Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein, des § 45 des Landesverwal-tungsgesetzes und der §§ 1, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schles-wig-Holstein in der zur Zeit geltenden Fassung wird nach Beschlussfassung der Ratsver-sammlung vom 01.10.2010 folgende Satzung erlassen:
I. Benutzung
§ 1
Trägerschaft, Aufgabe und Ziel
(1) Die Stadt Geesthacht betreibt nach §§ 6, 48 Abs. 2 Nr. 7 des Schleswig-Holsteinischen Schulgesetzes (SchulG), der Richtlinie zur Genehmigung von Offenen Ganztagsschulen in Schleswig-Holstein vom 30.11.2006 sowie der Richtlinie über die Förderung von Ganztags-angeboten an Offenen Ganztagsschulen vom 01.03.2010 des Ministeriums für Bildung und Kultur des Landes Schleswig-Holstein im Rahmen seiner finanziellen und organisatorischen Möglichkeiten, die in seiner Trägerschaft stehenden Offenen Ganztagsschulen als öffentliche Einrichtungen.
(2) Die Aufgabe der Offenen Ganztagsschulen ist eine systematische Förderung der alters-gerechten Entwicklung von Kindern und Jugendlichen über die täglich planmäßige Schulzeit hinaus mit dem Ziel, in einem verlässlichen Rahmen ein differenziertes und am Bedarf der Kinder und der Eltern orientiertes Bildungs-, Erziehungs- und Betreuungsangebot bereitzu-halten.
(3) Die Offene Ganztagsschule wird für die Schülerinnen und Schüler der betroffenen Grund- und Gemeinschaftsschulen eingerichtet. Über Ausnahmen entscheidet der Schulträger.
§ 2
Koordination der Offenen Ganztagsschule
Die Koordination der Offenen Ganztagsschule gehört jeweils der Verwaltung des Schulträ-gers an und ist verantwortlich für die betrieblichen und organisatorischen Angelegenheiten der Offenen Ganztagsschule.
§ 3
Ganztagsangebot an Schultagen
(1) Das Angebot der Offenen Ganztagsschule erfolgt in offenen Betreuungsgruppen sowie in Einzelangeboten. Das Angebot orientiert sich an dem Bedarf von Schülerinnen und Schülern sowie der Eltern und umfasst insbesondere die Bereiche:
• Hausaufgabenbetreuung
• Spiel und Sport
• Kunst und Gestaltung
• Handwerk und Technik
• Theater und Literatur
• Fremdsprachen
• EDV und Berufsvorbereitung
• Allgemeine außerschulische Freizeitbetreuung
Daneben sind weitere Angebote möglich.
(2) Das außerschulische Angebot der Offenen Ganztagsschule gilt als schulische Veranstal-tung i. S. d. § 6 Abs. 2 SchulG.
(3) Der Schulträger gewährleistet den Schülerinnen und Schülern nach verbindlicher Anmel-dung die offenen Betreuungsgruppen und Einzelangebote zu den in der jeweiligen Schule festgelegten Zeiten für das Ganztagsangebot.
(4) Die offenen Betreuungsgruppen sowie die Einzelangebote werden durch mindestens eine
Aufsichtsperson (§ 5) geleitet.
(5) Für die Durchführung der Offenen Ganztagsschule strebt der Schulträger eine Zusam-menarbeit mit lokalen und regionalen Kooperationspartnern an.
(6) Kann die Offene Ganztagsschule wegen behördlicher Anweisungen oder aus anderen unvermeidbaren bzw. zwingenden Gründen tatsächlich nicht oder nur eingeschränkt durch-geführt werden, besteht kein Anspruch auf anderweitige Betreuung der Schülerinnen und Schüler oder auf Schadenersatz. Eine Kostenerstattung erfolgt nicht.
§ 4
Ganztagsangebot in den Ferien
Während der Ferien für die allgemein bildenden Schulen in Schleswig-Holstein bleibt die Offene Ganztagsschule grundsätzlich geschlossen. Dies gilt auch für bewegliche Ferientage und Schulentwicklungstage.
§ 5
Aufsichtspersonen der Offenen Ganztagsschule
(1) Aufsichtspersonen sind die in den offenen Betreuungsgruppen eingesetzten Betreuerin-nen und Betreuer sowie die Leiterinnen und Leiter von Einzelangeboten. Gleiches gilt für die Koordinationskräfte und für die in der Mensa eingesetzten Personen.
(2) Die Schülerinnen und Schüler haben den Anweisungen der Aufsichtspersonen zu folgen.
(3) Die Aufsichtspflicht gegenüber den Schülerinnen und Schülern besteht nur während der Zeiten, in denen eine Schülerin oder ein Schüler für den Besuch der Offenen Ganztagsschu-le verbindlich angemeldet ist und sie tatsächlich auch besucht. Die Eltern haben auf ein Er-scheinen des Kindes hinzuwirken.
§ 6
Anmeldung zum Besuch der Offenen Ganztagsschule
(1) Die Teilnahme am außerschulischen Angebot der Offenen Ganztagsschule ist grundsätz-lich freiwillig und steht im Rahmen der zur Verfügung stehenden Plätze allen Schülerinnen und Schülern der jeweiligen Schule offen.
Das Recht der Schule nach § 6 Abs. 2 SchulG, die Teilnahme an bestimmten schulischen Veranstaltungen im Rahmen des Ganztagsangebotes für einzelne Schülerinnen und Schüler für verbindlich zu erklären, bleibt davon unberührt.
(2) Die Anmeldung und Teilnahme muss mindestens für ein Schulhalbjahr erklärt werden. Sie endet ohne vorherige Kündigung zum Ende des Schulhalbjahres.
(3) Die Anmeldung der Schülerinnen und Schüler zum Besuch der Offenen Ganztagsschule erfolgt auf schriftlichen Antrag der Personensorgeberechtigten unter Verwendung des ent-sprechenden Vordruckes bei der Koordinationskraft der Offenen Ganztagsschule und wird mit der Teilnahmebestätigung durch den Schulträger verbindlich.
(4) Ein Rechtsanspruch auf die Aufnahme in die Angebote der Offenen Ganztagsschule be-steht nicht.
(5) Schuljahr/Schulhalbjahr im Sinne dieser Satzung ist die nach SchulG bestimmte Zeit.
§ 7
Abmeldung vom Besuch der Offenen Ganztagsschule
(1) Die verbindliche Teilnahme einer Schülerin oder eines Schülers an der Offenen Ganz-tagsschule endet mit dem Ablauf des jeweiligen Schulhalbjahres.
(2) Die Abmeldung aus der Offenen Ganztagsschule im laufenden Schulhalbjahr ist nur mög-lich für den Fall:
a. eines Schulwechsels.
b. einer längerfristigen Abwesenheit des Kindes aus gesundheitlichen Gründen.
c. eines anderen wichtigen Grundes.
Sie bedarf der Schriftform und ist bei der Koordinationskraft der Offenen Ganztagsschule einzureichen. Sie wird mit Erhalt der Abmeldebestätigung durch den Schulträger verbindlich.
Hier gilt eine Frist von 30 Tagen zum 1. des Folgemonats.
§ 8
Ausschluss vom Besuch der Offenen Ganztagsschule
(1) Der Schulträger kann eine Schülerin oder einen Schüler vom Besuch der Offenen Ganz-tagsschule zeitweise oder auf Dauer ausschließen, insbesondere:
a. bei einem schweren oder wiederholtem Fehlverhalten der Schülerin/des Schü-lers,
b. bei mehrfach unentschuldigtem Fehlen der Schülerin/des Schülers,
c. bei wiederholter Zuwiderhandlung der Schülerin/des Schülers gegenüber den Anordnungen der Aufsichtspersonen,
d. bei unzureichenden und/oder falschen Angaben im Aufnahmeantrag der Schülerin/des Schülers für die Offenen Ganztagsschule oder
e. bei unbegründetem Versäumnis der Kostenbeteiligung durch die Personen-sorgeberechtigten trotz Mahnbescheid.
Die Bestimmungen des § 25 des SchulG gelten entsprechend.
(2) Sofern gegen eine Schülerin oder einen Schüler eine Ordnungsmaßnahme nach § 25 des SchulG festgesetzt wird, erstreckt sich diese auch auf die Offene Ganztagsschule; die Gebührenpflicht nach § 10 ff. bleibt während der Ordnungsmaßnahme bestehen.
(3) Der Ausschluss ist vorher schriftlich durch die Koordinationskraft der Offenen Ganztags-schule anzudrohen. Einer Androhung bedarf es nicht, wenn der damit verfolgte Zweck nicht oder nicht mehr erreicht werden kann.
(4) Vor dem Ausschluss einer Schülerin oder eines Schülers vom Besuch der Offenen Ganz-tagsschule müssen die zuständige Leitung der Schule, die Koordinationskraft der Offenen Ganztagsschule, die betroffenen Aufsichtspersonen sowie die Personensorgeberechtigten der betroffenen Schülerin oder des betroffenen Schülers unter Darlegung der Ausschluss-gründe angehört werden. Die pädagogischen und sozialen Gesichtspunkte sind hierbei zu berücksichtigen. In schwerwiegenden Fällen kann die Koordinationskraft der Offenen Ganz-tagsschule die Schülerin oder den Schüler auch sofort vom Angebotsbesuch der Offenen Ganztagsschule ausschließen. Hierüber ist die zuständige Schulleitung unverzüglich zu in-formieren.
§ 9
Aufsichtspflicht, Versicherungsschutz
(1) Die Offene Ganztagsschule ist ein Teil des schulischen Konzeptes. Die Schülerinnen und Schüler sind im Rahmen der Schülerunfallversicherung bei der Unfallkasse Schleswig-Holstein versichert. Ein Versicherungsschutz besteht nur auf dem Schulweg sowie in der Schule selbst. Vorraussetzung ist, dass das Kind keine, außer durch Verkehrssituationen begründete, Umwege macht.
(2) Die Personensorgeberechtigten sind verpflichtet, einen Unfall, den das Kind im Zusam-menhang mit dem Besuch der Offenen Ganztagsschule hat, unverzüglich der Koordinations-kraft der Offenen Ganztagsschule, der zuständigen Schule oder der Verwaltung des Schul-trägers zu melden, damit diese ihrer Meldepflicht gegenüber der Unfallkasse Schleswig-Holstein nachkommen können.
(3) Wenn und soweit Schäden, die anlässlich der Benutzung der Offenen Ganztagsschule entstehen, nicht über bestehende Versicherungen, insbesondere der Verrechnungsstelle für Schulunfallschäden des Kommunalen Schadenausgleichs Schleswig-Holstein, ausgeglichen werden, tritt der Schulträger in keinerlei Haftung, es sei denn, ihm bzw. seinen Vertretern oder seinen Erfüllungsgehilfen fällt der Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last. Die Haf-tungsbegrenzung in diesem Umfang erfasst jede Art von Schadensanspruch, insbesondere auch Ansprüche aus der Verletzung der Amtspflicht.
II. Gebühren
§ 10
Geltungsbereich und Zahlungspflicht
(1) Für die Benutzung der Offenen Ganztagsschule wird zur anteiligen Deckung der laufen-den Betriebs- und Personalkosten eine Benutzungsgebühr nach dieser Satzung erhoben.
(2) Die Benutzungsgebühren enthalten keine Kosten für die Mittagsverpflegung sowie au-ßerordentliche Kosten, die in einzelnen Angeboten anfallen können. Beides wird zusätzlich berechnet.
(3) Die Personensorgeberechtigten, auf deren Antrag die Schülerin oder der Schüler an den Angeboten der Offenen Ganztagsschule teilnimmt, sind zur Zahlung der Gebühr verpflichtet. Sind mehrere Personen zahlungspflichtig, so haften sie gesamtschuldnerisch.
(4) Die Zahlungspflicht beginnt mit der verbindlichen Anmeldung und endet mit dem Zeit-punkt des Wirksamwerdens der Abmeldung nach dieser Satzung. Wird ein Kind im laufen-den Schulhalbjahr aufgenommen oder verlässt ein Kind die Offene Ganztagsschule in Folge von vorzeitiger Abmeldung (§ 7) oder Ausschluss (§ 8) sind die Kosten anteilig zu zahlen, d.h. die Zahlungspflicht beginnt dann entsprechend zum 1. des Anmeldemonats und endet mit Ablauf des Monats, in dem die Abmeldung Berücksichtigung findet bzw. in dem der Aus-schluss erfolgt ist.
§ 11
Höhe und Ermäßigungen
(1) Für die Benutzung der Offenen Ganztagsschule ist eine monatliche Gebühr in Höhe von 36,00 Euro für jede angemeldete Schülerin und jeden angemeldeten Schüler zu entrichten.
(2) Sofern eine Schülerin oder ein Schüler die Offene Ganztagsschule nur an einem Tag in der Woche besucht, wird eine Benutzungsgebühr von 18,00 Euro monatlich erhoben.
(3) Auf Antrag der Personensorgeberechtigten kann die Benutzungsgebühr in sozialen Här-tefällen nach Vorlage des entsprechenden Bescheides auf 50 Prozent des regulären Betra-ges festgelegt werden. Als sozialer Härtefall gelten der Bezug von Leistungen nach dem SGB II, SGB III, SGB XII, Wohngeld und/oder Kinderzuschlag nach dem Bundeskindergeld-gesetz.
§ 12
Fälligkeit
(1) Die Benutzungsgebühr ist monatlich im Voraus bis zum 5. des Monats in einer Summe zu zahlen. Die Zahlung erfolgt bargeldlos unter Verwendung des Lastschrifteinzugsverfahrens. Die zu entrichtenden Benutzungsgebühren können bei Nichtzahlung beigetrieben werden.
(2) Die Gebührenerhebung beginnt analog zur Zahlungspflicht (§ 10) mit der verbindlichen Anmeldung und endet mit dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Abmeldung nach dieser Satzung.
(3) Für die Monate Juli und August werden keine Nutzungsgebühren erhoben.
III. Abschlussvorschriften
§ 13
Bestimmungen des Schulgesetzes
Die Bestimmungen des Schleswig-Holsteinischen Schulgesetzes in der jeweils geltenden Fassung bleiben von den Bestimmungen dieser Satzung unberührt.
§ 14
Datenverarbeitung
(1) Der Schulträger ist berechtigt, die für die Abwicklung der Benutzung der Offenen Ganz-tagsschule erforderlichen personenbezogenen Daten der Schülerin oder des Schülers und der Personensorgeberechtigten gemäß § 13 Landesdatenschutzgesetz zu erheben, zu spei-chern, zu verarbeiten und zu nutzen.
(2) Die Bestimmungen des § 30 ff. SchulG finden entsprechende Anwendung.
§ 15
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit Schuljahresbeginn 2010/2011 in Kraft.
Geesthacht, den 01.10.2010
Dr. Volker Manow
Bürgermeister