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Hauptsatzung (PDF, 56 kB, 02.06.2023)

 

Hauptsatzung der Stadt Geesthacht

Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (GO) in der Fassung vom
28. Februar 2003 wird nach Beschlussfassung durch die Ratsversammlung vom 27.06.2008 und mit Genehmigung des Innenministeriums des Landes Schleswig-Holstein folgende Hauptsatzung erlassen:

§ 1
Wappen, Flagge und Siegel (§ 12 GO)

(1) Das Wappen der Stadt Geesthacht zeigt im gespaltenen Schilde heraldisch rechts in Silber auf grünem Dreiberg einen naturfarbenen Weidenbaum mit sieben grünen Zweigen und heraldisch links auf fließendem Wasser in blau einen goldenen Kahn mit weißem Segel.

(2) Die Stadtflagge ist weiß-rot längsgestreift mit dem Stadtwappen als Herzschild. Höhe und Breite der Flagge verhalten sich wie 6 : 8; der unten halbkreisförmig abgerundete Schild nimmt zwei Drittel der Höhe und die Hälfte der Breite ein. Der schwarzumrandete Schild ist senkrecht gespalten und waagerecht in der Mitte durch eine durchlaufende Wellenlinie geteilt:

Heraldisch rechts oben ein grüner Weidenbaum mit naturfarbenem Stamm auf weißem Grund, rechts unten grünes Feld, heraldisch links oben Ewer in natürlicher Farbe auf blauem Grund, links unten weißes Wasser mit blauen Wellen.

(3) Das Dienstsiegel zeigt das Stadtwappen mit der Umschrift "Stadt Geesthacht".

(4) Die Verwendung des Stadtwappens durch Dritte bedarf der Genehmigung der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters. Die Verwendung für bestimmte Zwecke kann auch allgemein genehmigt werden.

§ 2
Stadtvertretung (§§ 27 und 31 GO u. § 33)

Die Stadtvertretung führt die Bezeichnung "Ratsversammlung"; ihre Mitglieder führen die Bezeichnung „Ratsherrin“ bzw. "Ratsherr".

§ 3
Geschäftsführung und Einberufung der Ratsversammlung
(§ 34 GO)

Die Ratsversammlung regelt ihre inneren Angelegenheiten, insbesondere den Ablauf der Sitzungen, durch eine Geschäftsordnung, soweit die Gemeindeordnung keine Regelung enthält.

§ 4
Bürgervorsteherin, Bürgervorsteher
(§§ 16a, 27, 32, 33, 34, 37, 38, 41 und 42 GO)

(1) Die Bürgervorsteherin/oder der Bürgervorsteher vertritt die Belange der Ratsversammlung gegenüber der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister als dem verwaltungsleitenden Organ der Stadt.

(2) Die Bürgervorsteherin/oder der Bürgervorsteher wird im Falle ihrer oder seiner Verhinderung von ihrer oder seiner ersten Stellvertreterin oder ihrem oder seinem ersten Stellvertreter, ist auch diese oder dieser verhindert, von ihrer oder seiner zweiten Stellvertreterin oder ihrem oder seinem zweiten Stellvertreter vertreten.

§ 5
Bürgermeisterin/Bürgermeister
Stadträtin/Stadtrat §§ 55, 57 bis 57 d, 62, 66, 67 GO; §§ 5, 10 Kommunalbesoldungsverordnung

(1) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister und die Stadträtin oder der Stadtrat werden auf die Dauer von sechs Jahren gewählt.

Sie erhalten neben der Besoldung eine Aufwandsentschädigung in Höhe der Höchstsätze der Kommunalbesoldungsverordnung.

(2) Die Stadträtin oder der Stadtrat führt die Amtsbezeichnung "Erste Stadträtin" oder "Erster Stadtrat". Sie oder er ist erste Stellvertreterin oder erster Stellvertreter der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters.

§ 6
Gleichstellungsbeauftragte (§ 2 Abs. 3 + 4 GO)

(1) Die Gleichstellungsbeauftragte ist hauptamtlich tätig. Anderweitige dienstliche oder arbeitsrechtliche Verpflichtungen dürfen ihr nicht übertragen werden.

(2) Die Gleichstellungsbeauftragte trägt zur Verwirklichung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern in der Stadt Geesthacht bei. Sie ist dabei insbesondere in folgenden Aufgabenbereichen tätig:

- Einbringung frauenspezifischer Belange in die Arbeit der Ratsversammlung und der
Verwaltung,

- Prüfung von Verwaltungsvorlagen auf ihre Auswirkungen für Frauen, z. B. auch bei
der Aufstellung eines Bebauungsplanes,

- Mitarbeit an Initiativen zur Verbesserung der Situation von Frauen in der Stadt,

- Anbieten von Sprechstunden und Beratung für hilfesuchende Frauen,

- Zusammenarbeit mit gesellschaftlichen Gruppen, Institutionen, Betrieben und Be-¬
hörden, um frauenspezifische Belange wahrzunehmen.

(3) Die Gleichstellungsbeauftragte unterliegt der allgemeinen Dienstaufsicht der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters; sie ist in Ausübung ihrer Tätigkeit an sachliche Weisungen nicht gebunden.

(4) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister hat die Gleichstellungsbeauftragte im Rahmen ihres Aufgabenbereichs an allen Vorhaben möglichst so frühzeitig zu beteiligen, dass deren Initiativen, Anregungen, Vorschläge, Bedenken oder sonstige Stellungnahmen berücksichtigt werden können. Dazu sind ihr die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Unterlagen zur Kenntnis zu geben sowie erbetene Auskünfte zu erteilen.

(5) Die Gleichstellungsbeauftragte kann in ihrem Aufgabenbereich eigene Öffentlichkeitsarbeit betreiben. Dabei ist sie an Weisungen nicht gebunden. Sie kann an den Sitzungen der Ratsversammlung und der Ausschüsse teilnehmen. Dies gilt auch für nichtöffentliche Sitzungen. Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzungen sind ihr rechtzeitig bekannt zu geben. In Angelegenheiten ihres Aufgabenbereichs ist ihr auf Wunsch das Wort zu erteilen.

(6) Die Gleichstellungsbeauftragte legt der Ratsversammlung jährlich einen Tätigkeitsbericht vor.

§ 7
Aufgaben der Ratsversammlung (§§ 27, 28 GO)

Die Gemeindevertretung trifft die ihr nach §§ 27 und 28 GO zugewiesenen Entscheidungen, soweit sie sie nicht auf die Bürgermeisterin oder den Bürgermeister, den Hauptausschuss oder andere Ausschüsse übertragen hat.

§ 8
Aufgaben der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters
(§§ 16a, 27, 28, 34, 35, 43, 47, 56, 65, 82, 84 GO)

(1) Der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister obliegen die ihr oder ihm gesetzlich übertragenen Aufgaben, dazu gehören die Geschäfte der laufenden Verwaltung gemäß § 65 GO. Das sind Geschäfte bis zu einem Wert von 50.000,-- EUR, bei wiederkehrenden Leistungen bis 50.000,-- EUR jährlich.

(2) Sie oder er entscheidet ferner über

1. Stundungen

2. den Verzicht auf Ansprüche der Stadt und die Niederschlagung solcher Ansprüche, soweit ein Betrag von 25.000,-- EUR nicht überschritten wird,

3. die Führung von Rechtsstreiten und den Abschluss von Vergleichen, soweit ein Betrag von 50.000,-- EUR nicht überschritten wird.

4. die Übernahme von Bürgschaften, den Abschluss von Gewährverträgen und die Bestellung anderer Sicherheiten für Dritte sowie Rechtsgeschäfte, die dem wirtschaftlich gleichkommen, soweit ein Betrag von 50.000,-- EUR nicht überschritten wird,

5. den Erwerb von Vermögensgegenständen, soweit der Wert des Vermögensgegenstandes einen Betrag von 50.000,-- EUR nicht überschreitet,

6. den Erwerb von Grundstücken und Gebäuden, soweit der Wert einen Betrag von 50.000,-- EUR nicht übersteigt,

7. den Abschluss von Leasing- und Mietverträgen, soweit der jährliche Zins 50.000,-- EUR nicht übersteigt,

8. die entgeltliche Veräußerung, Tausch und Belastung von Stadtvermögen, soweit der Wert des Vermögensgegenstandes oder die Belastung einen Wert von 50.000,-- EUR nicht überschreitet,

9. unentgeltliche Veräußerung von Stadtvermögen, Forderungen u. a. Rechten bis zu einem Wert von 12.500,-- EUR,

10. Annahme von Schenkungen, Spenden und Erbschaften bis zu einem Wert von 50.000,-- EUR,

11. die Anmietung und Anpachtung von Grundstücken und Gebäuden,

12. Angelegenheiten unterhalb der in der Zuständigkeitsordnung für die Ausschüsse festgelegten Wertgrenzen,

13. die Feststellung gemäß § 20 Abs. 1 letzter Satz GO,

14. die Ausführung des Haushaltsplanes und der Nachtragshaushaltspläne,

15. die Vergabe von Lieferungen und Leistungen, soweit sie öffentlich oder beschränkt ausgeschrieben wurden.

16. Entscheidungen über die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit von Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB.

§ 9
Ständige Ausschüsse / Ältestenrat (§§ 16 a, 45, 45 a, 45 b, 46 GO)

(1) Zur Vorbereitung der Abwicklung der Tagesordnung der Ratsversammlung und für Fragen der Geschäftsordnung der Ratsversammlung wird ein Ältestenrat gebildet.

Zusammensetzung: Die Bürgervorsteherin oder der Bürgervorsteher als Vorsitzende oder als Vorsitzender, die Fraktionsvorsitzenden der in der Ratsversammlung vertretenen Fraktionen oder deren Stellvertreter. Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister, die Erste Stadträtin oder der Erste Stadtrat nehmen beratend an den Sitzungen des Ältestenrates teil.

(2) Es werden folgende ständige Ausschüsse gemäß §§ 45 Abs. 1 und 45 a GO gebildet:

a) Hauptausschuss  

Zusammensetzung                 
11 Mitglieder der Ratsversammlung Bürgermeisterin/Bürgermeister ohne Stimmrecht
Aufgabengebiet








§ 45 b Gemeindeordnung : - Koordinierung der Arbeit der Ausschüsse; - Kontrolle der Umsetzung der von der Ratsversammlung festgelegten Ziele und Grundsätze; - Vorbereitung der Beschlüsse über die Festlegung von Zielen und Grundsätzen; - Vorbereitung der von der RV zu beschließenden Grundsätze für das Personalwesen; - Entwicklung des Berichtswesens; - Der Hauptausschuss kann die vorbereitenden Beschlussvorschläge der Ausschüsse an die RV durch eigene Vorschläge ergänzen. Er kann die den Ausschüssen im Einzelfall übertragenen Entscheidungen an sich ziehen, wenn der Ausschuss noch nicht entschieden hat. - Steuerung gemeindlicher Beteiligungen. Dem HA ist jährlich über die Geschäftslage der Beteiligungen zu berichten. Der Bericht enthält neben den zusammengefassten Geschäftsergebnissen die aktuellen Beschlüsse der Ratsversammlung und ihrer Ausschüsse insbesondere in Hinblick auf die Umsetzung; - Dienstvorgesetzter der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters

Aufgaben / Entscheidungen (siehe außerdem Zuständigkeitsordnung)

Neben den gesetzlichen Aufgaben gem. § 45 b GO entscheidet der Hauptausschuss über folgende Angelegenheiten:

1. Auf Vorschlag der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters über Personalentscheidungen für Inhaberinnen oder Inhaber von Stellen, die der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister oder einer Stadträtin oder einem Stadtrat unmittelbar unterstellt sind und Leitungsaufgaben erfüllen. (§ 65 Abs. 1 u. 4 GO)

2. Die Gründung von Gesellschaften (§ 102 GO) und anderen privatrechtlichen Vereinigungen (§ 105 GO) sowie die Beteiligung an diesen und an deren Gründung, soweit ein Betrag 50.000,-- EUR der Beteiligung nicht überschritten wird.

3. Die Bestellung von Vertreterinnen und Vertretern der Stadt in Eigengesellschaften und anderen privatrechtlichen Vereinigungen, an denen die Stadt beteiligt ist, soweit die Beteiligung der Stadt einen Betrag von 50.000,-- EUR nicht übersteigt.

4. Die Errichtung, die Umwandlung des Zweckes und die Aufhebung einer Stiftung einschl. der Entscheidung über den Verbleib des Stiftungsvermögens, soweit ein Betrag von 50.000,- EUR der Beteiligung nicht überschritten wird.

5. Die Ziele und Grundsätze der wirtschaftlichen Beteiligung und privatrechtlichen Beteiligung.

 
b) Finanzausschuss  
Zusammensetzung                                                           
11 Mitglieder, davon können bis zu 5 Bürgerinnen oder Bürger sein, die der Ratsversammlung angehören können (§ 46 Abs. 2 GO)
Aufgabengebiet
Kämmerei, Kasse, Steuern, Liegenschaften, Wirtschaftsförderung, Gewerbe- und Industrieansiedlung, Fremdenverkehr, Rechnungsprüfungswesen


c) Ausschuss für Schule, Sport, Kultur, und Kontaktpflege  
Zusammensetzung
11 Mitglieder, davon können bis zu 5 Bürger- innen oder Bürger sein, die der Ratsversammlung angehören können (§ 46 Abs. 2 GO)

Aufgabengebiet

Schulen, Sport, Kultur, Kontaktpflege, Museumsangelegenheiten, Bücherei,


d) Sozialausschuss  
Zusammensetzung                                                        
11 Mitglieder, davon können bis zu 5 Bürger- innen oder Bürger sein, die der Ratsversammlung angehören können (§ 46 Abs. 2 GO)
Aufgabengebiet Sozialhilfe, Seniorenzentrum am Katzberg (auch als Werkausschuss) Verwaltung der Obdachlosenunterkünfte, Betreuung der Obdachlosen, Kindergärten, Jugendaufbauwerk, Gesundheitswesen, Jugendpflege (einschl. Kinderspielplätze), Treffpunkt Oberstadt

e) Ausschuss für Planung und Umwelt  
Zusammensetzung                                                        
11 Mitglieder, davon können bis zu 5 Bürger- innen oder Bürger sein, die der Ratsversammlung angehören können (§ 46 Abs. 2 GO).

Aufgabengebiet


Umweltschutz, Landschaftspflege, Naherholung, öffentliche Grünanlagen, Garten- und Friedhofsangelegenheiten, Raumordnung, Stadtplanung, Vermessung, Katasterangelegenheiten, Kleingartenangelegenheiten


f) Ausschuss für Bau und Verkehr  
Zusammensetzung                                                        
11 Mitglieder, davon können bis zu 5 Bürgerinnen oder Bürger sein, die der Ratsversammlung angehören können (§ 46 Abs. 2 GO)
Aufgabengebiet

Bauverwaltungsaufgaben, Bauförderung, Hochbau, Tiefbau, Abwasserbeseitigungsbetrieb (auch als Werkausschuss), Stadtreinigung und Fuhrpark, Verkehr (einschl. ÖPNV), Bäder, Feuerwehr, Katastrophenschutz, Märkte, Tierschutz


g) Ausschuss für Energie  
Zusammensetzung                                                        
11 Mitglieder, davon können bis zu 5 Bürgerinnen oder Bürger sein, die der Ratsversammlung angehören können (§ 46 Abs, 3 GO)
Aufgabengebiet
Regenerative Energieerzeugung, Energiekonzept, Energetische Gebäudesanierung, Klimaschutz

(3) Die den ständigen Ausschüssen übertragenen Entscheidungen ergeben sich aus der von der Ratsversammlung beschlossenen Zuständigkeitsordnung, die während der allgemeinen Sprechzeiten der Verwaltung von jedermann im Büro der Ratsversammlung im Rathaus eingesehen werden kann. Die im Einzelfall übertragenen Entscheidungen unterliegen gemäß § 27 Abs. 1 Satz 8 GO dem Rückholrecht der Ratsversammlung.

(4) Die Sitzungen der Ausschüsse sind öffentlich. Die Öffentlichkeit ist auszuschließen, wenn überwiegende Belange des öffentlichen Wohls oder berechtigte Interessen Einzelner es erfordern.

(5) Je Wahlvorschlag können 3 stellvertretende Mitglieder für jeden Ausschuss benannt werden. Die stellvertretenden Mitglieder können im Fall der Abwesenheit eines oder mehrerer ordentlicher Mitglieder als Vertreter stimmberechtigt an den Sitzungen teilnehmen. Als stellvertretende Ausschussmitglieder können von den Fraktionen auch Bürgerinnen und Bürger (bürgerliche Mitglieder) benannt werden. Dies gilt nicht für den Hauptausschuss.

(6) Die Ausschüsse entscheiden über die Befangenheit ihrer Mitglieder und der nach § 46 Abs. 8 GO an den Ausschusssitzungen teilnehmenden sonstigen Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder der Ausschüsse.

§ 10
Einwohnerversammlung (§ 16 b GO)

(1) Die Bürgervorsteherin oder der Bürgervorsteher beruft mindestens einmal im Jahr eine Versammlung der Einwohnerinnen und Einwohner ein. Das Recht der Ratsversammlung, die Einberufung einer Einwohnerversammlung zu verlangen, bleibt unberührt.

(2) Für die Einwohnerversammlung ist von der Bürgervorsteherin oder dem Bürgervorsteher eine Tagesordnung aufzustellen. Die Tagesordnung kann aus der Einwohnerversammlung ergänzt werden, wenn mindestens zwei Drittel der anwesenden Einwohnerinnen und Einwohner einverstanden sind. Zeit, Ort und Tagesordnung der Einwohnerversammlung sind öffentlich bekannt zu geben.

(3) Die Bürgervorsteherin oder der Bürgervorsteher leitet die Einwohnerversammlung. Sie oder er kann die Redezeit bis zu fünf Minuten je Rednerin oder Redner beschränken, falls dies zur ordnungsmäßigen Durchführung der Einwohnerversammlung erforderlich ist. Sie oder er übt das Hausrecht aus.

(4) Die Bürgervorsteherin oder der Bürgervorsteher berichtet in der Einwohnerversammlung über wichtige Angelegenheiten der Stadt und stellt diese zur Erörterung. Einwohnerinnen und Einwohnern ist hierzu auf Wunsch das Wort zu erteilen. Über Anregungen und Vorschläge aus der Einwohnerversammlung ist offen abzustimmen. Vor der Abstimmung sind die Anregungen und Vorschläge schriftlich festzulegen. Sie gelten als angenommen, wenn für sie die Stimmen von mindestens 50 % der anwesenden Einwohnerinnen und Einwohner abgegeben werden. Eine Abstimmung über Anregungen und Vorschläge, die nicht Angelegenheiten der Stadt betreffen, ist nicht zulässig.

(5) Über jede Einwohnerversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift soll mindestens enthalten:

1. die Zeit und den Ort der Einwohnerversammlung,

2. die ungefähre Zahl der teilnehmenden Einwohnerinnen und Einwohner,

3. die Angelegenheiten, die Gegenstand der Einwohnerversammlung waren,

4. den Inhalt der Anregungen und Vorschläge, über die abgestimmt wurde, und das Ergebnis der Abstimmung.

Die Niederschrift wird von der Bürgervorsteherin oder dem Bürgervorsteher und der Protokollführerin oder dem Protokollführer unterzeichnet.

(6) Anregungen und Vorschläge der Einwohnerversammlung, die in der Ratsversammlung behandelt werden müssen, sollen dieser zur nächstmöglichen Sitzung zur Beratung vorgelegt werden.

§ 11
Verträge mit Mitgliedern der Ratsversammlung (§ 29 GO)

Verträge der Stadt mit Mitgliedern der Ratsversammlung sowie der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister und juristischen Personen, an denen Mitglieder der Ratsversammlung oder die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister beteiligt sind, sind ohne Genehmigung der Ratsversammlung rechtsverbindlich, wenn sie sich innerhalb einer Wertgrenze von
25.000,-- EUR, bei wiederkehrenden Leistungen von monatlich 1.500,-- EUR halten.

Ist dem Abschluss eines Vertrages eine Ausschreibung vorangegangen, so ist der Vertrag ohne Genehmigung der Ratsversammlung rechtsverbindlich, wenn er sich innerhalb einer Wertgrenze von 100.000,-- EUR, bei wiederkehrenden Leistungen von monatlich
7.500,-- EUR, hält.

§ 12
Verpflichtungserklärungen (§ 64 GO)

Verpflichtungserklärungen zu Geschäften, deren Wert 60.000,-- EUR, bei wiederkehrenden Leistungen monatlich 5.000,-- EUR nicht übersteigt, sind rechtsverbindlich, auch wenn sie nicht den Vorschriften des § 64 Abs. 2 und 3 in Verbindung mit § 56 Abs. 3 GO entsprechen.

§ 13
Verarbeitung personenbezogener Daten

(1) Die Stadt ist für die Zahlung von Entschädigungen und um Gratulationen auszusprechen berechtigt, Namen, Anschrift, Funktion, Kontoverbindung, Fraktionszugehörigkeit, Tätigkeitsdauer und Geburtsdatum der Mitglieder der Ratsversammlung sowie der sonstigen Ausschussmitglieder bei den Betroffenen gemäß §§ 13, 26 LDSG (Landesdatenschutzgesetz) zu erheben und in einer Überweisungs- sowie einer Mitgliederdatei zu speichern.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für die Erhebung von Namen, Anschriften, Funktionen und Tätigkeitsdauer von ehrenamtlich Tätigen bei den Betroffenen gemäß §§ 13, 26 LDSG und Speicherung in einer Mitgliederdatei sowie Überweisungsdatei.

§ 14
Veröffentlichungen

(1) Örtliche Bekanntmachungen und Verkündungen der Stadt Geesthacht werden auf der Internetseite der Stadt Geesthacht und unter Angabe der Internetadresse www.bekanntmachungen.geesthacht.de durch einen Hinweis in der Lauenburgischen Landeszeitung (Geesthachter Zeitung) veröffentlicht. Die Veröffentlichung ist mit Ablauf des Tages der Bereitstellung im Internet bewirkt. Dabei sind die Bestimmungen der Landesverordnung über die örtliche Bekanntmachung und Verkündung (Bekanntmachungsverordnung – BekanntVO) vom 11. November 2005 (GVOBl. 2005, Seite 527) in ihrer jeweils geltenden Fassung zu beachten. Nachrichtlich erfolgt außerdem ein Hinweis im Anzeigenblatt „Geesthachter Anzeiger“.

(2) Auf die gesetzlich vorgeschriebene Auslegung von Plänen und Verzeichnissen ist in der Form des Abs. 1 hinzuweisen. Die Auslegungsfrist beträgt einen Monat, soweit nicht gesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Beginn und Ende der Auslegung ist auf dem ausgelegten Exemplar mit Unterschrift und Dienstsiegel zu vermerken.

(3) Andere gesetzlich vorgeschriebene öffentliche Bekanntmachungen erfolgen ebenfalls in der Form des Abs. 1, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist.

§ 15
Inkrafttreten
(nicht abgedruckt)

Geesthacht, den 16. Juni 2003

Ingo Fokken
Bürgermeister

Wiedergegeben ist die Hauptsatzung in der Fassung der 6. Änderungssatzung vom 12.10.2012.
 

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