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Geschäftsordnung Ratsversammlung (PDF, 369 kB, 05.10.2024)

 

Geschäftsordnung für die Ratsversammlung


Die Ratsversammlung der Stadt Geesthacht hat aufgrund des § 34 Abs. 2 der Gemeindeord­nung für Schleswig-Holstein in der Fassung vom 28. Februar 2003 durch Beschluss vom 11.04.2003 folgende
 
G E S C H Ä F T S O R D N U N G
 
erlassen. 
  
§ 1
Pflicht zur Teilnahme an Sitzungen

 
(1) Die Mitglieder der Ratsversammlung sind zur Teilnahme an den Sitzungen der Ratsversamm­lung verpflich­tet. Darüber hinaus haben sie und die Beirätinnen oder Beiräte an den Sitzungen derjenigen Ausschüsse teil­zu­nehmen, denen sie durch Wahl angehö­ren.
(2) Im Verhinderungsfalle sind die Bürgervorsteherin oder der Bürgervorsteher, die Ausschuss­vorsitzenden oder das Büro der Ratsversammlung vor der Sitzung zu unter­richten. Eine Verhinderung von über zwei Wochen ist schriftlich mitzuteilen.
 
§ 2
Pflicht zur Verschwiegenheit

 
(1) Die Mitglieder der Ratsversammlung und die Beirätinnen und Beiräte sind wie Beamte zur Verschwiegenheit verpflichtet. Sie dürfen die Kenntnis vertraulicher Angelegenheiten nicht unbefugt verwerten. Das gilt auch dann, wenn sie nicht mehr ehrenamtlich tätig sind.
 
(2) Wer diese Pflicht verletzt, kann nach § 32 i.V. mit § 134 GO zur Verantwortung gezogen werden. 
  
§ 3
Bürgervorsteherin/Bürgervorsteher (§§ 33-37 GO)
 
(1) Die Bürgervorsteherin oder der Bürgervorsteher führt den Vorsitz in der Ratsversammlung und leitet ihre Geschäfte. Sie oder er hat die Würde und die Rechte der Ratsversammlung zu wahren, ihre Arbeit zu fördern und alle Verhandlungen gerecht und unparteiisch zu lei­ten. In den Sitzungen sorgt sie oder er für Ordnung und übt das Hausrecht aus.
 
(2) Die Bürgervorsteherin oder der Bürgervorsteher wird im Falle ihrer oder seiner Verhinde­rung von ihrer oder seiner ersten Stellvertreterin oder ihrem oder seinem ersten Stellver­treter, ist auch diese oder dieser verhin­dert, von ihrer oder seiner zweiten Stellvertreterin oder ihrem oder seinem zweiten Stellvertreter vertreten.
 
(3) Die oder der jeweils amtierende Vorsitzende ist verpflichtet, ihre oder seine Stellvertreterin bzw. ihren oder seinen Stellvertreter von der Ver­hinderung zu benachrichtigen.
 
(4) Das Büro der Ratsversammlung hat der Bürgervorsteherin oder dem Bürgervorsteher jede erforderliche Bü­rohilfe zu leisten. 
   
§ 3 a
Angaben über Berufe (§ 32 Abs. 4 GO)
 
(1) Sofern dies für die Ausübung des Mandats von Bedeutung sein kann, haben die Mitglieder der Ratsver­samm­lung und der Ausschüsse der Bürgervorsteherin oder dem Bürgervorste­her ihren Beruf sowie andere vergütete oder ehrenamtliche Tätigkeiten mitzuteilen. Der Mitteilungspflicht unterliegen unselbständige Tätigkeiten, selbständige Gewerbeausübun­gen sowie freie Berufe. Bei mehreren beruflichen Tätigkeiten ist der Schwer­punkt der Tä­tigkeit anzugeben. Vergütete ehrenamtliche Tätigkeiten sind insbesondere Tätigkeiten als Mit­glied eines Organs, einer Gebietskörperschaft, eines Vorstandes, Aufsichtsrates, Ver­waltungsrates oder ähnli­chen Organs einer Gesellschaft, Genossenschaft, eines in einer anderen Rechtsform betriebenen Unterneh­mens oder einer Körperschaft, Stiftung und An­stalt des öffentlichen Rechts. Die Anzeige ist der Bürgervor­steherin oder dem Bürgervor­steher spätestens vierzehn Tage nach der konstituierenden Sitzung der Ratsver­sammlung zuzuleiten. Im Laufe der Wahlperiode eintretende Veränderungen sind unverzüglich anzu­zeigen.
 
(2) Ob der Beruf oder die vergütete oder ehrenamtliche Tätigkeit für die Ausübung des Man­dats von Bedeutung sein kann, entscheidet jedes Mitglied der Ratsversammlung und der Ausschüsse in eigener Verantwortung nach pflichtmäßigem Ermessen.
 
(3)  Die Bürgervorsteherin oder der Bürgervorsteher veröffentlicht die Angaben zu Beginn der Wahlzeit in der in der Hauptsatzung vorgesehenen Form für öffentliche Bekanntmachun­gen. Gleiches gilt für Änderungen wäh­rend der Wahlzeit. 
  
§ 4
Fraktionen (§ 32 a GO)
 
(1) Parteien, Wählergruppen und Vereinigungen parteiloser Mitglieder der Ratsversammlung bilden insoweit Fraktionen, als sie die Merkmale von § 32 a erfüllen. Jedes Mitglied der Ratsversammlung kann nur einer Fraktion angehören.
 
(2) Eine Fraktion muss aus mindestens zwei Mitgliedern der Ratsversammlung bestehen.
 
(3) Das Bestehen einer Fraktion, ihre Bezeichnung, die Namen der oder des Vorsitzenden, ihrer Stellvertreterin oder seines Stellvertreters und der sonstigen Mitglieder sind der Bür­gervorsteherin oder dem Bürgervorsteher unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
 
(4) Fraktionslose Gemeindevertreter können durch schriftliche Erklärung gegenüber der oder dem Vorsitzenden der Ratsversammlung sich zu einer Fraktion zusammenschließen oder einer Fraktion mit deren Zustimmung beitreten.
 
(5) Mitglieder einer Fraktion gem. § 32 a (1) Ziffer 1 scheiden aus ihrer Fraktion aus, wenn sie aus ihrer Partei oder Wählergruppe ausscheiden.Mitglieder einer Fraktion gem. § 32 a (1) Ziffer 2 und Absatz 3 können ihre Fraktion durch schriftliche Er­klärung gegenüber der oder dem Vorsitzenden der Ratsversammlung verlas­sen.
 
(6) Die Fraktionen haben neben ihrer Zuständigkeit im Rahmen der Selbstverwaltung insbeson­dere die Aufgabe, Sitzungen der Ratsversammlung oder von Ausschüssen vorzu­bereiten. Es bleibt den Fraktionen überlassen, aus arbeitspraktischen Gründen eine Teil­fraktion mit vorbereitenden Aufgaben zu betrauen. Dazu bedarf es jeweils eines Beschlus­ses der Fraktion oder der Einladung durch die Fraktionsvorsitzende oder den Fraktions­vor­sitzenden. Die jeweilige Anwesenheitsliste ist von der oder dem Fraktionsvorsitzenden zu unterschreiben. Beirätinnen oder Beiräte gehören zur Teilfraktion, sobald Angelegenheiten beraten werden, die der Zustän­digkeit eines Ausschusses unterliegen, in dem sie Mitglied sind.
 
(7) Das Büro der Ratsversammlung leistet den Fraktionen zur Vorbereitung der Arbeit in der Ratsversammlung und in den Ausschüssen Bürohilfe, insbesondere im Rahmen der anfal­lenden Schreibarbeiten. 
   
§ 5
Ältestenrat
 
(1) Der Ältestenrat besteht aus der Bürgervorsteherin oder dem Bürgervorsteher als Vorsit­zende oder als Vorsit­zender, den Fraktionsvorsitzenden der in der Ratsversammlung ver­tretenen Fraktionen oder deren Stellvertre­ter. Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister, die Erste Stadträtin oder der Erste Stadtrat nehmen beratend an den Sitzungen des Ältes­tenrates teil.
 
(2) Der Ältestenrat steht der Bürgervorsteherin oder dem Bürgervorsteher in deren oder des­sen Eigenschaft als Vorsitzende oder Vorsitzendem in der Ratsversammlung zur Seite.
 
(3) Die Bürgervorsteherin oder der Bürgervorsteher ruft den Ältestenrat mit dreitägiger Frist ein. In dringenden Fällen kann die Bürgervorsteherin oder der Bürgervorsteher die Frist verkürzen. Der Ältestenrat kann auch während einer Ratsversammlung einberufen wer­den.
 
(4) Jedes Mitglied der Ratsversammlung kann die Bürgervorsteherin oder den Bürgervorste­her ersuchen, den Ältestenrat einzuberufen. Mit Ausnahme des in Abs. 3, letzter Satz, er­wähnten Falles bedarf es dazu einer schriftlichen Begründung. 
   
§ 6
Einberufung der Ratsversammlung (§ 34 GO)
 
(1) Die Ratsversammlung wird spätestens zum 30. Tage nach Beginn der Wahlzeit von der oder dem bisherigen Vorsitzenden einberufen. Im übrigen ist sie durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden einzuberufen, so oft es die Geschäftslage erfordert, minde­stens je­doch einmal im Vierteljahr.
 
(2) Die Ratsversammlung ist unverzüglich, jedoch spätestens innerhalb von drei Werktagen einzuberufen, wenn es ein Drittel der gesetzlichen Zahl der Mitglieder der Ratsversamm­lung oder die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister unter Angabe des Beratungsge­genstandes verlangen. 
   
§ 7
Ladungsfrist / Tagesordnung (§ 34 GO)
 
(1) Die Ladungsfrist zur ordentlichen Ratsversammlung beträgt acht Tage. In begründeten Ausnahmefällen kann die Ladungsfrist bis auf 24 Stunden gekürzt werden (außerordentli­che Ratsversammlung), es sei denn, dass ein Drittel der gesetzlichen Zahl der Mitglieder der Ratsversammlung widerspricht.
 
(2) Die oder der Vorsitzende muss eine Angelegenheit auf die Tagesordnung setzen, wenn es die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister oder ein Drittel der gesetzlichen Zahl der Mit­glieder der Ratsversammlung, der Hauptausschuss, ein Ausschuss oder eine Fraktion verlangt. 
Die Ratsversammlung kann die Tagesordnung um dringende Angelegenheiten erweitern; der Beschluss bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl der Mitglieder der Ratsversammlung.
 
(3) Jedes Mitglied der Ratsversammlung und die Beirätinnen oder Beiräte erhalten mit der Einla­dung eine Tages­ordnung und Abschriften der Vorlagen. 
  
Die zu den Beratungsgegenständen gehörenden Akten und Unterlagen werden während der Ladungsfrist im Büro der Ratsversammlung ausgelegt und können von den Mitgliedern der Ratsversammlung unter Beach­tung des § 30 GO eingesehen werden.
 
(4) Den Vertretern der Presse mit Presseausweis können mit Einwilligung der Bürgervorstehe­rin oder des Bür­ger­vorstehers Abschriften der Tagesordnung und der Vorlagen, die in öf­fentlicher Sitzung behandelt werden sol­len, drei Tage vor der Sitzung übergeben werden. Die Beratungsunterlagen sind um Ausführungen aus nicht­öffentlichen Sitzungen zu kür­zen. 
Die gleichen Unterlagen liegen zum selben Zeitpunkt zur Einsichtnahme in der Stadtbüche­rei aus.
 
(5) Ort, Tag, Stunde und Tagesordnung der Sitzungen sind öffentlich bekannt zu machen. Bera­tungspunkte, die in nichtöffentlicher Sitzung beraten werden sollen, sind unter einer allgemeinen Bezeichnung aufzuführen. 
  
§ 8
Teilnahme von Personen, die nicht der
Ratsversammlung angehören (§ 36 GO)
 
(1) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister nimmt an den Sitzungen der Ge­meindevertre­tung teil. 
  
Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister ist verpflichtet, der Ratsversammlung und einzel­nen Ratsvertre­terinnen oder –vertretern zu allen Selbstverwaltungsaufgaben sowie zu den Aufgaben zur Erfüllung nach Weisung Auskunft zu erteilen; sie oder er kann sich hierbei vertreten lassen, wenn nicht eine Fraktion oder ein Drittel der gesetzlichen Zahl der Mitglie­der der Ratsversammlung widerspricht. Der Bür­germeisterin oder dem Bürgermeis­ter ist auf Wunsch das Wort zu erteilen. Sie oder er kann zu den Tagesord­nungspunkten Anträge stellen.
 
(2) Die Teilnahme städtischer Bediensteter an den Sitzungen der Ratsversammlung regelt die Bürgervorsteherin oder der Bürgervorsteher im Einvernehmen mit der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister.
 
(3) Die Ratsversammlung kann beschließen, Einwohner, die vom Beratungsgegenstand betrof­fen sind und Sach­kundige anzuhören. In der Anhörung können diese ihre Auffas­sung zu dem Beratungsgegenstand darlegen.Erfolgt die sich an die Anhörung anschließende Beratung und Beschlussfassung in nichtöf­fentli­cher Sitzung, so haben die Einwohner sowie Sachkundigen zuvor den Sitzungsraum zu verlassen. Auf Antrag eines Mit­glie­des kann die Ratsversammlung beschließen, die Anhö­rung zu beenden.
 
(4) An einer Sitzung der Ratsversammlung kann jeder als Zuhörer teilnehmen, soweit Sitz­plätze zur Verfügung stehen. Gruppen über zehn Personen sollen sich vorher im Büro der Ratsversammlung anmelden. Die Ver­wendung von Tonträgern durch Zuhörer der Ratsver­sammlung ist untersagt.
 
(5) Den Pressevertretern werden gegen Vorlage eines gültigen Presseausweises besondere Plätze angewiesen. Die Absicht, Tonträger zu verwenden, ist der Bürgervorsteherin oder dem Bürgervorsteher vorher anzuzeigen. 
  
§ 9
Öffentlichkeit der Sitzungen (§ 35 GO)
 
(1) Die Sitzungen der Ratsversammlung sind öffentlich.
 
(2) Die Öffentlichkeit ist auszuschließen, wenn überwiegende Belange des öffentlichen Wohls oder berechtigte Interessen einzelner es erfordern. Über den Ausschluss der Öffentlichkeit beschließt die Ratsversammlung all­gemein oder im Einzelfall. Antragsberechtigt sind die Mitglieder der Ratsversammlung und die Bürgermei­sterin oder der Bürgermeister. Der Be­schluss bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglie­der der Ratsver­sammlung. Über den Antrag auf Ausschluss der Öffentlichkeit wird in nichtöffentlicher Sitzung beraten und entschieden; ohne Beratung über den Antrag wird in öffentlicher Sitzung entschieden.
 
(3) Nach Ausschluss der Öffentlichkeit dürfen außer den Mitgliedern der Ratsversammlung die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister, die Erste Stadträtin oder der Erste Stadtrat, Ver­treter der Kommunalaufsichtsbe­hörde, die Protokollführerin oder der Proto­kollführer an der Sitzung teilnehmen. Andere städtische Bedien­stete dürfen nur verbleiben, wenn die Bürger­meisterin oder der Bürgermeister ihre Anwesenheit wünscht und die Ratsver­sammlung nicht widerspricht.
 
(4) Alle anderen Personen hat die Bürgervorsteherin oder der Bürgervorsteher aus dem Sitzungs­saal und aus den Räumen, in denen ein Abhören der Sitzung möglich sein könnte, zu verweisen.
 
(5) In nichtöffentlicher Sitzung gefasste Beschlüsse sind nach Wiederherstellung der Öffentlich­keit, spätestens in der nächsten Sitzung, bekannt zu geben, wenn nicht überwie­gende Belange des öffentlichen Wohls oder be­rechtigte Interessen einzelner entgegenste­hen. 
  
§ 10
Sitzordnung
 
Die Sitzordnung regelt die Bürgervorsteherin oder der Bürgervorsteher nach Anhörung des Äl­testenrates. Dabei hat sie oder er darauf zu achten, dass die Mitglieder einer Fraktion zusam­mensitzen. Dem Wunsche von fraktionslosen Mitgliedern der Ratsversammlung, bei einer be­stimmten Fraktion zu sitzen, soll die Bürgervorsteherin oder der Bürgervorsteher möglichst nachkommen. 
  
§ 11
Tagesordnung
 
(1) Für die Tagesordnung der Ratsversammlung ist folgende Reihenfolge vorzusehen:
 
a)  Eröffnung der Sitzung durch die Bürgervorsteherin oder den Bürgervorsteher,
b)  Feststellung der Anwesenheit und Beschussfähigkeit,
c)  Einwohnerfragestunde,
d)  Genehmigung der Tagesordnung und evtl. Beschlussfassung über nichtöffentliche Sit­zungsteile,
e)  Genehmigung der Niederschrift über die letzte Sitzung,
f)   Bericht über die Durchführung der in der letzten Sitzung gefassten Beschlüsse zu Anträ­gen von Fraktio­nen oder Mitgliedern der Ratsversammlung,
g)  Mitteilungen der Bürgervorsteherin oder des Bürgervorstehers,
h)  Mitteilungen der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters,
i)   Beantwortung von Anfragen durch die Bürgermeisterin oder den Bürgermeister,
j)   Anträge von Fraktionen oder Mitgliedern der Ratsversammlung,
k)  Vorlagen der Ausschüsse,
l)    Dringlichkeitsvorlagen
m)  Anfragen,
n)   Verschiedenes,
o)   Nichtöffentlicher Teil
p)  Schließung der Sitzung durch die Bürgervorsteherin oder den Bürgervorsteher.
 
(2) Die Reihenfolge der Tagesordnung kann die Ratsversammlung mit einfacher Mehrheit än­dern. Die Reihen­folge kann die Bürgervorsteherin oder der Bürgervorsteher ändern, wenn kein Mitglied der Ratsversammlung widerspricht.
 
(3) Wird die Ratsversammlung aus einem besonderen Anlass einberufen oder ist über die Verab­schiedung der Haushaltssatzung zu beraten, soll mit Ausnahme der Punkte a, b, d und o nach Abs. 1 außerdem kein weite­rer Punkt in die Tagesordnung aufgenommen wer­den. Das gilt nicht bei Vorlagen, die unmittelbar mit der Haushaltssatzung zusammenhän­gen oder bei besonders dringenden Beschlüssen. 
   
§ 12
Beschlussfähigkeit der Ratsversammlung (§ 38 GO)

 
(1) Die Ratsversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der gesetzlichen Zahl ihrer Mitglieder an­wesend ist und die Bürgervorsteherin oder der Bürgervorsteher die Be­schlussfähigkeit festgestellt hat. Die Ratsversammlung gilt danach als beschlussfähig, bis die oder der Vorsitzende der Ratsversammlung auf An­trag die Beschlussunfähigkeit fest­stellt. Die Antragstellerin oder der Antragsteller zählt zu den Anwesenden. Die Beschluss­unfähigkeit muss ohne Antrag festgestellt werden, wenn weniger als ein Drittel der gesetz­lichen Zahl der Mitglieder der Ratsversammlung anwesend sind.
 
(2) Ist eine Angelegenheit wegen Beschlussunfähigkeit der Ratsversammlung zurückgestellt worden und wird die Ratsversammlung zur Verhandlung über denselben Gegenstand zum zweiten Male einberufen, so ist sie be­schlussfähig, wenn mindestens drei stimmberech­tigte Mitglieder der Ratsversammlung anwesend sind. Bei der zweiten Ladung muss auf diese Vorschrift hingewiesen werden. 
   
§ 13
Vorlagen und Anträge
 
(1) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister kann Vorlagen und Anfragen unmittelbar einbrin­gen, soweit nicht Ausschüsse für die Entscheidung zuständig sind..
 
(2) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister, ein Drittel der gesetzlichen Zahl der Gemeindevertreterinnen und –vertreter, der Hauptausschuss, ein Ausschuss oder eine Fraktion sowie nach der Beschlussfassung eines Beirats dessen Vorsitzende oder Vorsitzenden oder ein von ihr oder ihm beauftragtes Mitglied des Beirats kann verlangen, dass eine Angelegenheit auf die Tagesordnung gesetzt wird. Anträge sollen nur zu Sachbereichen gestellt werden, die in die Zuständigkeit der kommunalen Selbstverwaltung fallen.
 
(3) Vorlagen zur Tagesordnung, die Anträge enthalten, sowie Anträge von Mitgliedern der Rats­versammlung nach Abs. 2 müssen schriftlich erläutert werden. 
Der Antrag ist so zu fassen, dass er als Beschluss übernommen werden kann. 
Soweit der Sachverhalt nicht schon aus der Bezeichnung der Angelegenheit oder aus dem Beschlussentwurf hervorgeht, soll er in der Erläuterung in kürzester Form erscheinen, wenn nötig, soll die Erläuterung auch das Für und Wider des Beschlussentwurfes enthal­ten. Ist die Angelegenheit durch Gesetz oder andere Rechts­grundlagen geregelt, sind diese an­zuführen.
 
(4) Anträge nach Abs. 2 müssen mindestens zwölf Tage vor der Sitzung bei der Bürgervorstehe­rin oder beim Bürgervorsteher eingereicht werden. 
   
§ 14
Dringlichkeitsvorlagen
 
(1) Über Vorlagen, die nicht auf der Tagesordnung stehen, kann nur beraten und beschlossen werden, wenn sie vor Eintritt in die Tagesordnung eingebracht worden sind und die Rats­versammlung die Dringlichkeit mit ei­ner Mehrheit von zwei Dritteln ihrer gesetzlichen Mit­gliederzahl beschlossen hat.
 
(2) Die Bürgervorsteherin oder der Bürgervorsteher reiht die Dringlichkeitsvorlage in die Tages­ordnung ein. Widerspricht ein Mitglied der Ratsversammlung, so entscheidet die Ratsversammlung über die Einreihung.
 
(3) Über die Einsetzung von Ausschüssen kann die Ratsversammlung nur beschließen, wenn die damit im Zu­sammenhang stehende Angelegenheit auf der Tagesordnung gestanden hat. 
  
§ 15
Erweiterungs- und Änderungsanträge
 
(1) Liegen Erweiterungs- oder Änderungsanträge vor, ist zunächst über diese und dann über den Grundantrag zu beschließen.
 
(2) Bei mehreren Erweiterungs- oder Änderungsanträgen wird zuerst über denjenigen Antrag abgestimmt, der am meisten vom ursprünglichen Antrag abweicht. Handelt es sich um An­träge von finanzieller Auswirkung, wird zuerst über denjenigen abgestimmt, der mehr Aus­gaben oder weniger Einnahmen zur Folge hat.
 
(3) Anträge auf Verweisung in einen Ausschuss und Anträge auf Vertagung gehen allen erwähn­ten Anträgen vor.
 
(4) Über Zweifelsfälle in der Abstimmungsfolge entscheidet die Bürgervorsteherin oder der Bürgervorsteher. 
  
§ 16
Vertagungs- und Schlussanträge
 
(1) Ein Beschluss ist bis zur nächsten ordentlichen Sitzung vertagt, wenn sich die Ratsversamm­lung mit mehr als der Hälfte ihrer anwesenden Mitglieder dafür ausspricht.
 
(2) Jedes Mitglied der Ratsversammlung kann den Schluss der Beratung beantragen.
 
(3) Die Bürgervorsteherin oder der Bürgervorsteher gibt den Schlussantrag, den Antragsteller und die noch nicht erledigten Wortmeldungen bekannt. Bevor über den Schlussantrag ab­gestimmt wird, erteilt die Bürgervor­ste­herin oder der Bürgervorsteher nur noch einer Red­nerin oder einem Redner für und einer Rednerin oder ei­nem Redner gegen den Schluss­antrag das Wort.
 
(4) Wird der Schlussantrag angenommen, so erklärt die Bürgervorsteherin oder der Bürgervor­steher die Beratung für beendet und lässt über die beratene Angelegenheit be­schließen. Bei Ablehnung wird die Beratung fortge­setzt. 
  
§ 17
Kleine und Große Anfragen
 
(1) Jedes Mitglied der Ratsversammlung ist berechtigt, unter Punkt "Anfragen" der Tagesord­nung von der Bür­germeisterin oder dem Bürgermeister Auskunft über bestimmte, bezeich­nete Tatsachen zu verlangen. 
  
Sie können unter Punkt "Anfragen" in den Sitzungen der Ratsversammlung mündlich vorgetra­gen oder min­destens zwölf Tage vor der Sitzung schriftlich eingebracht werden. Die in der Ratsversammlung mündlich vorgetragene Anfrage ist schriftlich zu Protokoll zu geben.
 
(2) Die Anfragen müssen kurz sein und sich jeweils nur auf eine Angelegenheit beziehen.
 
(3) Sofern die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister die mündlich gestellte Anfrage nicht direkt oder die schriftlich gestellte An­frage nicht in der Sit­zung beantwor­ten können, ist der Fragestellerin oder dem Fragesteller in der nächsten Sitzung zu antworten. 
  
Die Beantwortung erfolgt mündlich; die Fragestellerin oder der Fragesteller und die Fraktio­nen erhalten eine Kopie der Antworten der Verwaltung.
 
(4) Die Anfragen und Antworten werden nicht erörtert. Die Fragestellerin oder der Fragesteller hat ein Recht auf Ergänzungsfragen.
 
(5) Große Anfragen können Fraktionen oder mindestens sechs Mitglieder der Ratsversamm­lung stellen. Sie sind der Bürgervorsteherin oder dem Bürgervorsteher schriftlich einzurei­chen. Die Bürgervorsteherin oder der Bürger­vorsteher hat den Mitgliedern der Ratsver­sammlung und der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister Abschriften dieser Anfragen zuzu­senden. Diese Anfragen sind auf die Tagesordnung der nächsten Ratsver­sammlung zu setzen, vorausge­setzt, dass sie achtzehn Tage vorher eingereicht sind. Eine oder einer der Fra­gesteller erhält vor der Beantwortung das Wort zur Begründung. Die Bürgermeiste­rin oder der Bürgermeister hat die Großen Anfragen in der Ratsversammlung zu beant­worten und die Antwort den Fraktionen schriftlich spätestens zwei Tage vor der Sitzung vorzulegen. Sofern sie oder er dazu nicht in der Lage ist, entscheidet die Ratsversamm­lung auf Antrag, ob, in welcher Form und bis wann geantwortet werden muss. 
Abs. 4 Satz 1 findet bei "Große Anfragen" keine Anwendung. 
  
§ 18
Bericht über die Durchführung gefasster Beschlüsse
 
(1) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister oder ihre Stellvertreterin oder sein Stellvertre­ter sollen in der nächsten Ratsversammlung über die Durchführung der Beschlüsse zu den Anträgen der Fraktionen und der Mitglieder der Ratsversammlung Bericht erstatten. Ist das nicht möglich, muss ein Zwischenbescheid erteilt werden.
 
(2) Der Bericht ist den Mitgliedern der Ratsversammlung mit der Einladung zuzuleiten.
 
(3) Wird die Berichterstattung für nicht ausreichend erachtet, kann die Ratsversammlung be­schließen, den Be­richt zur nächsten Sitzung zu ergänzen. 
  
§ 19
Eingaben der Einwohner (§ 16 e GO)
 
Jeder Einwohner ist berechtigt, sich mit Anregungen und Beschwerden an die Ratsversamm­lung zu richten. Die Bürgervorsteherin oder der Bürgervorsteher leitet die Eingaben an die Bür­germeisterin oder den Bürgermeister zur Bearbeitung weiter. Über das Ergebnis ist der Bürger­vorsteherin oder dem Bürgervorsteher und ggf. den Fraktionen in angemessener Form zu be­richten.
 
§ 20
Einwohnerfragestunde (§ 16 c GO)
 
(1) Die Einwohnerfragestunde ist Bestandteil der öffentlichen Sitzung der Ratsversammlung. Sie findet nach näherer Bekanntmachung jeweils zu Beginn einer ordentlichen Ratsver­sammlung statt und soll im Regelfall nicht länger als eine Stunde dauern.
 
(2) Jede Geesthachter Einwohnerin oder jeder Geesthachter Einwohner, die oder der das 14. Lebensjahr vollendet hat, ist berechtigt, eine Frage und eine Zusatzfrage zu Beratungsge­genständen oder anderen Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft zu stellen und Vor­schläge oder Anregungen zu unterbreiten. Hierfür stehen insge­samt 5 Minuten zur Verfü­gung. Die Fragen, Vorschläge und Anregungen sind sachlich und möglichst kurz vorzutra­gen und müssen eine kurze Beantwortung ermöglichen.
 
(3) An Anfragen sind möglich
 
a)  schriftliche Anfragen, die der Bürgervorsteherin oder dem Bürgervorsteher spätestens zwölf Tage vor der Sitzung zur Beantwortung in der Ratsversammlung zuzuleiten sind, 

b)  Anfragen in der Ratsversammlung, die in der darauffolgenden Sitzung beantwortet wer­den, sofern nicht sofort geantwortet werden kann. Die Anfragen sind der Bürger­vorsteherin oder dem Bürgervorsteher schriftlich zu überreichen.
 
(4) Die Beantwortung der Fragen erfolgt in der Regel durch die Bürgervorsteherin oder dem Bürgervorsteher nach vorheriger Absprache im Ältestenrat. Ergänzend hierzu können die Einzelvertreter bzw. die Fraktionen durch eine Sprecherin oder einen Sprecher antworten. Nach der Antwort sind Zusatzfragen zulässig, die nach Mög­lichkeit sofort beantwortet wer­den sollen. Federführend für die Bearbeitung der Einwohnerfragestunde ist das Büro der Ratsversammlung.
 
(5) Fragestellerinnen oder Fragesteller haben sich in eine ausliegende Liste einzutragen und dabei den Namen, ihre Anschrift und das Stichwort ihrer Frage anzugeben. Die Reihen­folge der Eintragung ist maßgebend für die Erteilung des Wortes. Die Liste liegt eine halbe Stunde vor Beginn der Ratsversammlung aus. 
  
§ 21
Ablauf der Beratung
 
(1) Die Ratsversammlung berät und beschließt grundsätzlich in einer Sitzung.
 
(2) Bei Eintritt in die Beratung über eine Vorlage erteilt die Bürgervorsteherin oder der Bürgervor­steher der Be­richterstatterin oder dem Berichterstatter oder einer Antragstellerin bzw. einem Antragsteller nach § 13 Abs. 2 das Wort zur Begründung. Der oder dem Vor­tragenden oder der bzw. dem Beauftragten der Fraktionen steht ein Schlusswort zu.
 
(3) Die Berichterstatterin oder der Berichterstatter kann ihren oder seinen Bericht durch Bediens­tete der Stadt oder Sachverständige Dritte ergänzen lassen.
 
(4) Wer zur Sache sprechen will, hat sich nach Aufruf der Angelegenheit durch Handheben zu Wort zu melden. Wortmeldungen gelten nicht mehr, wenn ein Antrag auf Schluss der De­batte oder auf Vertagung angenommen wurde.
 
(5) Das Wort erteilt die Bürgervorsteherin oder der Bürgervorsteher.
 
(6) Die Bürgervorsteherin oder der Bürgervorsteher kann von der Reihenfolge der Wortmeldun­gen abweichen, um erst je eine Rednerin oder einen Redner der verschiede­nen Meinungen zu Wort kommen zu lassen oder wenn die Abweichung sonst für die sach­gemäße Erledigung oder Gestaltung der Beratung zweckmäßig er­scheint. Im Zweifelsfall entscheidet die Ratsversammlung.
 
(7) Die Bürgervorsteherin oder der Bürgervorsteher kann aus dem gleichen Grunde auch ande­ren Sitzungsteil­nehmern als den Mitgliedern der Ratsversammlung das Wort erteilen. Widerspricht ein Mitglied, so entschei­det die Ratsversammlung.
 
(8) Der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister ist auf Verlangen jederzeit das Wort zu ertei­len.
 
(9) Hat die Ratsversammlung über eine Angelegenheit beschlossen, so darf dazu in dersel­ben Sitzung nicht mehr das Wort erteilt werden. 
   
§ 22
Begrenzung der Redezeit
 
(1) Eine Rede soll nicht länger als fünf Minuten dauern. Als Berichterstatter gelten die Bürger­meisterin oder der Bürgermeister und die Erste Stadträtin oder der Erste Stadtrat im Rah­men ihres Geschäftsbereiches, die An­tragsteller bei der erstmaligen Begründung ihres in die Tagesordnung eingebrachten Antrages und die Beauf­tragten der Fraktionen bei der erstmaligen Begrün­dung von Fraktionsanträgen, Berichterstattern wird eine Redezeit bis zu 15 Minuten eingeräumt. 
  
Spricht eine Rednerin oder ein Redner länger, so kann ihm die Bürgervorsteherin oder der Bürger­vorsteher nach einmaliger Ermahnung das Wort entziehen. Ist einer Rednerin oder einem Redner das Wort entzogen, so darf er es zur selben Angelegenheit nicht erneut er­halten.
 
(2) Keine Rednerin bzw. kein Redner darf während einer Beratung mehr als zweimal zum sel­ben Tagesordnungs­punkt sprechen, es sei denn, dass die Ratsversammlung weiteren Re­den nicht widerspricht. Änderungs- und Ergänzungsanträge sind im Rahmen des zweimali­gen Rederechts zu stellen.
 
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für die Bürgervorsteherin oder den Bürgervorsteher, die Bürgermeisterin oder den Bürgermeister und die Erste Stadträtin oder den Ersten Stadtrat. Bei Haushaltsplanberatungen gibt es keine Begrenzung der Wortmeldungen und der Re­dezeit. 
   
§ 23
Interessenkollision (§ 32/22 GO)
 
(1) Sofern ein Ratsmitglied nach § 22 der Gemeindeordnung bei einer Angelegenheit nicht beratend oder ent­scheidend mitwirken darf, hat es dies der Vorsitzenden oder dem Vorsit­zenden vor Beratungsbeginn mitzutei­len.
 
(2) Ob ein Ausschließungsgrund vorliegt, entscheidet in Zweifelsfällen die Ratsversammlung.
 
(3) Liegt ein Ausschließungsgrund vor, ist das Ratsmitglied verpflichtet, bei der Beratung und Beschlussfassung über diesen Punkt den Sitzungsraum zu verlassen. 
   
§ 24
Wort zur Geschäftsordnung
 
(1) Das Wort zur Geschäftsordnung ist jederzeit zu erteilen; es hat sich nur auf die zur Bera­tung stehende Ange­legenheit oder auf die Tagesordnung zu beziehen. Eine Rede darf da­durch nicht unterbrochen werden.
 
(2) Bemerkungen zur Geschäftsordnung dürfen nicht länger als drei Minuten dauern. 
   
§ 25
Persönliche Bemerkungen
 
(1) Das Wort zu persönlichen Bemerkungen wird erst nach Schluss der Beratung einer Angele­genheit erteilt. Wird die Beratung vertagt, so können persönliche Bemerkungen erst unmittelbar nach beschlossener Verta­gung an­gebracht werden.
 
(2) Mit einer persönlichen Bemerkung dürfen nur eigene Ausführungen richtiggestellt und persön­liche Angriffe gegen die eigene Person zurückgewiesen werden. 
   
§ 26
Ordnungsrufe
 
(1) Die Bürgervorsteherin oder der Bürgervorsteher soll jede Rednerin bzw. jeden Redner unter­brechen, um ihn auf die Geschäfts­ordnung aufmerksam zu machen oder zur Sache zu rufen, wenn sie oder er von der zur Be­ra­tung stehenden Angelegenheit abschweift oder sich wiederholt.
 
(2) Wenn ein Mitglied der Ratsversammlung die Ordnung verletzt, ruft ihn die Bürgervorstehe­rin oder der Bür­gervorsteher "zur Ordnung".
 
(3) Das Mitglied der Ratsversammlung kann gegen den Ordnungsruf innerhalb eines Monats bei der Bürgervor­steherin oder beim Bürgervorsteher schriftlich Widerspruch einlegen. Die Ratsversammlung entscheidet dann, ob der Ordnungsruf gerechtfertigt war.
 
(4) Ist eine Rednerin oder ein Redner bei derselben Angelegenheit zweimal zur Sache oder zur Ordnung gerufen worden, so muss die Bürgervorsteherin oder der Bürgervorsteher ihr oder ihm das Wort entziehen. Nach dem ersten Ruf zur Sache oder zur Ordnung hat die Bürger­vorsteherin oder der Bürgervorsteher jedoch auf diese Folge hinzuweisen.
 
(5) Ist einer Rednerin oder einem Redner das Wort entzogen worden, so darf sie oder er es zu derselben Angele­genheit nicht erneut erhalten.
 
(6) Die Rednerin oder der Redner kann gegen die Entziehung des Wortes sofort, spätestens aber innerhalb eines Monats, bei der Bürgervorsteherin oder beim Bürgervorsteher schrift­lich Widerspruch einlegen. Die Ratsver­sammlung entscheidet dann, ob die Entziehung des Wortes gerechtfertigt war. 
   
§ 27
Ausschluss von Sitzungen (§ 42 GO)
 
(1) Die Vorsitzende oder der Vorsitzende der Ratsversammlung kann ein Mitglied der Ratsver­sammlung bei gro­ber Ungebühr oder Verstoß gegen das Gesetz oder die Geschäftsord­nung zur Ordnung rufen. Nach dreimali­gem Ordnungsruf kann er sie oder ihn von der Sit­zung ausschließen. Hat die Vorsitzende oder der Vorsit­zende der Ratsversammlung ein Mitglied der Ratsversammlung von der Sitzung ausgeschlossen, so kann er sie oder ihn in der jeweils folgenden Sitzung nach einmaligem Ordnungsruf ausschließen.
 
(2) Das ausgeschlossene Mitglied der Ratsversammlung hat auf Anordnung der Bürgervorstehe­rin oder des Bür­gervorstehers seinen Platz sofort zu verlassen. Kommt es der Aufforderung nicht nach, so hat die Bürgervor­steherin oder der Bürgervorsteher die Sit­zung zu unterbrechen oder aufzuheben.
 
(3) Die Bürgervorsteherin oder der Bürgervorsteher kann auch andere Sitzungsteilnehmer als Mitglieder der Ratsversammlung bei grober Ungebühr oder wiederholten Zuwiderhand­lun­gen gegen die zur Aufrechterhal­tung der Ordnung erlassenen Anordnungen von der lau­fenden Sitzung aus­schließen. Das gleiche gilt für Zu­hörerinnen und Zuhörer, die trotz Ver­warnung Zeichen des Beifalls oder der Missbilligung geben. Die Bür­gervorsteherin oder der Bürgervorsteher kann den Zuhörerraum bei störender Un­ruhe räumen lassen. 
   
§ 28
Hausrecht der Bürgervorsteherin oder des Bürgervorstehers (§ 37 GO)
 
(1) Das Hausrecht der Bürgervorsteherin oder des Bürgervorstehers erstreckt sich auf den Sitzungssaal und die von der Ratsversammlung durch die Sitzung in Anspruch genomme­nen Nebenräume.
 
(2) Wenn die Sitzung durch Unruhe gestört wird oder Anweisungen zur Aufrechterhaltung der Ordnung wieder­holt nicht befolgt werden, kann die Bürgervorsteherin oder der Bürgervor­steher sie unterbrechen oder been­den.
 
(3) Die Sitzung ist beendet, wenn die Bürgervorsteherin oder der Bürgervorsteher den Platz verlässt, ohne die Leitung der Verhandlung auf eine Stellvertreterin oder einen Stellvertre­ter zu übertragen. 
   
§ 29
Beschlussfassung (§ 39 GO)
 
(1) Die Beschlüsse der Ratsversammlung werden, sofern es die Gemeindeordnung nicht an­ders vorschreibt, mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
 
(2) Bevor die Ratsversammlung abstimmt, hat die Bürgervorsteherin oder der Bürgervorsteher den Beschlussent­wurf auf Verlangen vorzulesen.
 
(3) Über die Reihenfolge und die Fassung der Beschlussvorschläge kann das Wort zur Ge­schäftsordnung verlangt werden.
 
(4) Die Abstimmungen erfolgen in der Regel durch Handaufheben.
 
(5) Hält die Bürgervorsteherin oder der Bürgervorsteher nach Rücksprache mit der Schriftführe­rin oder dem Schriftführer das Ergebnis für zweifelhaft oder wird die Feststel­lung des Abstimmungsergebnisses von einem Mitglied der Ratsversammlung angezwei­felt, so ist die Abstimmung zu wiederholen.
 
(6) Namentlich ist abzustimmen, wenn es die Ratsversammlung auf Antrag eines Mitgliedes der Ratsversamm­lung beschließt. Bei namentlicher Abstimmung werden die Namen aufge­rufen und sowohl diese als auch die Entscheidungen im Protokoll festgehalten.
 
(7) Auch wenn keine namentliche Abstimmung beschlossen ist, steht es jedem Mitglied der Ratsversammlung frei, seine Entscheidungen unter Anführung des Namens zum Protokoll zu erklären.
 
(8) Eine geheime Abstimmung ist nur bei Wahlen zulässig.
 
(9) Die Bürgervorsteherin oder der Bürgervorsteher stellt das Ergebnis jeder Abstimmung fest und verkündet es. 
   
§ 30
Wahlen
 
Wegen der Durchführung der von der Ratsversammlung vorzunehmenden Wahlen wird auf § 40 GO verwiesen. 
   
§ 31
Schriftführung und Sitzungsniederschrift (§ 41 GO)
 
(1) Protokollführerin oder Protokollführer für die Sitzungen der Ratsversammlung ist eine Mitar­beiterin oder ein Mitarbeiter der Stadtverwaltung.
 
(2) Zur Unterstützung der Bürgervorsteherin oder des Bürgervorstehers und des Protokollfüh­rers wählt die Rats­versammlung aus ihrer Mitte eine Schriftführerin oder einen Schriftfüh­rer und ihre Stellvertreterin oder sei­nen Stellvertreter. Die Schriftführerin oder der Schrift­führer hat die Rednerliste zu führen und bei der Fest­stellung der Ergebnisse von Abstim­mungen und Wahlen mitzuwirken.
 
(3) Über jede Sitzung der Ratsversammlung ist nach § 41 GO eine Niederschrift anzufertigen, die folgende Punkte enthalten soll:
 
a) Ort und Tag der Sitzung, den Zeitpunkt des Beginns einer Unterbrechung und der Been­digung,
b) den Namen der oder des Vorsitzenden, der Protokoll- und der Schriftführerin oder des Protokoll- und des Schriftführers,
c) die Namen der anwesenden Mitglieder der Ratsversammlung,
d) die Namen der entschuldigt und unentschuldigt fehlenden Mitglieder der Ratsversamm­lung,
e) die Namen der Mitglieder der Ratsversammlung, die wegen Befangenheit an einzel­nen Tagesordnungs­punkten nicht teilnehmen durften; 
die Benennung dieser Punkte,
f)   die Namen der sonstigen offiziellen Teilnehmer,
g)  die Feststellung der Beschlussfähigkeit,
h)  die behandelten Angelegenheiten,
i)   die gestellten Anträge,
j)   die Beschlüsse und die Ergebnisse von Wahlen (Das Stimmverhältnis ist anzugeben, wenn es festgestellt wurde. Bedurfte der Beschluss einer verstärkten Mehrheit, so ist anzugeben, mit welcher Mehrheit der Be­schluss gefasst wurde, 
bei namentlichen Abstimmungen ist zu vermerken, wie jedes Mitglied der Ratsversamm­lung gestimmt hat. Bei Wahlen durch Stimmzettel ist die Zahl der Stim­men für die ein­zelnen anzugeben. Bei Ent­schei­dungen durch das Los ist die Wahl­handlung zu be­schreiben).,
k) in gedrängter Form eine Darstellung des Verhandlungsablaufes,
l)  Ordnungsrufe.
 
(4) Ein Wortprotokoll über den Verlauf der Sitzung oder eines Teiles ist nur anzulegen, wenn es die Ratsver­sammlung ausdrücklich beschließt.
 
(5) Zur Unterstützung der Protokollführung in der Ratsversammlung ist ein Tonträger einzuset­zen. Die Auf­nahme ist jedoch nur für die Fertigung des Protokolls zu verwenden. Die Sit­zungsaufzeichnung wird nach der Genehmigung der Niederschrift gelöscht.
 
(6) Die Niederschrift ist unverzüglich anzufertigen und von der Bürgervorsteherin oder vom Bürgervorsteher, der Schriftführerin oder dem Schriftführer und der Protokollführerin oder dem Protokollführer zu unterzeichnen.
 
(7) Die Niederschrift ist in der Regel innerhalb von vierzehn Tagen, spätestens drei Tage vor der nächsten Sit­zung der Ratsversammlung, jedem Mitglied der Ratsversammlung und der Bürgermeisterin oder dem Bür­germeister zuzustellen. Ein Exemplar ist in der Stadtbüche­rei zur Einsichtnahme auszulegen.
 
(8) Erhebt ein Mitglied der Ratsversammlung gegen die Abfassung der Niederschrift Einwendun­gen, so be­schließt die Ratsversammlung, ob die Sitzungsniederschrift berich­tigt, ergänzt oder unverändert bleiben soll. Die Ein­wendungen sind zur Sitzung schriftlich vor­zulegen; sie sollen so formuliert sein, dass sie als Beschluss über­nommen werden können. 
  
§ 32
Sonstige Unterrichtung der Mitglieder der Ratsversammlung
 
(1) Jedem Mitglied der Ratsversammlung sind je ein Exemplar der Gemeindeordnung (Textaus­gabe), der Vor­schriftensammlung und Haushaltsplanes für das laufende Rech­nungsjahr auszuhändigen. Die Unterlagen sind beim Ausscheiden zurückzugeben.
 
(2) Beirätinnen oder Beiräte erhalten je ein Exemplar der Hauptsatzung, der Geschäftsord­nung und des Haus­haltsplanes sowie auf Anforderung die in Ziff. 1 genannten weiteren Unterla­gen.
 
(3) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister hat die Ratsversammlung in ihren Sitzungen über alle wichtigen Verwaltungsangelegenheiten zu unterrichten. Hierzu gehören auch die Anordnungen der Aufsichtsbehörde.
 
(4) Die Bürgervorsteherin oder der Bürgervorsteher, die Fraktionsvorsitzenden und die Bürger­meisterin oder der Bürgermeister erhalten die Tagesordnungen und Niederschriften sämtli­cher Ausschüsse.
 
(5) Die Mitglieder der Ratsversammlung und die Beirätinnen oder Beiräte erhalten die Tagesord­nungen, Vorla­gen und Niederschriften der Ausschüsse, denen sie angehören. Alle sonstigen Mitglieder der Ratsversamm­lung er­halten die Einladung mit der Tagesord­nung, jedoch ohne Sitzungsvorlagen. 
   
§ 33
Ausschüsse - Allgemeines
 
(1) Die Geschäftsordnung der Ratsversammlung einschließlich der Regelungen zur Einwohner­fragestunde gilt sinngemäß auch für die Sitzungen der Ausschüsse der Ratsver­sammlung.
 
(2) Zusammensetzung und Aufgabengebiete der ständigen Ausschüsse werden durch die Hauptsatzung bestimmt. Für vorübergehende Aufgaben können besondere Ausschüsse eingesetzt werden.
 
(3) Die Sitzungen der Ausschüsse sind öffentlich, soweit die Hauptsatzung nichts anderes be­stimmt. 
Die Öffentlichkeit ist auszuschließen, wenn überwiegende Belange des öffentlichen Wohls oder berechtigte Interessen einzelner es erfordern. Der Beschluss bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Aus­schussmitglieder. Über den Antrag wird in nichtöffentli­cher Sitzung beraten und entschieden; ohne Ausspra­che wird in öffentlicher Sitzung ent­schie­den. 
  
§ 34
Ausschusssitzungen
 
(1) Die Einberufung zur ersten Sitzung erfolgt spätestens 30 Tage nach der konstituierenden Sitzung der Ratsver­sammlung durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden.
 
(2) Ausschüsse sind von der oder dem Vorsitzenden einzuberufen, so oft es die Geschäfts­lage erfordert.
 
(3) Die oder der Vorsitzende hat den Ausschuss unverzüglich einzuberufen, wenn es die Bürger­meisterin oder der Bürgermeister oder ein Drittel der stimmberechtigten Aus­schussmitglieder unter Angabe des Beratungsgegen­standes verlangen.
 
(4) Die Ladungsfrist zur ordentlichen Ausschusssitzung beträgt sieben Tage. Zur außerordentli­chen Sitzung be­trägt die Ladungsfrist 24 Stunden, sofern nicht ein Drittel der Ausschussmitglieder widerspricht.
 
(5) Die oder der Vorsitzende setzt die Tagesordnung für die Sitzung des Ausschusses nach Beratung mit der Bür­germeisterin oder dem Bürgermeister fest. Die oder der Vorsitzende muss eine Angelegenheit auf die Tages­ordnung setzen, wenn die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister, der Hauptausschuss oder ein Ausschuss­mit­glied dies verlangt.
 
(6) Die Einladung muss schriftlich erfolgen und Ort, Tag und Stunde der Sitzung sowie die Ta­gesordnungspunkte enthalten. Die Öffentlichkeit ist von der Bürgermeisterin oder dem Bür­germeister in geeigneter Weise über öffentliche Ausschusssitzungen zu informieren.
 
(7) Anträge von Ausschussmitgliedern müssen mindestens zwölf Tage vor der Sitzung beim Ausschussvor­sitzen­den eingereicht werden. 
  
§ 35
Zusätzliche Teilnehmer an Ausschusssitzungen
 
(1) Die Ausschüsse können beschließen, Sachkundige sowie Einwohner, die von dem Gegen­stand der Beratung betroffen sind, anzuhören.
 
(2) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister ist berechtigt und auf Verlangen verpflichtet, an den Sitzungen der Ausschüsse teilzunehmen. Ihr oder ihm ist auf Wunsch das Wort zu erteilen. Sie oder er kann zu den Ta­gesordnungspunkten Anträge stellen. Bei der Wahr­nehmung der Rechte und Erfüllung der Pflichten kann sich die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister vertreten lassen.
 
(3) Eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter des jeweiligen Sachgebietes der Verwaltung hat das Protokoll zu füh­ren. Einer Hinzuziehung weiterer städtischer Bediensteter soll entsprochen werden. 
   
§ 36
Ausschussprotokolle
 
Die von der Verwaltung ernannte Protokollführerin oder der Protokollführer hat von jeder Sit­zung ein Beschluss­pro­tokoll mit dem Abstimmungsergebnis, den Namen der Anwesenden und einer kurzen Sachdarstellung anzufer­tigen. Protokolle werden von der Protokollführerin oder dem Protokollführer und der Vorsitzenden oder dem Vor­sitzenden unterschrieben. 
  
§ 37
Auflösung und Neuwahl der Ausschüsse
 
(1) Die Ratsversammlung kann jederzeit durch Beschluss Ausschüsse auflösen oder Aus­schussmitglieder abberu­fen, soweit sie nicht Kraft Amtes Mitglied des Ausschusses sind.
 
(2) Scheidet ein Ausschussmitglied aus, folgt eine Neubesetzung nach § 46 (9) in Verbindung mit § 40 (3) GO. 
   
§ 38
Auslegung der Geschäftsordnung
 
(1) Die Bürgervorsteherin oder der Bürgervorsteher entscheidet über Zweifel bei der Ausle­gung der Geschäftsord­nung, die während einer Sitzung auftreten.
 
(2) Von der Geschäftsordnung kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn kein Mitglied der Ratsversammlung widerspricht und die Gemeindeordnung oder andere Rechtsbestimmun­gen nicht entgegenstehen. Wird der Abweichung widersprochen, entscheidet die Ratsver­sammlung. 
   
§ 39
Inkrafttreten
 
Diese Geschäftsordnung ist mit ihrer Beschlussfassung in der Ratsversammlung am 11.04.2003 in Kraft getreten. 
   
Geesthacht, den 11.04.2003 
 
Siglinde Porsch
Bürgervorsteherin
 

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