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  Amtliche Bekanntmachung

1. Nachtragssatzung
 der Stadt Geesthacht über die Erhebung einer Vergnügungssteuer
für das Halten von Spiel- und Geschicklichkeitsgeräten (Vergnügungssteuersatzung)


Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein in der Fassung vom 28.02.2003 (GVOBL.Schl-H. S. 57) zuletzt geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 26.03.2009 (GVOBL Sch.-H. S. 93) und der §§ 1, 2 und 3 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein in der Fassung vom 10.01.2005 (GVOBL. Sch.-H. S. 27), wird nach Beschlußfassung in der Ratsversammlung der Stadt Geesthacht vom 24. Juni 2011 folgende 1. Nachtragssatzung erlassen:

Art. 1

§ 5 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

Der Steuersatz beträgt für das Halten eines Spielgerätes mit Gewinnmöglichkeit und manipulationssicherem Zählwerk ab dem 01.01.2012 in Spielhallen
und ähnlichen Unternehmen im Sinne des § 33 i der Gewerbeordnung sowie an den übrigen in § 1 Abs. 1 genannten Orten                                                                                 12 v. H.
der elektronisch gezählten Bruttokasse.

 Art. 2

Inkrafttreten

Diese Nachtragssatzung tritt am 01. Januar 2012 in Kraft.

Geesthacht, den 15. Juli 2011

Dr. Volker Manow
Bürgermeister

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