesend sind. Bei der zweiten Ladung muss auf diese Vorschrift hingewiesen werden.
§ 13
Vorlagen und Anträge
(1) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister kann Vorlagen und Anfragen unmittelbar einbringen, soweit nicht Ausschüsse für die Entscheidung zuständig sind..
(2) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister, ein Drittel der gesetzlichen Zahl der Gemeindevertreterinnen und –vertreter, der Hauptausschuss, ein Ausschuss oder eine Fraktion sowie nach der Beschlussfassung eines Beirats dessen Vorsitzende oder Vorsitzenden oder ein von ihr oder ihm beauftragtes Mitglied des Beirats kann verlangen, dass eine Angelegenheit auf die Tagesordnung gesetzt wird. Anträge sollen nur zu Sachbereichen gestellt werden, die in die Zuständigkeit der kommunalen Selbstverwaltung fallen.
(3) Vorlagen zur Tagesordnung, die Anträge enthalten, sowie Anträge von Mitgliedern der Ratsversammlung nach Abs. 2 müssen schriftlich erläutert werden.
Der Antrag ist so zu fassen, dass er als Beschluss übernommen werden kann.
Soweit der Sachverhalt nicht schon aus der Bezeichnung der Angelegenheit oder aus dem Beschlussentwurf hervorgeht, soll er in der Erläuterung in kürzester Form erscheinen, wenn nötig, soll die Erläuterung auch das Für und Wider des Beschlussentwurfes enthalten. Ist die Angelegenheit durch Gesetz oder andere Rechtsgrundlagen geregelt, sind diese anzuführen.
(4) Anträge nach Abs. 2 müssen mindestens zwölf Tage vor der Sitzung bei der Bürgervorsteherin oder beim Bürgervorsteher eingereicht werden.
§ 14
Dringlichkeitsvorlagen
(1) Über Vorlagen, die nicht auf der Tagesordnung stehen, kann nur beraten und beschlossen werden, wenn sie vor Eintritt in die Tagesordnung eingebracht worden sind und die Ratsversammlung die Dringlichkeit mit einer Mehrheit von zwei Dritteln ihrer gesetzlichen Mitgliederzahl beschlossen hat.
(2) Die Bürgervorsteherin oder der Bürgervorsteher reiht die Dringlichkeitsvorlage in die Tagesordnung ein. Widerspricht ein Mitglied der Ratsversammlung, so entscheidet die Ratsversammlung über die Einreihung.
(3) Über die Einsetzung von Ausschüssen kann die Ratsversammlung nur beschließen, wenn die damit im Zusammenhang stehende Angelegenheit auf der Tagesordnung gestanden hat.
§ 15
Erweiterungs- und Änderungsanträge
(1) Liegen Erweiterungs- oder Änderungsanträge vor, ist zunächst über diese und dann über den Grundantrag zu beschließen.
(2) Bei mehreren Erweiterungs- oder Änderungsanträgen wird zuerst über denjenigen Antrag abgestimmt, der am meisten vom ursprünglichen Antrag abweicht. Handelt es sich um Anträge von finanzieller Auswirkung, wird zuerst über denjenigen abgestimmt, der mehr Ausgaben oder weniger Einnahmen zur Folge hat.
(3) Anträge auf Verweisung in einen Ausschuss und Anträge auf Vertagung gehen allen erwähnten Anträgen vor.
(4) Über Zweifelsfälle in der Abstimmungsfolge entscheidet die Bürgervorsteherin oder der Bürgervorsteher.
§ 16
Vertagungs- und Schlussanträge
(1) Ein Beschluss ist bis zur nächsten ordentlichen Sitzung vertagt, wenn sich die Ratsversammlung mit mehr als der Hälfte ihrer anwesenden Mitglieder dafür ausspricht.
(2) Jedes Mitglied der Ratsversammlung kann den Schluss der Beratung beantragen.
(3) Die Bürgervorsteherin oder der Bürgervorsteher gibt den Schlussantrag, den Antragsteller und die noch nicht erledigten Wortmeldungen bekannt. Bevor über den Schlussantrag abgestimmt wird, erteilt die Bürgervorsteherin oder der Bürgervorsteher nur noch einer Rednerin oder einem Redner für und einer Rednerin oder einem Redner gegen den Schlussantrag das Wort.
(4) Wird der Schlussantrag angenommen, so erklärt die Bürgervorsteherin oder der Bürgervorsteher die Beratung für beendet und lässt über die beratene Angelegenheit beschließen. Bei Ablehnung wird die Beratung fortgesetzt.
§ 17
Kleine und Große Anfragen
(1) Jedes Mitglied der Ratsversammlung ist berechtigt, unter Punkt "Anfragen" der Tagesordnung von der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister Auskunft über bestimmte, bezeichnete Tatsachen zu verlangen.
Sie können unter Punkt "Anfragen" in den Sitzungen der Ratsversammlung mündlich vorgetragen oder mindestens zwölf Tage vor der Sitzung schriftlich eingebracht werden. Die in der Ratsversammlung mündlich vorgetragene Anfrage ist schriftlich zu Protokoll zu geben.
(2) Die Anfragen müssen kurz sein und sich jeweils nur auf eine Angelegenheit beziehen.
(3) Sofern die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister die mündlich gestellte Anfrage nicht direkt oder die schriftlich gestellte Anfrage nicht in der Sitzung beantworten können, ist der Fragestellerin oder dem Fragesteller in der nächsten Sitzung zu antworten.
Die Beantwortung erfolgt mündlich; die Fragestellerin oder der Fragesteller und die Fraktionen erhalten eine Kopie der Antworten der Verwaltung.
(4) Die Anfragen und Antworten werden nicht erörtert. Die Fragestellerin oder der Fragesteller hat ein Recht auf Ergänzungsfragen.
(5) Große Anfragen können Fraktionen oder mindestens sechs Mitglieder der Ratsversammlung stellen. Sie sind der Bürgervorsteherin oder dem Bürgervorsteher schriftlich einzureichen. Die Bürgervorsteherin oder der Bürgervorsteher hat den Mitgliedern der Ratsversammlung und der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister Abschriften dieser Anfragen zuzusenden. Diese Anfragen sind auf die Tagesordnung der nächsten Ratsversammlung zu setzen, vorausgesetzt, dass sie achtzehn Tage vorher eingereicht sind. Eine oder einer der Fragesteller erhält vor der Beantwortung das Wort zur Begründung. Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister hat die Großen Anfragen in der Ratsversammlung zu beantworten und die Antwort den Fraktionen schriftlich spätestens zwei Tage vor der Sitzung vorzulegen. Sofern sie oder er dazu nicht in der Lage ist, entscheidet die Ratsversammlung auf Antrag, ob, in welcher Form und bis wann geantwortet werden muss.
Abs. 4 Satz 1 findet bei "Große Anfragen" keine Anwendung.
§ 18
Bericht über die Durchführung gefasster Beschlüsse
(1) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister oder ihre Stellvertreterin oder sein Stellvertreter sollen in der nächsten Ratsversammlung über die Durchführung der Beschlüsse zu den Anträgen der Fraktionen und der Mitglieder der Ratsversammlung Bericht erstatten. Ist das nicht möglich, muss ein Zwischenbescheid erteilt werden.
(2) Der Bericht ist den Mitgliedern der Ratsversammlung mit der Einladung zuzuleiten.
(3) Wird die Berichterstattung für nicht ausreichend erachtet, kann die Ratsversammlung beschließen, den Bericht zur nächsten Sitzung zu ergänzen.
§ 19
Eingaben der Einwohner (§ 16 e GO)
Jeder Einwohner ist berechtigt, sich mit Anregungen und Beschwerden an die Ratsversammlung zu richten. Die Bürgervorsteherin oder der Bürgervorsteher leitet die Eingaben an die Bürgermeisterin oder den Bürgermeister zur Bearbeitung weiter. Über das Ergebnis ist der Bürgervorsteherin oder dem Bürgervorsteher und ggf. den Fraktionen in angemessener Form zu berichten.
§ 20
Einwohnerfragestunde (§ 16 c GO)
(1) Die Einwohnerfragestunde ist Bestandteil der öffentlichen Sitzung der Ratsversammlung. Sie findet nach näherer Bekanntmachung jeweils zu Beginn einer ordentlichen Ratsversammlung statt und soll im Regelfall nicht länger als eine Stunde dauern.
(2) Jede Geesthachter Einwohnerin oder jeder Geesthachter Einwohner, die oder der das 14. Lebensjahr vollendet hat, ist berechtigt, eine Frage und eine Zusatzfrage zu Beratungsgegenständen oder anderen Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft zu stellen und Vorschläge oder Anregungen zu unterbreiten. Hierfür stehen insgesamt 5 Minuten zur Verfügung. Die Fragen, Vorschläge und Anregungen sind sachlich und möglichst kurz vorzutragen und müssen eine kurze Beantwortung ermöglichen.
(3) An Anfragen sind möglich
a) schriftliche Anfragen, die der Bürgervorsteherin oder dem Bürgervorsteher spätestens zwölf Tage vor der Sitzung zur Beantwortung in der Ratsversammlung zuzuleiten sind,
b) Anfragen in der Ratsversammlung, die in der darauffolgenden Sitzung beantwortet werden, sofern nicht sofort geantwortet werden kann. Die Anfragen sind der Bürgervorsteherin oder dem Bürgervorsteher schriftlich zu überreichen.
(4) Die Beantwortung der Fragen erfolgt in der Regel durch die Bürgervorsteherin oder dem Bürgervorsteher nach vorheriger Absprache im Ältestenrat. Ergänzend hierzu können die Einzelvertreter bzw. die Fraktionen durch eine Sprecherin oder einen Sprecher antworten. Nach der Antwort sind Zusatzfragen zulässig, die nach Möglichkeit sofort beantwortet werden sollen. Federführend für die Bearbeitung der Einwohnerfragestunde ist das Büro der Ratsversammlung.
(5) Fragestellerinnen oder Fragesteller haben sich in eine ausliegende Liste einzutragen und dabei den Namen, ihre Anschrift und das Stichwort ihrer Frage anzugeben. Die Reihenfolge der Eintragung ist maßgebend für die Erteilung des Wortes. Die Liste liegt eine halbe Stunde vor Beginn der Ratsversammlung aus.
§ 21
Ablauf der Beratung
(1) Die Ratsversammlung berät und beschließt grundsätzlich in einer Sitzung.
(2) Bei Eintritt in die Beratung über eine Vorlage erteilt die Bürgervorsteherin oder der Bürgervorsteher der Berichterstatterin oder dem Berichterstatter oder einer Antragstellerin bzw. einem Antragsteller nach § 13 Abs. 2 das Wort zur Begründung. Der oder dem Vortragenden oder der bzw. dem Beauftragten der Fraktionen steht ein Schlusswort zu.
(3) Die Berichterstatterin oder der Berichterstatter kann ihren oder seinen Bericht durch Bedienstete der Stadt oder Sachverständige Dritte ergänzen lassen.
(4) Wer zur Sache sprechen will, hat sich nach Aufruf der Angelegenheit durch Handheben zu Wort zu melden. Wortmeldungen gelten nicht mehr, wenn ein Antrag auf Schluss der Debatte oder auf Vertagung angenommen wurde.
(5) Das Wort erteilt die Bürgervorsteherin oder der Bürgervorsteher.
(6) Die Bürgervorsteherin oder der Bürgervorsteher kann von der Reihenfolge der Wortmeldungen abweichen, um erst je eine Rednerin oder einen Redner der verschiedenen Meinungen zu Wort kommen zu lassen oder wenn die Abweichung sonst für die sachgemäße Erledigung oder Gestaltung der Beratung zweckmäßig erscheint. Im Zweifelsfall entscheidet die Ratsversammlung.
(7) Die Bürgervorsteherin oder der Bürgervorsteher kann aus dem gleichen Grunde auch anderen Sitzungsteilnehmern als den Mitgliedern der Ratsversammlung das Wort erteilen. Widerspricht ein Mitglied, so entscheidet die Ratsversammlung.
(8) Der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister ist auf Verlangen jederzeit das Wort zu erteilen.
(9) Hat die Ratsversammlung über eine Angelegenheit beschlossen, so darf dazu in derselben Sitzung nicht mehr das Wort erteilt werden.
§ 22
Begrenzung der Redezeit
(1) Eine Rede soll nicht länger als fünf Minuten dauern. Als Berichterstatter gelten die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister und die Erste Stadträtin oder der Erste Stadtrat im Rahmen ihres Geschäftsbereiches, die Antragsteller bei der erstmaligen Begründung ihres in die Tagesordnung eingebrachten Antrages und die Beauftragten der Fraktionen bei der erstmaligen Begründung von Fraktionsanträgen, Berichterstattern wird eine Redezeit bis zu 15 Minuten eingeräumt.
Spricht eine Rednerin oder ein Redner länger, so kann ihm die Bürgervorsteherin oder der Bürgervorsteher nach einmaliger Ermahnung das Wort entziehen. Ist einer Rednerin oder einem Redner das Wort entzogen, so darf er es zur selben Angelegenheit nicht erneut erhalten.
(2) Keine Rednerin bzw. kein Redner darf während einer Beratung mehr als zweimal zum selben Tagesordnungspunkt sprechen, es sei denn, dass die Ratsversammlung weiteren Reden nicht widerspricht. Änderungs- und Ergänzungsanträge sind im Rahmen des zweimaligen Rederechts zu stellen.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für die Bürgervorsteherin oder den Bürgervorsteher, die Bürgermeisterin oder den Bürgermeister und die Erste Stadträtin oder den Ersten Stadtrat. Bei Haushaltsplanberatungen gibt es keine Begrenzung der Wortmeldungen und der Redezeit.
§ 23
Interessenkollision (§ 32/22 GO)
(1) Sofern ein Ratsmitglied nach § 22 der Gemeindeordnung bei einer Angelegenheit nicht beratend oder entscheidend mitwirken darf, hat es dies der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden vor Beratungsbeginn mitzuteilen.
(2) Ob ein Ausschließungsgrund vorliegt, entscheidet in Zweifelsfällen die Ratsversammlung.
(3) Liegt ein Ausschließungsgrund vor, ist das Ratsmitglied verpflichtet, bei der Beratung und Beschlussfassung über diesen Punkt den Sitzungsraum zu verlassen.
§ 24
Wort zur Geschäftsordnung
(1) Das Wort zur Geschäftsordnung ist jederzeit zu erteilen; es hat sich nur auf die zur Beratung stehende Angelegenheit oder auf die Tagesordnung zu beziehen. Eine Rede darf dadurch nicht unterbrochen werden.
(2) Bemerkungen zur Geschäftsordnung dürfen nicht länger als drei Minuten dauern.
§ 25
Persönliche Bemerkungen
(1) Das Wort zu persönlichen Bemerkungen wird erst nach Schluss der Beratung einer Angelegenheit erteilt. Wird die Beratung vertagt, so können persönliche Bemerkungen erst unmittelbar nach beschlossener Vertagung angebracht werden.
(2) Mit einer persönlichen Bemerkung dürfen nur eigene Ausführungen richtiggestellt und persönliche Angriffe gegen die eigene Person zurückgewiesen werden.
§ 26
Ordnungsrufe
(1) Die Bürgervorsteherin oder der Bürgervorsteher soll jede Rednerin bzw. jeden Redner unterbrechen, um ihn auf die Geschäftsordnung aufmerksam zu machen oder zur Sache zu rufen, wenn sie oder er von der zur Beratung stehenden Angelegenheit abschweift oder sich wiederholt.
(2) Wenn ein Mitglied der Ratsversammlung die Ordnung verletzt, ruft ihn die Bürgervorsteherin oder der Bürgervorsteher "zur Ordnung".
(3) Das Mitglied der Ratsversammlung kann gegen den Ordnungsruf innerhalb eines Monats bei der Bürgervorsteherin oder beim Bürgervorsteher schriftlich Widerspruch einlegen. Die Ratsversammlung entscheidet dann, ob der Ordnungsruf gerechtfertigt war.
(4) Ist eine Rednerin oder ein Redner bei derselben Angelegenheit zweimal zur Sache oder zur Ordnung gerufen worden, so muss die Bürgervorsteherin oder der Bürgervorsteher ihr oder ihm das Wort entziehen. Nach dem ersten Ruf zur Sache oder zur Ordnung hat die Bürgervorsteherin oder der Bürgervorsteher jedoch auf diese Folge hinzuweisen.
(5) Ist einer Rednerin oder einem Redner das Wort entzogen worden, so darf sie oder er es zu derselben Angelegenheit nicht erneut erhalten.
(6) Die Rednerin oder der Redner kann gegen die Entziehung des Wortes sofort, spätestens aber innerhalb eines Monats, bei der Bürgervorsteherin oder beim Bürgervorsteher schriftlich Widerspruch einlegen. Die Ratsversammlung entscheidet dann, ob die Entziehung des Wortes gerechtfertigt war.
§ 27
Ausschluss von Sitzungen (§ 42 GO)
(1) Die Vorsitzende oder der Vorsitzende der Ratsversammlung kann ein Mitglied der Ratsversammlung bei grober Ungebühr oder Verstoß gegen das Gesetz oder die Geschäftsordnung zur Ordnung rufen. Nach dreimaligem Ordnungsruf kann er sie oder ihn von der Sitzung ausschließen. Hat die Vorsitzende oder der Vorsitzende der Ratsversammlung ein Mitglied der Ratsversammlung von der Sitzung ausgeschlossen, so kann er sie oder ihn in der jeweils folgenden Sitzung nach einmaligem Ordnungsruf ausschließen.
(2) Das ausgeschlossene Mitglied der Ratsversammlung hat auf Anordnung der Bürgervorsteherin oder des Bürgervorstehers seinen Platz sofort zu verlassen. Kommt es der Aufforderung nicht nach, so hat die Bürgervorsteherin oder der Bürgervorsteher die Sitzung zu unterbrechen oder aufzuheben.
(3) Die Bürgervorsteherin oder der Bürgervorsteher kann auch andere Sitzungsteilnehmer als Mitglieder der Ratsversammlung bei grober Ungebühr oder wiederholten Zuwiderhandlungen gegen die zur Aufrechterhaltung der Ordnung erlassenen Anordnungen von der laufenden Sitzung ausschließen. Das gleiche gilt für Zuhörerinnen und Zuhörer, die trotz Verwarnung Zeichen des Beifalls oder der Missbilligung geben. Die Bürgervorsteherin oder der Bürgervorsteher kann den Zuhörerraum bei störender Unruhe räumen lassen.
§ 28
Hausrecht der Bürgervorsteherin oder des Bürgervorstehers (§ 37 GO)
(1) Das Hausrecht der Bürgervorsteherin oder des Bürgervorstehers erstreckt sich auf den Sitzungssaal und die von der Ratsversammlung durch die Sitzung in Anspruch genommenen Nebenräume.
(2) Wenn die Sitzung durch Unruhe gestört wird oder Anweisungen zur Aufrechterhaltung der Ordnung wiederholt nicht befolgt werden, kann die Bürgervorsteherin oder der Bürgervorsteher sie unterbrechen oder beenden.
(3) Die Sitzung ist beendet, wenn die Bürgervorsteherin oder der Bürgervorsteher den Platz verlässt, ohne die Leitung der Verhandlung auf eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter zu übertragen.
§ 29
Beschlussfassung (§ 39 GO)
(1) Die Beschlüsse der Ratsversammlung werden, sofern es die Gemeindeordnung nicht anders vorschreibt, mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
(2) Bevor die Ratsversammlung abstimmt, hat die Bürgervorsteherin oder der Bürgervorsteher den Beschlussentwurf auf Verlangen vorzulesen.
(3) Über die Reihenfolge und die Fassung der Beschlussvorschläge kann das Wort zur Geschäftsordnung verlangt werden.
(4) Die Abstimmungen erfolgen in der Regel durch Handaufheben.
(5) Hält die Bürgervorsteherin oder der Bürgervorsteher nach Rücksprache mit der Schriftführerin oder dem Schriftführer das Ergebnis für zweifelhaft oder wird die Feststellung des Abstimmungsergebnisses von einem Mitglied der Ratsversammlung angezweifelt, so ist die Abstimmung zu wiederholen.
(6) Namentlich ist abzustimmen, wenn es die Ratsversammlung auf Antrag eines Mitgliedes der Ratsversammlung beschließt. Bei namentlicher Abstimmung werden die Namen aufgerufen und sowohl diese als auch die Entscheidungen im Protokoll festgehalten.
(7) Auch wenn keine namentliche Abstimmung beschlossen ist, steht es jedem Mitglied der Ratsversammlung frei, seine Entscheidungen unter Anführung des Namens zum Protokoll zu erklären.
(8) Eine geheime Abstimmung ist nur bei Wahlen zulässig.
(9) Die Bürgervorsteherin oder der Bürgervorsteher stellt das Ergebnis jeder Abstimmung fest und verkündet es.
§ 30
Wahlen
Wegen der Durchführung der von der Ratsversammlung vorzunehmenden Wahlen wird auf § 40 GO verwiesen.
§ 31
Schriftführung und Sitzungsniederschrift (§ 41 GO)
(1) Protokollführerin oder Protokollführer für die Sitzungen der Ratsversammlung ist eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter der Stadtverwaltung.
(2) Zur Unterstützung der Bürgervorsteherin oder des Bürgervorstehers und des Protokollführers wählt die Ratsversammlung aus ihrer Mitte eine Schriftführerin oder einen Schriftführer und ihre Stellvertreterin oder seinen Stellvertreter. Die Schriftführerin oder der Schriftführer hat die Rednerliste zu führen und bei der Feststellung der Ergebnisse von Abstimmungen und Wahlen mitzuwirken.
(3) Über jede Sitzung der Ratsversammlung ist nach § 41 GO eine Niederschrift anzufertigen, die folgende Punkte enthalten soll:
a) Ort und Tag der Sitzung, den Zeitpunkt des Beginns einer Unterbrechung und der Beendigung,
b) den Namen der oder des Vorsitzenden, der Protokoll- und der Schriftführerin oder des Protokoll- und des Schriftführers,
c) die Namen der anwesenden Mitglieder der Ratsversammlung,
d) die Namen der entschuldigt und unentschuldigt fehlenden Mitglieder der Ratsversammlung,
e) die Namen der Mitglieder der Ratsversammlung, die wegen Befangenheit an einzelnen Tagesordnungspunkten nicht teilnehmen durften;
die Benennung dieser Punkte,
f) die Namen der sonstigen offiziellen Teilnehmer,
g) die Feststellung der Beschlussfähigkeit,
h) die behandelten Angelegenheiten,
i) die gestellten Anträge,
j) die Beschlüsse und die Ergebnisse von Wahlen (Das Stimmverhältnis ist anzugeben, wenn es festgestellt wurde. Bedurfte der Beschluss einer verstärkten Mehrheit, so ist anzugeben, mit welcher Mehrheit der Beschluss gefasst wurde,
bei namentlichen Abstimmungen ist zu vermerken, wie jedes Mitglied der Ratsversammlung gestimmt hat. Bei Wahlen durch Stimmzettel ist die Zahl der Stimmen für die einzelnen anzugeben. Bei Entscheidungen durch das Los ist die Wahlhandlung zu beschreiben).,
k) in gedrängter Form eine Darstellung des Verhandlungsablaufes,
l) Ordnungsrufe.
(4) Ein Wortprotokoll über den Verlauf der Sitzung oder eines Teiles ist nur anzulegen, wenn es die Ratsversammlung ausdrücklich beschließt.
(5) Zur Unterstützung der Protokollführung in der Ratsversammlung ist ein Tonträger einzusetzen. Die Aufnahme ist jedoch nur für die Fertigung des Protokolls zu verwenden. Die Sitzungsaufzeichnung wird nach der Genehmigung der Niederschrift gelöscht.
(6) Die Niederschrift ist unverzüglich anzufertigen und von der Bürgervorsteherin oder vom Bürgervorsteher, der Schriftführerin oder dem Schriftführer und der Protokollführerin oder dem Protokollführer zu unterzeichnen.
(7) Die Niederschrift ist in der Regel innerhalb von vierzehn Tagen, spätestens drei Tage vor der nächsten Sitzung der Ratsversammlung, jedem Mitglied der Ratsversammlung und der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister zuzustellen. Ein Exemplar ist in der Stadtbücherei zur Einsichtnahme auszulegen.
(8) Erhebt ein Mitglied der Ratsversammlung gegen die Abfassung der Niederschrift Einwendungen, so beschließt die Ratsversammlung, ob die Sitzungsniederschrift berichtigt, ergänzt oder unverändert bleiben soll. Die Einwendungen sind zur Sitzung schriftlich vorzulegen; sie sollen so formuliert sein, dass sie als Beschluss übernommen werden können.
§ 32
Sonstige Unterrichtung der Mitglieder der Ratsversammlung
(1) Jedem Mitglied der Ratsversammlung sind je ein Exemplar der Gemeindeordnung (Textausgabe), der Vorschriftensammlung und Haushaltsplanes für das laufende Rechnungsjahr auszuhändigen. Die Unterlagen sind beim Ausscheiden zurückzugeben.
(2) Beirätinnen oder Beiräte erhalten je ein Exemplar der Hauptsatzung, der Geschäftsordnung und des Haushaltsplanes sowie auf Anforderung die in Ziff. 1 genannten weiteren Unterlagen.
(3) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister hat die Ratsversammlung in ihren Sitzungen über alle wichtigen Verwaltungsangelegenheiten zu unterrichten. Hierzu gehören auch die Anordnungen der Aufsichtsbehörde.
(4) Die Bürgervorsteherin oder der Bürgervorsteher, die Fraktionsvorsitzenden und die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister erhalten die Tagesordnungen und Niederschriften sämtlicher Ausschüsse.
(5) Die Mitglieder der Ratsversammlung und die Beirätinnen oder Beiräte erhalten die Tagesordnungen, Vorlagen und Niederschriften der Ausschüsse, denen sie angehören. Alle sonstigen Mitglieder der Ratsversammlung erhalten die Einladung mit der Tagesordnung, jedoch ohne Sitzungsvorlagen.
§ 33
Ausschüsse - Allgemeines
(1) Die Geschäftsordnung der Ratsversammlung einschließlich der Regelungen zur Einwohnerfragestunde gilt sinngemäß auch für die Sitzungen der Ausschüsse der Ratsversammlung.
(2) Zusammensetzung und Aufgabengebiete der ständigen Ausschüsse werden durch die Hauptsatzung bestimmt. Für vorübergehende Aufgaben können besondere Ausschüsse eingesetzt werden.
(3) Die Sitzungen der Ausschüsse sind öffentlich, soweit die Hauptsatzung nichts anderes bestimmt.
Die Öffentlichkeit ist auszuschließen, wenn überwiegende Belange des öffentlichen Wohls oder berechtigte Interessen einzelner es erfordern. Der Beschluss bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Ausschussmitglieder. Über den Antrag wird in nichtöffentlicher Sitzung beraten und entschieden; ohne Aussprache wird in öffentlicher Sitzung entschieden.
§ 34
Ausschusssitzungen
(1) Die Einberufung zur ersten Sitzung erfolgt spätestens 30 Tage nach der konstituierenden Sitzung der Ratsversammlung durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden.
(2) Ausschüsse sind von der oder dem Vorsitzenden einzuberufen, so oft es die Geschäftslage erfordert.
(3) Die oder der Vorsitzende hat den Ausschuss unverzüglich einzuberufen, wenn es die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister oder ein Drittel der stimmberechtigten Ausschussmitglieder unter Angabe des Beratungsgegenstandes verlangen.
(4) Die Ladungsfrist zur ordentlichen Ausschusssitzung beträgt sieben Tage. Zur außerordentlichen Sitzung beträgt die Ladungsfrist 24 Stunden, sofern nicht ein Drittel der Ausschussmitglieder widerspricht.
(5) Die oder der Vorsitzende setzt die Tagesordnung für die Sitzung des Ausschusses nach Beratung mit der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister fest. Die oder der Vorsitzende muss eine Angelegenheit auf die Tagesordnung setzen, wenn die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister, der Hauptausschuss oder ein Ausschussmitglied dies verlangt.
(6) Die Einladung muss schriftlich erfolgen und Ort, Tag und Stunde der Sitzung sowie die Tagesordnungspunkte enthalten. Die Öffentlichkeit ist von der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister in geeigneter Weise über öffentliche Ausschusssitzungen zu informieren.
(7) Anträge von Ausschussmitgliedern müssen mindestens zwölf Tage vor der Sitzung beim Ausschussvorsitzenden eingereicht werden.
§ 35
Zusätzliche Teilnehmer an Ausschusssitzungen
(1) Die Ausschüsse können beschließen, Sachkundige sowie Einwohner, die von dem Gegenstand der Beratung betroffen sind, anzuhören.
(2) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister ist berechtigt und auf Verlangen verpflichtet, an den Sitzungen der Ausschüsse teilzunehmen. Ihr oder ihm ist auf Wunsch das Wort zu erteilen. Sie oder er kann zu den Tagesordnungspunkten Anträge stellen. Bei der Wahrnehmung der Rechte und Erfüllung der Pflichten kann sich die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister vertreten lassen.
(3) Eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter des jeweiligen Sachgebietes der Verwaltung hat das Protokoll zu führen. Einer Hinzuziehung weiterer städtischer Bediensteter soll entsprochen werden.
§ 36
Ausschussprotokolle
Die von der Verwaltung ernannte Protokollführerin oder der Protokollführer hat von jeder Sitzung ein Beschlussprotokoll mit dem Abstimmungsergebnis, den Namen der Anwesenden und einer kurzen Sachdarstellung anzufertigen. Protokolle werden von der Protokollführerin oder dem Protokollführer und der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden unterschrieben.
§ 37
Auflösung und Neuwahl der Ausschüsse
(1) Die Ratsversammlung kann jederzeit durch Beschluss Ausschüsse auflösen oder Ausschussmitglieder abberufen, soweit sie nicht Kraft Amtes Mitglied des Ausschusses sind.
(2) Scheidet ein Ausschussmitglied aus, folgt eine Neubesetzung nach § 46 (9) in Verbindung mit § 40 (3) GO.
§ 38
Auslegung der Geschäftsordnung
(1) Die Bürgervorsteherin oder der Bürgervorsteher entscheidet über Zweifel bei der Auslegung der Geschäftsordnung, die während einer Sitzung auftreten.
(2) Von der Geschäftsordnung kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn kein Mitglied der Ratsversammlung widerspricht und die Gemeindeordnung oder andere Rechtsbestimmungen nicht entgegenstehen. Wird der Abweichung widersprochen, entscheidet die Ratsversammlung.
§ 39
Inkrafttreten
Diese Geschäftsordnung ist mit ihrer Beschlussfassung in der Ratsversammlung am 11.04.2003 in Kraft getreten.
Geesthacht, den 11.04.2003
Siglinde Porsch
Bürgervorsteherin