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1. Nachtragssatzung
der Stadt Geesthacht über die Erhebung einer Hundesteuer

Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein in der Fassung vom 28.02.2003 (GVOBL.Schl-H. S. 57) zuletzt geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 26.03.2009 (GVOBL Sch.-H. S. 93) und der §§ 1, 2 und 3 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein in der Fassung vom 10.01.2005 (GVOBL. Sch.-H. S. 27), wird nach Beschlussfassung durch die Ratsversammlung vom 03. Dezember 2010
folgende 1. Nachtragssatzung erlassen:

Art. 1

§ 1 Steuergegenstand wird um folgenden Absatz ergänzt:

Abs. 2

Die Haltung gefährlicher Hunde wird gesondert besteuert. Als gefährliche Hunde gelten:

a) Hunde gemäß § 1 Abs. 1 des Hundeverbringungs- und
-einfuhrbeschränkungsgesetzes (Pitbull-Terrier, American Staffordshire-Terrier, Staffordshire Bullterrier, Bullterrier) sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden

b) Hunde, die die Voraussetzungen nach § 3 Abs. 3 Nr. 1-5 des Gefahrhundegesetzes erfüllen und von der Ordnungsbehörde als gefährlich eingestuft werden.

Art. 2

§ 4 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

Die Steuer beträgt jährlich:

Für den ersten Hund                                                                                  90,- -Euro
für den zweiten Hund                                                                               130,-- Euro
für jeden weiteren Hund                                                                          160,-- Euro

für den ersten und jeden weiteren Hund nach § 1 Abs. 2                320,-- Euro

Art. 3

§ 5 wird um folgenden Absatz ergänzt:

Abs. 3
Für Hunde nach § 1 Abs. 2 wird keine Steuerrmäßigung gewährt.

Art. 4

§ 7 Abs. 7 wird wie folgt geändert:

Hunden, die zum Schutz und zur Hilfe blinder, tauber oder hilfloser Personen unentbehrlich sind; die Steuerbefreiung kann von der Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses abhängig gemacht werden.

§ 7 wird um folgenden Absatz ergänzt:

Abs. 9
Für Hunde nach § 1 Abs. 2 wird keine Steuerbefreiung gewährt.

Art. 5

§ 10 Meldepflichten wird um folgenden Absatz ergänzt:

Abs. 4
Wer zum Zeitpunkt des Inkrafttreten dieser Satzung bereits einen Hund nach § 1 Abs. 2 in seinen Haushalt oder Wirtschaftsbetrieb aufgenommen hat, hat dieses der Stadt Geesthacht, Fachdienst Finanzen –Steuern-, innerhalb eines Monats unter Angabe der Hunderasse anzuzeigen.

Art. 6
Inkraftreten

Diese Nachtragssatzung tritt am 01. Januar 2011 in Kraft.

Geesthacht, den 10. Dezember 2010

Dr.Volker Manow
Bürgermeister

 

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