1. Nachtragssatzung
der Stadt Geesthacht über die Erhebung einer Hundesteuer
Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein in der Fassung vom 28.02.2003 (GVOBL.Schl-H. S. 57) zuletzt geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 26.03.2009 (GVOBL Sch.-H. S. 93) und der §§ 1, 2 und 3 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein in der Fassung vom 10.01.2005 (GVOBL. Sch.-H. S. 27), wird nach Beschlussfassung durch die Ratsversammlung vom 03. Dezember 2010
folgende 1. Nachtragssatzung erlassen:
Art. 1
§ 1 Steuergegenstand wird um folgenden Absatz ergänzt:
Abs. 2
Die Haltung gefährlicher Hunde wird gesondert besteuert. Als gefährliche Hunde gelten:
a) Hunde gemäß § 1 Abs. 1 des Hundeverbringungs- und
-einfuhrbeschränkungsgesetzes (Pitbull-Terrier, American Staffordshire-Terrier, Staffordshire Bullterrier, Bullterrier) sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden
b) Hunde, die die Voraussetzungen nach § 3 Abs. 3 Nr. 1-5 des Gefahrhundegesetzes erfüllen und von der Ordnungsbehörde als gefährlich eingestuft werden.
Art. 2
§ 4 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
Die Steuer beträgt jährlich:
Für den ersten Hund 90,- -Euro
für den zweiten Hund 130,-- Euro
für jeden weiteren Hund 160,-- Euro
für den ersten und jeden weiteren Hund nach § 1 Abs. 2 320,-- Euro
Art. 3
§ 5 wird um folgenden Absatz ergänzt:
Abs. 3
Für Hunde nach § 1 Abs. 2 wird keine Steuerrmäßigung gewährt.
Art. 4
§ 7 Abs. 7 wird wie folgt geändert:
Hunden, die zum Schutz und zur Hilfe blinder, tauber oder hilfloser Personen unentbehrlich sind; die Steuerbefreiung kann von der Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses abhängig gemacht werden.
§ 7 wird um folgenden Absatz ergänzt:
Abs. 9
Für Hunde nach § 1 Abs. 2 wird keine Steuerbefreiung gewährt.
Art. 5
§ 10 Meldepflichten wird um folgenden Absatz ergänzt:
Abs. 4
Wer zum Zeitpunkt des Inkrafttreten dieser Satzung bereits einen Hund nach § 1 Abs. 2 in seinen Haushalt oder Wirtschaftsbetrieb aufgenommen hat, hat dieses der Stadt Geesthacht, Fachdienst Finanzen –Steuern-, innerhalb eines Monats unter Angabe der Hunderasse anzuzeigen.
Art. 6
Inkraftreten
Diese Nachtragssatzung tritt am 01. Januar 2011 in Kraft.
Geesthacht, den 10. Dezember 2010
Dr.Volker Manow
Bürgermeister